Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA***** und Dr. Leopold P***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Mai 1990, GZ 12 b Vr 9703/82-1026, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P*****, sowie der Verteidiger Dr. Blaschitz, Dr. Rifaat, Dr. Mirecki, Dr. Pitzlberger und Mag. Martin zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA***** und Dr. Leopold P***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Fritz SCHI***** und Manfred SCHRÖ***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Mai 1990, GZ 12 b römisch fünf r 9703/82-1026, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P*****, sowie der Verteidiger Dr. Blaschitz, Dr. Rifaat, Dr. Mirecki, Dr. Pitzlberger und Mag. Martin zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz H***** und Christian SCHRA*****, soweit darüber im Gerichtstag zu erkennen ist, wird teilweise Folge gegeben; es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,römisch eins. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz H***** und Christian SCHRA*****, soweit darüber im Gerichtstag zu erkennen ist, wird teilweise Folge gegeben; es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,
a) hinsichtlich des Angeklagten H***** in der Unterstellung der ihm zu den Punkten IV und V zur Last liegenden, teils als Beteiligter begangenen Betrugsstraftaten auch unter die Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB und im Schuldspruch zu Punkt VI wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, unda) hinsichtlich des Angeklagten H***** in der Unterstellung der ihm zu den Punkten römisch vier und römisch fünf zur Last liegenden, teils als Beteiligter begangenen Betrugsstraftaten auch unter die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und im Schuldspruch zu Punkt römisch sechs wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, und
b) hinsichtlich des Angeklagten SCHRA***** im Schuldspruch zu Punkt V I 2b) hinsichtlich des Angeklagten SCHRA***** im Schuldspruch zu Punkt römisch fünf römisch eins 2
sowie demgemäß auch in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (jedoch unter Aufrechterhaltung der Aussprüche über die Anrechnung der von ihnen erlittenen Vorhaften) aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche zu den Punkten VI (betreffend H*****) und V I 2 (betreffend SCHRA*****) und der sich darauf beziehenden Strafaussprüche wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Umfang der (weiteren) Aufhebung der Strafaussprüche wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche zu den Punkten römisch sechs (betreffend H*****) und römisch fünf römisch eins 2 (betreffend SCHRA*****) und der sich darauf beziehenden Strafaussprüche wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Umfang der (weiteren) Aufhebung der Strafaussprüche wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Es werden verurteilt
1. Franz H***** für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen des teils als Beteiligter begangenen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie § 12 zweiter Fall StGB (Punkte IV und V) und der betrügerischen Krida nach § 156 StGB (Punkt VII) sowie die Vergehen der teils als Beteiligter begangenen fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 3 letzter Fall StGB sowie § 12 dritter Fall StGB (Punkte I, II und III), nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren;1. Franz H***** für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen des teils als Beteiligter begangenen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie Paragraph 12, zweiter Fall StGB (Punkte römisch vier und römisch fünf) und der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB (Punkt römisch sieben) sowie die Vergehen der teils als Beteiligter begangenen fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 3, letzter Fall StGB sowie Paragraph 12, dritter Fall StGB (Punkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei), nach Paragraphen 28, Absatz eins, 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren;
2. Christian SCHRA***** für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB (Punkt V) und die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB (Punkte II und III), nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten. Gemäß § 43 a Abs. 4 StGB wird ein Teil der über Christian SCHRA***** verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 18 (achtzehn) Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.2. Christian SCHRA***** für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (Punkt römisch fünf) und die Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (Punkte römisch zwei und römisch drei), nach Paragraphen 28, Absatz eins, 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB wird ein Teil der über Christian SCHRA***** verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 18 (achtzehn) Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
II. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz H***** (ausgenommen soweit er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht) und Christian SCHRA***** werden im übrigen, soweit darüber nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.August 1991, GZ 15 Os 5/91-6, entschieden wurde, verworfen.römisch zwei. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz H***** (ausgenommen soweit er den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend macht) und Christian SCHRA***** werden im übrigen, soweit darüber nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.August 1991, GZ 15 Os 5/91-6, entschieden wurde, verworfen.
