RS OGH 2025/2/3 1Ob287/01i; 7Ob152/06p; 7Ob277/07x; 10Ob108/08t; 10Ob45/09d; 3Ob120/11k; 1Ob250/11p;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Rechtssatz

Hat ein Senat des Obersten Gerichtshofes gemäß § 5 OGHG in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig. (Hier: Rechtsmittel, bezeichnet als Berichtigungsantrag.)Hat ein Senat des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 5, OGHG in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig. (Hier: Rechtsmittel, bezeichnet als Berichtigungsantrag.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116215

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten