Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafvollzugssache des * M* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 57 BE 24/22p des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juli 2022, AZ 14 Os 69/22m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2022, AZ 20 Bs 122/22w, unter Hinweis auf die Bestimmung des § 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG zurück. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2022, AZ 20 Bs 122/22w, unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B-VG, RIS-Justiz RS0117577). [2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Artikel 92, Absatz eins, B-VG, RIS-Justiz RS0117577).
Textnummer
E136570European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00071.22K.0927.000Im RIS seit
27.11.2022Zuletzt aktualisiert am
27.11.2022