III. Weiters wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Leopold P*****, soweit darüber nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.August 1991, GZ 15 Os 5/91-6, entschieden wurde, verworfen.römisch drei. Weiters wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Leopold P*****, soweit darüber nicht bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.August 1991, GZ 15 Os 5/91-6, entschieden wurde, verworfen.
IV. Der Angeklagte Franz H***** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützt wird, und mit seiner Berufung, desgleichen aber auch der Angeklagte Christian SCHRA***** mit seiner Berufung auf die zu I. getroffene Entscheidung über die Strafneubemessung verwiesen.römisch vier. Der Angeklagte Franz H***** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützt wird, und mit seiner Berufung, desgleichen aber auch der Angeklagte Christian SCHRA***** mit seiner Berufung auf die zu römisch eins. getroffene Entscheidung über die Strafneubemessung verwiesen.
V. Den Berufungen der Angeklagten Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** wird nicht Folge gegeben.römisch fünf. Den Berufungen der Angeklagten Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** wird nicht Folge gegeben.
VI. Gemäß § 390 a StPO fallen allen genannten Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch sechs. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen allen genannten Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu VI und V) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, H*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** auch nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (zu I, II und III) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB, H***** auch nach § 159 Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, und H***** weiters (zu VII) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB und (zu VI) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz H*****, Christian SCHRA*****, Fritz SCHI*****, Manfred SCHRÖ***** und Dr. Leopold P***** (zu römisch sechs und römisch fünf) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, H*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P***** auch nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, H*****, SCHI***** und SCHRÖ***** teils als Beteiligte nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, H*****, SCHRA*****, SCHI***** und SCHRÖ***** überdies (zu römisch eins, römisch zwei und römisch drei) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, H***** auch nach Paragraph 159, Absatz 3, zweiter Fall StGB sowie teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, und H***** weiters (zu römisch sieben) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und (zu römisch sechs) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Der Inhalt des erstgerichtlichen Urteilsspruches
wurde - zusammengefaßt - bereits im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.August 1991, GZ 15 Os 5/91-6, wiedergegeben, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H*****, SCHRA***** UND Dr. P***** zu wesentlichen Teilen und jene der Angeklagten SCHI***** und SCHRÖ***** zur Gänze bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen wurden. Auf diese Entscheidung wird verwiesen.
Im Gerichtstag war danach nur mehr über jene Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****, in denen er den Schuldspruch zu Punkt VI des erstgerichtlichen Urteils bekämpft, zu den Schuldsprüchen zu den Punkten I, IV, V und VII die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und 10 sowie insgesamt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht, über jene Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten SCHRA*****, in denen er den Schuldspruch zu Punkt V I 2 bekämpft und zum Schuldspruch zu Punkt V den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend macht und über jenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. P*****, in dem er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht, sowie über die Berufungen sämtlicher Angeklagten zu entscheiden.Im Gerichtstag war danach nur mehr über jene Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****, in denen er den Schuldspruch zu Punkt römisch sechs des erstgerichtlichen Urteils bekämpft, zu den Schuldsprüchen zu den Punkten römisch eins, römisch vier, römisch fünf und römisch sieben die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 sowie insgesamt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend macht, über jene Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten SCHRA*****, in denen er den Schuldspruch zu Punkt römisch fünf römisch eins 2 bekämpft und zum Schuldspruch zu Punkt römisch fünf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend macht und über jenen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. P*****, in dem er den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend macht, sowie über die Berufungen sämtlicher Angeklagten zu entscheiden.
Soweit es die bezeichneten Teile betrifft, kommt den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H***** und SCHRA***** teilweise, jener des Angeklagten Dr. P***** aber keine Berechtigung zu.
I. Zu den verbleibenden Teilen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:römisch eins. Zu den verbleibenden Teilen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:
Rechtliche Beurteilung
1. Zur fahrlässigen Krida:
Zum Kridafaktum I A 1 rügt der Beschwerdeführer, es fehle an zureichenden erstgerichtlichen "Feststellungen" zu den ihm angelasteten Kridahandlungen, weshalb seiner Meinung nach nicht abschließend beurteilt werden könne, ob er sich objektiv sorgfaltswidrig verhalten habe und ihm der Erfolg objektiv und subjektiv zuzurechnen sei. Dies indes zu Unrecht.Zum Kridafaktum römisch eins A 1 rügt der Beschwerdeführer, es fehle an zureichenden erstgerichtlichen "Feststellungen" zu den ihm angelasteten Kridahandlungen, weshalb seiner Meinung nach nicht abschließend beurteilt werden könne, ob er sich objektiv sorgfaltswidrig verhalten habe und ihm der Erfolg objektiv und subjektiv zuzurechnen sei. Dies indes zu Unrecht.
