TE OGH 2009/3/26 6Ob34/09g

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Veröffentlicht am 26.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Manfred S*****, gegen die beklagte Partei Dagmar D*****, wegen 3.617,40 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 5. November 2008, GZ 6 R 174/08t-14, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Februar 2008, AZ 24 Cg 24/08y, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Verfahren - 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ [2006] § 528 Rz 2).

In Anbetracht der absoluten Unzulässigkeit des dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Rechtsmittels der Beklagten erübrigt sich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0005946) ein Verbesserungsverfahren zur Beseitigung des Formgebrechens der fehlenden Anwaltsunterschrift.

Anmerkung

E906766Ob34.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00034.09G.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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