TE OGH 2021/2/10 15Os139/20k

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Veröffentlicht am 10.02.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen J***** P***** wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge des Verurteilten J***** P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO, auf Hemmung des Vollzugs und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Hemmung des Vollzugs werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

Text

Gründe:

J***** P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Februar 2020, GZ 24 Hv 6/20v-49, zweier Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des J***** P***** wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. September 2020, AZ 14 Os 49/20t, zurückgewiesen. Seiner Berufung (sowie jener der Staatsanwaltschaft) wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Dezember 2020, AZ 8 Bs 355/20x, nicht Folge gegeben.

Mit nicht anwaltlich gefertigter, am 15. Dezember 2020 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe begehrt der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO, die Hemmung des Vollzugs sowie die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Antrag auf Erneuerung. Darin bringt er – ohne konkrete Bezugnahme auf ein Recht nach der EMRK (vgl aber RIS-Justiz RS0122737 [T9]) – im Wesentlichen vor, er sei unschuldig verurteilt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verurteilten selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war schon mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers, was einer Verbesserung nicht zugänglich ist, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0122737 [T30]).

Ein Antrag auf Zuerkennung hemmender Wirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0125705), weshalb das darauf bezogene Begehren des Antragstellers ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen war.

Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung kein Erfolg beschieden (RIS-Justiz RS0127077 [T2]). An dieser Einschätzung ändern, wie noch angemerkt sei, auch die Ausführungen des Verurteilten in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur nichts. Ein Erneuerungsantrag gegen ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs – ohne vorherige Anrufung des EGMR – ist im Übrigen unzulässig (RIS-Justiz RS0122737).

Textnummer

E130795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00139.20K.0210.000

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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