Der Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB pönalisiert die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger. Die dem Angeklagten im Ersturteil angelasteten, für den Insolvenzeintritt kausalen Verhaltensweisen (Fortsetzung seiner Geschäfte trotz unzulänglicher Eigenmittel, leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung und übermäßiger Aufwand) sind, ohne daß es weiterer Konstatierungen bedürfte, durchwegs objektiv sorgfaltswidrige kridaträchtige Handlungen, weil es bei der gebotenen ex ante-Beurteilung der konkreten Handlungssituation des Angeklagten - auf welche es (entgegen SSt. 54/82) auch bei den in der zitierten Gesetzesstelle (beispielsweise) angeführten Tathandlungen ankommt (vgl. Steininger in: Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht 108 f; ebenso Kienapfel BT II2 § 159 Rz 12) - keinem Zweifel unterliegt, daß diese Verhaltensweisen den Grundsätzen einer (noch) vertretbaren Geschäftsführung in grober Weise widersprochen haben (ÖJZ-LSK 1982/29 zu § 159), demnach gemessen an der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes jenen Sorgfaltsanforderungen widersprochen haben, die zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen geboten sind. Den einen solchen Sorgfaltsverstoß in Frage stellenden Beschwerdeausführungen zuwider kann dem Ersturteil eine bloße rückschauende Wertung des unternehmerischen Tuns des Angeklagten, dem auch vorgeworfen wird, das Eingehen von Verbindlichkeiten im Hinblick auf seine defizitäre Vermögenslage nicht sorgfältig erwogen zu haben (US 52), nicht entnommen werden.Der Tatbestand der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB pönalisiert die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger. Die dem Angeklagten im Ersturteil angelasteten, für den Insolvenzeintritt kausalen Verhaltensweisen (Fortsetzung seiner Geschäfte trotz unzulänglicher Eigenmittel, leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung und übermäßiger Aufwand) sind, ohne daß es weiterer Konstatierungen bedürfte, durchwegs objektiv sorgfaltswidrige kridaträchtige Handlungen, weil es bei der gebotenen ex ante-Beurteilung der konkreten Handlungssituation des Angeklagten - auf welche es (entgegen SSt. 54/82) auch bei den in der zitierten Gesetzesstelle (beispielsweise) angeführten Tathandlungen ankommt vergleiche Steininger in: Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht 108 f; ebenso Kienapfel BT II2 Paragraph 159, Rz 12) - keinem Zweifel unterliegt, daß diese Verhaltensweisen den Grundsätzen einer (noch) vertretbaren Geschäftsführung in grober Weise widersprochen haben (ÖJZ-LSK 1982/29 zu Paragraph 159,), demnach gemessen an der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes jenen Sorgfaltsanforderungen widersprochen haben, die zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen geboten sind. Den einen solchen Sorgfaltsverstoß in Frage stellenden Beschwerdeausführungen zuwider kann dem Ersturteil eine bloße rückschauende Wertung des unternehmerischen Tuns des Angeklagten, dem auch vorgeworfen wird, das Eingehen von Verbindlichkeiten im Hinblick auf seine defizitäre Vermögenslage nicht sorgfältig erwogen zu haben (US 52), nicht entnommen werden.
