Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der minderjährigen B*, geboren am * 2015, und 2. des minderjährigen I*, geboren am * 2016, beide *, aufgrund der Eingabe des Vaters S*, vom 3. Juni 2024, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe vom 3. 6. 2024 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. 4. 2024 zu 1 Ob 59/24v wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters als nicht zulässig zurückgewiesen.
[2] Dieser wendet sich mit seiner Eingabe vom 3. 6. 2024 gegen diese Entscheidung.
[3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215). [3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215).
[4] Die Eingabe des Vaters ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E142134European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00059.24V.0724.000Im RIS seit
30.08.2024Zuletzt aktualisiert am
30.08.2024