TE OGH 1993/7/14 3Ob121/93

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*****, vertreten durch den Liquidator Dipl.-Ökonom Robert T*****, wider die verpflichtete Partei Inge T*****, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen 400.000 S s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 19. November 1992, GZ 46 R 1075/92-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes bildeten nur die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von Zinsen aus dem betriebenen Kapitalsbetrag. Nebengebühren sind aber gemäß § 54 Abs 2 JN bei der Berechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht zu berücksichtigen (vgl. JUS 1990/548; SZ 57/43 u.a.), weshalb der Entscheidungsgegenstand hier 50.000,-- S nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig. Unter diesen Umständen muß der betreibenden Partei nicht die Verbesserung des Formgebrechens aufgetragen werden, an dem ihr Rechtsmittel wegen des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts (vgl. § 78 EO iVm § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO) leidet (3 Ob 137, 138/90; 2 Ob 515/90; 3 Ob 25/88 u.a.).Den Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes bildeten nur die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von Zinsen aus dem betriebenen Kapitalsbetrag. Nebengebühren sind aber gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN bei der Berechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht zu berücksichtigen vergleiche JUS 1990/548; SZ 57/43 u.a.), weshalb der Entscheidungsgegenstand hier 50.000,-- S nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig. Unter diesen Umständen muß der betreibenden Partei nicht die Verbesserung des Formgebrechens aufgetragen werden, an dem ihr Rechtsmittel wegen des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts vergleiche Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO) leidet (3 Ob 137, 138/90; 2 Ob 515/90; 3 Ob 25/88 u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00121.93.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19930714_OGH0002_0030OB00121_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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