Die Feststellungen zu den Kridahandlungen, insbesondere daß der Beschwerdeführer mit seinen enormen finanziellen Schwierigkeiten unmittelbar konfrontiert (US 46, 52, 679) und ihm deshalb die sich verschärfende Krisensituation bewußt war, reichen aber auch zur Bejahung der objektiven Zurechenbarkeit der von ihm (dadurch) herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit aus, wobei die inkriminierten Verhaltensweisen das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber einem durch sorgfältige kaufmännische Tätigkeit gekennzeichneten Alternativverhalten evidentermaßen erhöht haben. Den Akten sind auch keine Hinweise auf das ausnahmsweise Vorliegen einer den Angeklagten überfordernden Situation zu entnehmen, in welcher von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen die Einhaltung der objektiven Sorgfaltspflicht nicht zu erwarten, rechtmäßiges Verhalten sohin nicht zumutbar gewesen wäre. Ebensowenig liegen konkrete Anhaltspunkte für eine - vom Beschwerdeführer argumentativ vorgebrachte - Betriebsstillegung (und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen) bei verantwortungsbewußter und auf die Ertragslage der Betriebe Bedacht nehmender Geschäftsführung vor. Eine "spezifische Persönlichkeitsstruktur" des Beschwerdeführers, nämlich allfällige "euphorische und illusionäre Vorstellungen" über die Wirtschaftslage der von ihm geführten Unternehmen (US 78), ist seiner Meinung zuwider im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Der (auch) in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, es fehle vorliegend auch an den strafbarkeitsbegrenzenden Zurechnungsprinzipien des Risiko- und Adäquanzzusammenhanges, ist mangels jeder Substantiierung einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
In Ansehung des Schuldspruchfaktums I 2 bezweifelt der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf die bestehenden Vermögensaktiva das Vorliegen einer "kontinuierlichen", bis zum 17. Mai 1990 fortwährenden Zahlungsunfähigkeit. Abgesehen davon, daß für die Frage der Insolvenz nicht sofort realisierbares Vermögen (hier: massiv mit Pfandrechten belasteter Liegenschaftsbesitz, US 48 f iVm ON 802 ff Bd. XXIV) ohne Bedeutung ist, ergibt sich die vom Gericht festgestellte Fortdauer dieses Zustandes aus dem bezüglichen Urteilssachverhalt im Zusammenhalt mit den ihm zugrundeliegenden Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Buchsachverständigen Dkfm. B***** (S 1217/XXVIII; US 53, 677 f); der insoweit erhobene Vorwurf eines Feststellungsmangels ist demnach nicht stichhältig.In Ansehung des Schuldspruchfaktums römisch eins 2 bezweifelt der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf die bestehenden Vermögensaktiva das Vorliegen einer "kontinuierlichen", bis zum 17. Mai 1990 fortwährenden Zahlungsunfähigkeit. Abgesehen davon, daß für die Frage der Insolvenz nicht sofort realisierbares Vermögen (hier: massiv mit Pfandrechten belasteter Liegenschaftsbesitz, US 48 f in Verbindung mit ON 802 ff Bd. römisch 24 ) ohne Bedeutung ist, ergibt sich die vom Gericht festgestellte Fortdauer dieses Zustandes aus dem bezüglichen Urteilssachverhalt im Zusammenhalt mit den ihm zugrundeliegenden Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Buchsachverständigen Dkfm. B***** (S 1217/XXVIII; US 53, 677 f); der insoweit erhobene Vorwurf eines Feststellungsmangels ist demnach nicht stichhältig.
Trotz Kenntnis eingetretener Zahlungsunfähigkeit wurden vom Angeklagten neue Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe eingegangen sowie Schulden abgedeckt und auf diese Weise der gemeinsame Befriedigungsfonds der Gläuber zu deren Nachteil verändert (US 52, 799). Darin hat das Schöffengericht zu Recht ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten erblickt, das der Beschwerdeführer aber auch in subjektiver Beziehung als Fahrlässigkeit zu verantworten hat, weil schon die Vornahme einer Kridahandlung im Sinne des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB als solche die objektive und (bei Zugrundelegung eines objektiviert-subjektiven Maßstabes der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes mit entsprechender Erfahrung) auch die subjektive Vorhersehbarkeit einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger indiziert (Kienapfel aaO § 159 Rz 49).Trotz Kenntnis eingetretener Zahlungsunfähigkeit wurden vom Angeklagten neue Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe eingegangen sowie Schulden abgedeckt und auf diese Weise der gemeinsame Befriedigungsfonds der Gläuber zu deren Nachteil verändert (US 52, 799). Darin hat das Schöffengericht zu Recht ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten erblickt, das der Beschwerdeführer aber auch in subjektiver Beziehung als Fahrlässigkeit zu verantworten hat, weil schon die Vornahme einer Kridahandlung im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als solche die objektive und (bei Zugrundelegung eines objektiviert-subjektiven Maßstabes der gehörigen Sorgfalt eines verantwortungsbewußten Kaufmannes mit entsprechender Erfahrung) auch die subjektive Vorhersehbarkeit einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger indiziert (Kienapfel aaO Paragraph 159, Rz 49).
