TE OGH 2018/9/24 2Ob155/18k

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag (betreffend die Verlassenschaftssache nach dem am 24. August 2010 verstorbenen Dkfm. E***** D*****) über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 28. Februar 2018, GZ 1 FSc 1/18s-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 22. 2. 2018 wies das Landesgericht Feldkirch den Antrag des Rekurswerbers, den Beschluss des genannten Gerichts vom 12. 2. 2018, womit ein Fristsetzungsantrag des Rekurswerbers zurückgewiesen worden war, dahingehend abzuändern, dass er „wegen Nichtigkeit § 477 ZPO aufgehoben wird“, zurück. In der Begründung führte es aus, gegen eine Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag sei ein Rechtsmittel gemäß § 91 Abs 3 GOG unzulässig. Die Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG lägen nicht vor, da ein solcher nur gegen einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden sei, möglich sei, was auf einen Beschluss über einen Fristsetzungantrag nicht zutreffe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch den Antrag des Rekurswerbers, den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22. 2. 2018, GZ 1 FSc 1/18s, dahingehend abzuändern, dass er „wegen Nichtigkeit aufgehoben wird“, zurück. Da auch die im Antrag geltend gemachten Ablehnungsgründe bereits wiederholt Gegenstand von erfolglosen Ablehnungen gewesen seien, sei über den Ablehnungsantrag in diesem Antrag nicht entschieden, sondern dieser mit Aktenvermerk abgelegt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die im Rekursschriftsatz enthaltene neuerliche Ablehnung der drei Richter des Landesgerichts Feldkirch, die den angefochtenen Beschluss gefasst haben, stützt sich einerseits auf einen behaupteten Verfahrensmangel (Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung), der als solcher aber keine Befangenheit des Gerichts dartut (RIS-Justiz RS0046090), andererseits auf die „ständige Wiederholung“ einer nicht näher begründeten Aktenwidrigkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird, dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (7 Ob 80/11g; RIS-Justiz RS0046015). Beide Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist (vgl 7 Ob 80/11g mwN).

2. Das Landesgericht Feldkirch hat entgegen der Behauptung des Rekurswerbers den Aktenvermerk, über den neuerlichen Ablehnungsantrag wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0046015), am 27. 2. 2018 und somit vor der nunmehr angefochtenen Entscheidung verfasst.

3. Weitere Argumente für die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses bringt der Rekurswerber nicht vor, weshalb dem Rekurs nicht Folge zu geben war.

Textnummer

E123287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00155.18K.0924.000

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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