TE OGH 1985/12/19 12Os153/85

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Veröffentlicht am 19.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut B*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16.November 1982, GZ 20 Vr 1659/80-212, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwaltes Dr.Knob, und des Verteidigers Dr.Lindenthaler jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt. Der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Zuspruch eines Betrages von 52.000 DM an Wolfgang A aufgehoben und dieser Ausspruch aus dem Urteil ausgeschieden. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut B*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und des Verbrechens nach § 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DevG schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB zu acht Jahren Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der im Spruch des angefochtenen Urteils angeführten Beträge an die dort genannten Privatbeteiligten verurteilt.

Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, der hohe Schaden, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die überaus reiflich und überlegt vorbereitet wurden sowie der Umstand, daß einzelne Anleger um ihre Lebensersparnisse gebracht wurden, mildernd hingegen eine gewisse Leichtfertigkeit mancher Kunden, die dem Angeklagten beachtliche Summen bedenkenlos anvertrauten und eine geringe Sicherstellung von Bargeldbeträgen.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowohl gegen den Strafausspruch als auch gegen das Adhäsionserkenntnis ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 14.November 1985, 12 Os 153/85-6, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe und eine Verweisung der Ansprüche der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt.

In Ansehung der Strafhöhe erweist sich die Berufung als berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt; die Strafe wurde jedoch nach Lage des konkreten Falles (auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Erkenntnisse) - auch wenn der rasche Rückfall, die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen und die Höhe des vom Angeklagten verschuldeten Schadens erheblich ins Gewicht fällt - der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten nach doch überhöht festgesetzt, zumal eine gewisse Leichtfertigkeit der Anleger nicht übersehen werden konnte.

Sie war daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren, ohne damit Belange der General- oder Spezialprävention zu verletzen.

In seiner gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung bringt der Angeklagte vor, daß bei den von ihm geleisteten Teilzahlungen jeweils eine Abrechnung nach den Tageskursen vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche habe das Erstgericht mangels entsprechender Unterlagen nicht durchgeführt, sodaß - wie der Berufungswerber meint - keine "genügende Grundlage" für einen Zuspruch an die Privatbeteiligten vorhanden gewesen sei, weshalb diese mit ihren Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen wären, und zwar zumindest die Privatbeteiligten Dr. Herbert B, Oskar WÜC und Reinhold

D.

Das Erstgericht hat die vom Berufungswerber geleisteten Zahlungen bei Berechnung der Ersatzansprüche berücksichtigt (vgl. insbes. X, S 124, 132 und 133). Zu der von ihm behaupteten Abrechnung nach Tageskursen anläßlich der Rückzahlung von Beträgen an die oben genannten Privatbeteiligten hat das Erstgericht erwogen, daß dieser Einwand nicht weiter zu beachten sei, weil vom Berufungswerber Unterlagen einer solchen Abrechnung nicht vorgelegt wurden und eine solche auch nicht aktenkundig sei, sodaß das restliche noch aushaftende Anlagekapital zuzusprechen war (vgl. X, S 206). Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptung, daß es hier einer genaueren Beweisaufnahme bedurft hätte und daß tatsächlich eine solche Abrechnung vorgenommen wurde. Weder hinsichtlich dieser oben angeführten Fälle noch jener anderen Fakten, bei welchen nach den Urteilskonstatierungen Zahlungen des Angeklagten erfolgten, wurden weder im Verfahren erster Instanz noch aus Anlaß der Berufung irgendwelche konkrete Umstände dargetan, aus denen abgeleitet werden könnte, daß es noch weitere Erhebungen bedurft hätte, um über diese Frage verläßlich entscheiden zu können oder daß dadurch tatsächlich eine Verringerung des Entschädigungsbetrages eingetreten wäre. Insoweit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Hingegen war der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis in dem einen, im Spruch genannten Punkte Folge zu geben und der erfolgte Zuspruch aus dem Urteil auszuscheiden, als ein Entschädigungsbetrag an Wolfgang A zugesprochen wurde, weil im Akt weder eine ausdrückliche Anschlußerklärung des Genannten erliegt noch seiner Vernehmung als Zeuge zu entnehmen ist, daß er zumindest als Privatbeteiligter angesehen und behandelt werden wollte.

Anmerkung

E07128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00153.85.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19851219_OGH0002_0120OS00153_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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