Unzutreffend sind auch die gegen die Annahme einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) des Angeklagten zum fahrlässigen Kridaverhalten der Helga H***** gerichteten Einwendungen (Urteilsfaktum I B):Unzutreffend sind auch die gegen die Annahme einer Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) des Angeklagten zum fahrlässigen Kridaverhalten der Helga H***** gerichteten Einwendungen (Urteilsfaktum römisch eins B):
Der Beschwerdeführer übergeht nämlich hiebei, daß im Ersturteil in bezug auf die hier als unmittelbare Täterin in Betracht kommende Helga H***** alle jene Feststellungen mängelfrei enthalten sind, die für die rechtliche Annahme einer Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers erforderlich sind (vgl. US 51, 52 und 800). Hingegen ist er zur Geltendmachung eines von ihm behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 MRK (Unschuldsvermutung) gar nicht legitimiert, weil nicht er, sondern nur seine Ehegattin Helga H***** davon betroffen sein könnte. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte These des Beschwerdeführers, eine Verurteilung wegen Beitragstäterschaft, sei nur nach oder zugleich mit einer Verurteilung des unmittelbaren Täters zulässig, hätte zur Folge, daß etwa bei unbekanntem Aufenthalt des unmittelbaren Täters oder dessen Verhandlungsunfähigkeit eine Verurteilung des Beitragstäters nicht erfolgen könnte, eine Konsequenz, die weder im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht Deckung findet.Der Beschwerdeführer übergeht nämlich hiebei, daß im Ersturteil in bezug auf die hier als unmittelbare Täterin in Betracht kommende Helga H***** alle jene Feststellungen mängelfrei enthalten sind, die für die rechtliche Annahme einer Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers erforderlich sind vergleiche US 51, 52 und 800). Hingegen ist er zur Geltendmachung eines von ihm behaupteten Verstoßes gegen Artikel 6, Absatz 2, MRK (Unschuldsvermutung) gar nicht legitimiert, weil nicht er, sondern nur seine Ehegattin Helga H***** davon betroffen sein könnte. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte These des Beschwerdeführers, eine Verurteilung wegen Beitragstäterschaft, sei nur nach oder zugleich mit einer Verurteilung des unmittelbaren Täters zulässig, hätte zur Folge, daß etwa bei unbekanntem Aufenthalt des unmittelbaren Täters oder dessen Verhandlungsunfähigkeit eine Verurteilung des Beitragstäters nicht erfolgen könnte, eine Konsequenz, die weder im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht Deckung findet.
Beim Delikt der fahrlässigen Krida kann unmittelbarer Täter nur der Schuldner mehrerer Gläubiger (bei juristischen Personen zufolge § 161 Abs. 1 StGB ein leitender Angestellter im Sinn des § 309 Abs. 2 StGB) sein. Als sonstige Beteiligte iS des § 12 zweiter und dritter Fall StGB kommen aber Personen in Betracht, die durch ihr Verhalten gegen eine sie selbst treffende (deliktstypische) objektive Sorgfaltspflicht verstoßen (Leukauf-Steininger2 § 12 RN 45/4; SSt. 51/2; SSt. 52/34 ua). Die strafrechtliche Haftung nach § 159 StGB als Beitragstäter trifft demnach jeden, der einer für ihn ihm gegebenen Zusammenhang bestehenden Diligenzpflicht zuwiderhandelt, soferne seine Mitwirkung für den Erfolgseintritt (mit-)ursächlich ist und dadurch gerade jenes Risiko verwirklicht wird, das durch diese Strafbestimmung hintangehalten werden soll (Liebscher WK § 159 Rz 6 bis 8).Beim Delikt der fahrlässigen Krida kann unmittelbarer Täter nur der Schuldner mehrerer Gläubiger (bei juristischen Personen zufolge Paragraph 161, Absatz eins, StGB ein leitender Angestellter im Sinn des Paragraph 309, Absatz 2, StGB) sein. Als sonstige Beteiligte iS des Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB kommen aber Personen in Betracht, die durch ihr Verhalten gegen eine sie selbst treffende (deliktstypische) objektive Sorgfaltspflicht verstoßen (Leukauf-Steininger2 Paragraph 12, RN 45/4; SSt. 51/2; SSt. 52/34 ua). Die strafrechtliche Haftung nach Paragraph 159, StGB als Beitragstäter trifft demnach jeden, der einer für ihn ihm gegebenen Zusammenhang bestehenden Diligenzpflicht zuwiderhandelt, soferne seine Mitwirkung für den Erfolgseintritt (mit-)ursächlich ist und dadurch gerade jenes Risiko verwirklicht wird, das durch diese Strafbestimmung hintangehalten werden soll (Liebscher WK Paragraph 159, Rz 6 bis 8).
Im vorliegenden Fall ist mithin entscheidend, daß der unternehmenszugehörige Angeklagte H***** einen vom Erstgericht als maßgeblich beurteilten Einfluß auf die Führung der Geschäfte seiner Ehegattin ausübte (US 802), dabei aber in grober Weise gegen die ihn obliegende (deliktsspezifische) Sorgfaltspflicht verstieß. Seine strafrechtliche Mitverantwortlichkeit als Beitragstäter für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der genannten Schuldnerin (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB) und die Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte ihrer Gläubiger in Kenntnis des Insolvenzzustandes (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB) wurden somit vom Erstgericht auf der Grundlage der als erwiesen angenommenen Tatsachen ohne Rechtsirrtum bejaht.Im vorliegenden Fall ist mithin entscheidend, daß der unternehmenszugehörige Angeklagte H***** einen vom Erstgericht als maßgeblich beurteilten Einfluß auf die Führung der Geschäfte seiner Ehegattin ausübte (US 802), dabei aber in grober Weise gegen die ihn obliegende (deliktsspezifische) Sorgfaltspflicht verstieß. Seine strafrechtliche Mitverantwortlichkeit als Beitragstäter für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der genannten Schuldnerin (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und die Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte ihrer Gläubiger in Kenntnis des Insolvenzzustandes (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) wurden somit vom Erstgericht auf der Grundlage der als erwiesen angenommenen Tatsachen ohne Rechtsirrtum bejaht.
Es trifft aber auch der zu den Schuldspruchfakten I C, D und E - letzteres wird in der Beschwerde einem Schreibfehler in den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils (US 74) folgend unzutreffend als "I G" bezeichnet - erhobene Vorwurf mangelnder Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht zu. Die hiezu im Ersturteil als erwiesen angenommenen und auch hinreichend substantiierten Bankrotthandlungen - Gläubigerbenachteiligung teils durch Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB), teils in der Folge durch Veränderung des gemeinsamen Befriedigungsfonds der Gläubiger infolge Zahlung von Schulden, Eingehen neuer Schulden und Unterlassung des Antrages auf Einleitung eines Insolvenzfahrens (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB) - und die ihnen wegen der wirtschaftlich unvertretbaren Geschäftsführung des Angeklagten unzweifelhaft zugrundeliegende objektive Sorgfaltswidrigkeit in Verbindung mit der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges indizieren - da Anhaltspunkte fehlen, daß der Beschwerdeführer den objektiven Sorgfaltsanforderungen aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht hätte nachkommen können - auch seine subjektive Sorgfaltswidrigkeit bzw. die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges (vgl. Burgstaller WK § 6 Rz 88). Bei dieser Sachlage war daher eine weitere Erörterung der (subjektiven) Fahrlässigkeitskomponenten im Urteil nicht geboten.Es trifft aber auch der zu den Schuldspruchfakten römisch eins C, D und E - letzteres wird in der Beschwerde einem Schreibfehler in den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils (US 74) folgend unzutreffend als "I G" bezeichnet - erhobene Vorwurf mangelnder Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht zu. Die hiezu im Ersturteil als erwiesen angenommenen und auch hinreichend substantiierten Bankrotthandlungen - Gläubigerbenachteiligung teils durch Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), teils in der Folge durch Veränderung des gemeinsamen Befriedigungsfonds der Gläubiger infolge Zahlung von Schulden, Eingehen neuer Schulden und Unterlassung des Antrages auf Einleitung eines Insolvenzfahrens (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) - und die ihnen wegen der wirtschaftlich unvertretbaren Geschäftsführung des Angeklagten unzweifelhaft zugrundeliegende objektive Sorgfaltswidrigkeit in Verbindung mit der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges indizieren - da Anhaltspunkte fehlen, daß der Beschwerdeführer den objektiven Sorgfaltsanforderungen aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht hätte nachkommen können - auch seine subjektive Sorgfaltswidrigkeit bzw. die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges vergleiche Burgstaller WK Paragraph 6, Rz 88). Bei dieser Sachlage war daher eine weitere Erörterung der (subjektiven) Fahrlässigkeitskomponenten im Urteil nicht geboten.
