TE OGH 2016/1/13 1Fsc2/15g

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Veröffentlicht am 13.01.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer-Zeni-Rennnhofer als weitere Richter in der zu AZ 5 Nc 14/15w des Oberlandesgerichts Linz anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Fristsetzungsantrags selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller lehnt nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergeht, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab; nun jene eines Senats des Oberlandesgerichts Linz. Dieses hielt in einem Aktenvermerk vom 14. 12. 2015 fest, dass über die neuerlichen Ablehnungen im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur zu rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen (RIS-Justiz RS0046015) nicht entschieden werden werde.

Da das Oberlandesgericht Linz in Übereinstimmung mit dieser höchstgerichtlichen Judikatur, auf die der Antragsteller bereits mehrmals - auch schon vom Obersten Gerichtshof (3 Nc 16/15f; 1 Fsc 1/14h, 2/14f uva) - hingewiesen worden war, eine förmliche Entscheidung über die Ablehnung ablehnte, liegt keine Säumigkeit vor (RIS-Justiz RS0046064).

Das einseitige Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG kennt keinen Kostenersatz (RIS-Justiz RS0059255), weshalb der Antragsteller die Kosten unabhängig vom Erfolg seines Antrags selbst zu tragen hat.Das einseitige Fristsetzungsverfahren nach Paragraph 91, GOG kennt keinen Kostenersatz (RIS-Justiz RS0059255), weshalb der Antragsteller die Kosten unabhängig vom Erfolg seines Antrags selbst zu tragen hat.

Textnummer

E113563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:001FSC00002.15G.0113.000

Im RIS seit

02.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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