Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, wegen Fristsetzung, über dessen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. September 2011, GZ 1 R 140/11f-8a, mit dem der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 27. Juli 2011, GZ 23 Fs 8/11s-5, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des § 91 Abs 3 GOG entsprechend der vergleichbaren und denselben Rechtsmittelwerber betreffenden Entscheidung 3 Ob 118/10i als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 91, Absatz 3, GOG entsprechend der vergleichbaren und denselben Rechtsmittelwerber betreffenden Entscheidung 3 Ob 118/10i als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, um die Unterschrift eines Anwalts einzuholen, entbehrlich (RIS-Justiz RS0120029). Damit bedarf es auch keiner Entscheidung über die Beigebung eines Anwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe. Der vom Rechtsmittelwerber mit seiner Eingabe verbundene neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hindert schon aus diesem Grund nicht die Zurückweisung seines unzulässigen Rechtsmittels.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E99500European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00222.11W.1124.000Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012