RS OGH 1963/12/12 11Os239/63, 11Os131/73, 9Os140/77, 9Os48/80, 9Os64/80, 9Os174/80, 9Os184/80, 9Os7/

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Veröffentlicht am 12.12.1963
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Norm

StPO §281 Z4 B

Rechtssatz

Versagt der Gerichtshof dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, dann ist der Gerichtshof nicht gehalten, Beweisanträgen stattzugeben, welche die Richtigkeit dieser Behauptung voraussetzen und nur unter dieser Voraussetzung Sinn und Zweck haben können. Durch das einen solchen Beweisantrag abweisendes Zwischenerkenntnis werden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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