TE OGH 2012/3/23 1Ob46/12i

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Veröffentlicht am 23.03.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** S*****, wegen Fristsetzung, über dessen Rechtsmittel gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2012, AZ 1 Ob 222/11w, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Betroffenen vom 3. März 2012 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 24. 11. 2011, 1 Ob 222/11w, wies der erkennende Senat den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Betroffenen im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des § 91 Abs 3 GOG als jedenfalls unzulässig zurück. Mit weiterem Beschluss vom 31. 1. 2012, 1 Ob 222/11w, wies der erkennende Senat den Antrag des Betroffenen vom 30. 12. 2011 auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“, womit er begehrte, den Beschluss vom 24. 11. 2011 aufzuheben, zurück.Mit Beschluss vom 24. 11. 2011, 1 Ob 222/11w, wies der erkennende Senat den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Betroffenen im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 91, Absatz 3, GOG als jedenfalls unzulässig zurück. Mit weiterem Beschluss vom 31. 1. 2012, 1 Ob 222/11w, wies der erkennende Senat den Antrag des Betroffenen vom 30. 12. 2011 auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“, womit er begehrte, den Beschluss vom 24. 11. 2011 aufzuheben, zurück.

Mit dem als „Wiederaufnahmeklage“ bezeichneten Antrag vom 3. 3. 2012 strebt der Betroffene inhaltlich die Aufhebung des genannten Beschlusses vom 31. 1. 2012 und die inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag vom 30. 12. 2011 an.

Rechtliche Beurteilung

Ein Antrag nach § 73 AußStrG oder eine „Wiederaufnahmeklage“ liegen der Sache nach hier nicht vor. Wie dem Betroffenen aus dem ihn betreffenden Beschluss vom 31. 1. 2012 bereits bekannt ist, ist gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein weiterer Rechtszug zulässig (vgl RIS-Justiz RS0116215; RS0117577). Sein neuerlicher Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, um die Unterschrift eines Anwalts einzuholen, entbehrlich (RIS-Justiz RS0005946 [T1, T7, T16, T17]; RS0120029).Ein Antrag nach Paragraph 73, AußStrG oder eine „Wiederaufnahmeklage“ liegen der Sache nach hier nicht vor. Wie dem Betroffenen aus dem ihn betreffenden Beschluss vom 31. 1. 2012 bereits bekannt ist, ist gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein weiterer Rechtszug zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0116215; RS0117577). Sein neuerlicher Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, um die Unterschrift eines Anwalts einzuholen, entbehrlich (RIS-Justiz RS0005946 [T1, T7, T16, T17]; RS0120029).

Sollte der Betroffene in der Folge erneut solche unzulässigen Eingaben rechtsmissbräuchlich einbringen, wird darauf hingewiesen, dass ständig wiederholte rechtsmissbräuchliche Eingaben und Anträge nicht mehr zum Gegenstand einer (formellen) gerichtlichen Entscheidung gemacht werden (vgl 10 Ob 45/09d und die zu wiederholten unzulässigen Ablehnungs- und Verfahrenshilfeanträgen ergangene Rechtsprechung in RIS-Justiz RS0046015 sowie RS0125478).Sollte der Betroffene in der Folge erneut solche unzulässigen Eingaben rechtsmissbräuchlich einbringen, wird darauf hingewiesen, dass ständig wiederholte rechtsmissbräuchliche Eingaben und Anträge nicht mehr zum Gegenstand einer (formellen) gerichtlichen Entscheidung gemacht werden vergleiche 10 Ob 45/09d und die zu wiederholten unzulässigen Ablehnungs- und Verfahrenshilfeanträgen ergangene Rechtsprechung in RIS-Justiz RS0046015 sowie RS0125478).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E100715

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00046.12I.0323.000

Im RIS seit

22.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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