TE OGH 2024/10/9 13Ns49/24w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Faulhammer LL.M. (WU) in der Maßnahmenvollzugssache des * P* über den Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Mit Beschluss vom 16. Juli 2024, AZ 32 Bs 101/24y, wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. Februar 2024, GZ 25 Bl 46/23d-9, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück, von Amts wegen hob es den angefochtenen Beschluss teilweise ersatzlos auf.

[2]            Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt * P* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, um gegen den Beschluss des Vollzugssenats Beschwerde zu erheben.

[3]       Da das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet und dessen Entscheidungen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS-Justiz RS0132565) unterliegen, war der Antrag zurückzuweisen. Verfahrenshilfe ist nämlich nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077 [T3]). [3] Da das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet und dessen Entscheidungen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RIS-Justiz RS0132565) unterliegen, war der Antrag zurückzuweisen. Verfahrenshilfe ist nämlich nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077 [T3]).

Textnummer

E142699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00049.24W.1009.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten