Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Andrzej C*****, AZ 23 BE 7/20k des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Juni 2020, AZ 18 Bs 135/20i (ON 15 der BE-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Andrzej C*****, AZ 23 BE 7/20k des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Juni 2020, AZ 18 Bs 135/20i (ON 15 der BE-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Andrzej C***** verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Juli 2003, AZ 7 Hv 44/03t, wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des Mordes nach §§ 15, 75 StGB verhängte lebenslange Freiheitsstrafe.Andrzej C***** verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Juli 2003, AZ 7 Hv 44/03t, wegen der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB verhängte lebenslange Freiheitsstrafe.
Mit Beschluss vom 14. April 2020 verweigerte das Landesgericht Krems als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung, deren zeitliche Voraussetzungen seit 6. August 2017 vorliegen. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 8. Juni 2020 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469). Demnach war weder nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vorzugehen noch – wie beantragt – ein Verfahrenshelfer zu bestellen, weil beides voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde vorliegt (RIS-Justiz RS0127077). Der Anregung, „man möge nötigenfalls einen Antrag auf Normenkontrolle des § 1 Abs 2 GRBG“ an den Verfassungsgerichtshof stellen, war nicht zu folgen (siehe dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0130514).Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469). Demnach war weder nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG vorzugehen noch – wie beantragt – ein Verfahrenshelfer zu bestellen, weil beides voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde vorliegt (RIS-Justiz RS0127077). Der Anregung, „man möge nötigenfalls einen Antrag auf Normenkontrolle des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG“ an den Verfassungsgerichtshof stellen, war nicht zu folgen (siehe dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0130514).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
Der im selben Schriftsatz enthaltene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird gesondert erledigt (AZ 14 Os 73/20x).
Textnummer
E130223European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00073.20Z.0723.000Im RIS seit
29.08.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021