Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Verurteilten Werner N***** über dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 beantragt der Strafgefangene Werner N***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO, weil er durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) vom 19. April 2017, AZ 33 Bs 428/16g, in seinem Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Art 11 MRK verletzt worden sei.Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 beantragt der Strafgefangene Werner N***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens nach Paragraph 363 a, StPO, weil er durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG) vom 19. April 2017, AZ 33 Bs 428/16g, in seinem Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11, MRK verletzt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
In ständiger Rechtsprechung gewährt der Oberste Gerichtshof Grundrechtsschutz in Anwendung des § 363a StPO auch ohne vorangegangenes Erkenntnis des EGMR, wenn ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines (untergeordneten) Strafgerichts behauptet (RIS-Justiz RS0122228). Der vorliegende Antrag betrifft eine ursprünglich von der Vollzugsbehörde (§ 11 Abs 1 StVG) entschiedene Sache. Gerichtlicher Rechtsschutz wird in solchen Angelegenheiten seit Inkrafttreten des Vewaltungsgerichtsbarkeits-
Anpassungsgesetzes-Justiz (BGBl I 2013/190) zunächst vom Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (§ 16 Abs 3 StVG), und in letzter Instanz – auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen (vgl Art 13 MRK) – für das gesamte Bundesgebiet vom Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) gewährt. Nach dem in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte damit – als Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 130 Abs 1 iVm Art 94 Abs 2 B-VG) – ein Rechtszug von der Vollzugsbehörde an ordentliche Gerichte geschaffen und das Oberlandesgericht Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (ohne Möglichkeit eines weiteren innerstaatlichen Instanzenzugs) eingerichtet werden (EBRV 2357 BlgNR 24. GP, 19 ff; vgl VfGH B 181/2014; VwGH Ro 2014/03/0045). Lückenschließung im Sinn der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung durch Anwendung des § 363a StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht.In ständiger Rechtsprechung gewährt der Oberste Gerichtshof Grundrechtsschutz in Anwendung des Paragraph 363 a, StPO auch ohne vorangegangenes Erkenntnis des EGMR, wenn ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines (untergeordneten) Strafgerichts behauptet (RIS-Justiz RS0122228). Der vorliegende Antrag betrifft eine ursprünglich von der Vollzugsbehörde (Paragraph 11, Absatz eins, StVG) entschiedene Sache. Gerichtlicher Rechtsschutz wird in solchen Angelegenheiten seit Inkrafttreten des Vewaltungsgerichtsbarkeits-, Anpassungsgesetzes-Justiz (BGBl I 2013/190) zunächst vom Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (Paragraph 16, Absatz 3, StVG), und in letzter Instanz – auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen vergleiche Artikel 13, MRK) – für das gesamte Bundesgebiet vom Oberlandesgericht Wien (Paragraph 16 a, StVG) gewährt. Nach dem in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte damit – als Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 94, Absatz 2, B-VG) – ein Rechtszug von der Vollzugsbehörde an ordentliche Gerichte geschaffen und das Oberlandesgericht Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (ohne Möglichkeit eines weiteren innerstaatlichen Instanzenzugs) eingerichtet werden (EBRV 2357 BlgNR 24. GP, 19 ff; vergleiche VfGH B 181 aus 2014,; VwGH Ro 2014/03/0045). Lückenschließung im Sinn der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung durch Anwendung des Paragraph 363 a, StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht.
Für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077), weshalb der darauf abzielende Antrag abzuweisen war.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E118722European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00032.17T.0704.000Im RIS seit
25.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017