Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des A***** S*****, über dessen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. November 2011, GZ 1 R 201/11a-6, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 21. September 2011, GZ 23 Fs 12/11d-2, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des § 91 Abs 3 GOG (dazu Schoibl in Fasching/Konecny2 Anh zur Einl IV/1 [§ 91 GOG] Rz 44) entsprechend der vergleichbaren und denselben Rechtsmittelwerber betreffenden Entscheidung 3 Ob 118/10i als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 91, Absatz 3, GOG (dazu Schoibl in Fasching/Konecny2 Anh zur Einl IV/1 [§ 91 GOG] Rz 44) entsprechend der vergleichbaren und denselben Rechtsmittelwerber betreffenden Entscheidung 3 Ob 118/10i als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einholung der fehlenden Genehmigung durch den Sachwalter des Rechtsmittelwerbers und die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung entbehrlich (RIS-Justiz RS0005946 [T8]; RS0120029).
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E99773European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00250.11P.1222.000Im RIS seit
10.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012