Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners B*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingaben des Schuldners, datiert mit 2. Juli 2022, 13. Juli 2022 und 29. Juli 2022, werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 49/22x, 8 Ob 50/22v und 8 Ob 51/22s, je vom 25. 5. 2022, wurden die Rechtsmittel des Schuldners gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 30. 11. 2021, GZ 3 R 149/21p-64, vom 4. 1. 2022, AZ 3 R 180/21x, sowie vom 15. 2. 2022, GZ 3 R 23/22k-75, in zwei Fällen als verspätet und in jedem Fall als unzulässig zurückgewiesen. Diese Beschlüsse wurden dem Vertreter des Schuldners am 12. 7. 2022 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[2] 1. In einer mit 2. 7. 2022 datierten, vom Schuldner unvertreten verfassten Eingabe wird auf das Rekursverfahren zu 8 Ob 51/22s Bezug genommen. Dieser Schriftsatz ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels, über das der Oberste Gerichtshof außerdem bereits am 25. 5. 2022 entschieden hatte, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666).
[3] 2. In seiner mit 13. 7. 2022 datierten Eingabe begehrt der Schuldner „Wiederaufnahmsklage Ihrer Beschlüsse vom 8 Ob 51/22s-2 und 8 Ob 50/22v-2 und 8 Ob 49/22x-2 vom 5. Juli 2022“ wegen „gerichtlich strafbarer Handlung“, die er – soweit den verworrenen Ausführungen ansatzweise entnommen werden kann – in der Vorlage des Rechtsmittels an das Rekursgericht erblickt. Es sei keine Verspätung vorgelegen.
[4] In einer mit 29. 7. 2022 datierten, am 2. 8. 2022 eingelangten neuerlichen Eingabe an den Obersten Gerichtshof behauptet der Schuldner unter Bezugnahme auf die Verfahren 8 Ob 49/22x, 8 Ob 50/22v und 8 Ob 51/22s eine „Unterschlagung“ von an ihn gerichteten RSa-Briefen der Staatsanwaltschaft Graz durch „fremde Personen“.
[5] 3. Soweit in der Eingabe des Schuldners vom 13. 7. 2022 ein Wiederaufnahmeantrag gegen die zu 8 Ob 49/22x und 8 Ob 51/22s ausgesprochene Zurückweisung der Rechtsmittel (nicht nur) wegen Verspätung gesehen werden könnte (vgl 8 Ob 280/01m), ist dieser unbegründet. Die behaupteten Zustelldaten der angefochtenen Beschlüsse stehen mit dem Akteninhalt in Widerspruch. [5] 3. Soweit in der Eingabe des Schuldners vom 13. 7. 2022 ein Wiederaufnahmeantrag gegen die zu 8 Ob 49/22x und 8 Ob 51/22s ausgesprochene Zurückweisung der Rechtsmittel (nicht nur) wegen Verspätung gesehen werden könnte vergleiche 8 Ob 280/01m), ist dieser unbegründet. Die behaupteten Zustelldaten der angefochtenen Beschlüsse stehen mit dem Akteninhalt in Widerspruch.
[6] In der Sache selbst können Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, innerstaatlich nicht angefochten werden (RS0117577). [6] In der Sache selbst können Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, innerstaatlich nicht angefochten werden (RS0117577).
[7] Auch die Eingaben vom 13. 7. und 29. 7. 2022 sind daher zurückzuweisen.
Textnummer
E136373European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00051.22S.0927.000Im RIS seit
28.10.2022Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022