RS OGH 1988/4/21 8N10/88, 8N14/88, 8N11/88, 10N504/88, 8N16/88, 13Os127/88, 14Os130/88 (14Os131/88),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1988
beobachten
merken

Norm

JN §19

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof schließt sich der in Lehre und Judikatur in der BRD bei vergleichbarer gesetzlicher Regelung vertretenen Ansicht an, dass rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen; es ist aber ein Aktenvermerk über die Unterlassung ratsam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten