Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 16/20k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten D* gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. März 2022, GZ 13 Os 21/22w-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 16/20k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten D* gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. März 2022, GZ 13 Os 21/22w-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof eine Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten D* zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen erhobenen, als „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ bezeichneten Beschwerde des Genannten war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B-VG, RIS-Justiz RS0117577). [2] Mit der dagegen erhobenen, als „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ bezeichneten Beschwerde des Genannten war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Artikel 92, Absatz eins, B-VG, RIS-Justiz RS0117577).
[3] Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist im Übrigen ausschließlich die Generalprokuratur befugt (§ 23 Abs 1 StPO). [3] Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist im Übrigen ausschließlich die Generalprokuratur befugt (Paragraph 23, Absatz eins, StPO).
Textnummer
E136073European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00023.22V.0907.000Im RIS seit
30.09.2022Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022