2. Zum Betrug:
Verfehlt ist die in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum Schuldspruch wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (IV und V) in der - in dieser Form im Gerichtstag allerdings nicht mehr vorgetragenen - Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, die "realkonkurrierende" Annahme einer Bestimmungs- und unmittelbaren Täterschaft und die damit verbundene "Doppelverurteilung" des Angeklagten wegen eines "einfachen und einzigen Tatbeitrages" widerspreche dem Gesetz.Verfehlt ist die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (römisch vier und römisch fünf) in der - in dieser Form im Gerichtstag allerdings nicht mehr vorgetragenen - Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, die "realkonkurrierende" Annahme einer Bestimmungs- und unmittelbaren Täterschaft und die damit verbundene "Doppelverurteilung" des Angeklagten wegen eines "einfachen und einzigen Tatbeitrages" widerspreche dem Gesetz.
Denn eine solche "Doppelverurteilung" liegt in Wahrheit nicht vor. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß der in seinen breiten Ausführungen angesprochene Problemkreis der sogenannten Einheitstäterschaft die Frage nach der rechtlichen Beurteilung ein und desselben Tatgeschehens betrifft, ihm jedoch Bestimmungs- (IV) und unmittelbare (Mit-)Täterschaft (V D) in bezug auf verschiedene Betrugstaten zur Last gelegt werden. Seine wiederholten, an die Mitangeklagten gerichteten Aufforderungen zu (betrügerischen) Geldaufnahmen (US 236, 239 f) stellten einen für deren Tatausführung auslösenden Faktor, demnach eine Tatbestimmung im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB dar (Punkt IV). Die darüber hinaus in einem einzigen Fall (V D) erfolgte Mitwirkung des Beschwerdeführers an der von ihm veranlaßten Betrugstat seines Komplizen SCHI***** als (weiterer) unmittelbarer Täter begründet aber im Hinblick auf die Subsidiarität der Bestimmungstäterschaft gegenüber der unmittelbaren Täterschaft (vgl. Leukauf-Steininger2 § 28 RN 68) seine strafrechtliche Haftung (nur) als unmittelbarer Täter. Gerade an diesem Fall zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit, daß das Schöffengericht eben nicht mit einer "Doppelverurteilung" vorging. Dem Erstgericht ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, weil ein diese Tat betreffender Schuldspruch des Beschwerdeführers sowohl wegen unmittelbarer Täterschaft als auch wegen Bestimmungstäterschaft zum Betrug gar nicht erging.Denn eine solche "Doppelverurteilung" liegt in Wahrheit nicht vor. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß der in seinen breiten Ausführungen angesprochene Problemkreis der sogenannten Einheitstäterschaft die Frage nach der rechtlichen Beurteilung ein und desselben Tatgeschehens betrifft, ihm jedoch Bestimmungs- (römisch vier) und unmittelbare (Mit-)Täterschaft (römisch fünf D) in bezug auf verschiedene Betrugstaten zur Last gelegt werden. Seine wiederholten, an die Mitangeklagten gerichteten Aufforderungen zu (betrügerischen) Geldaufnahmen (US 236, 239 f) stellten einen für deren Tatausführung auslösenden Faktor, demnach eine Tatbestimmung im Sinne des Paragraph 12, zweiter Fall StGB dar (Punkt römisch vier). Die darüber hinaus in einem einzigen Fall (römisch fünf D) erfolgte Mitwirkung des Beschwerdeführers an der von ihm veranlaßten Betrugstat seines Komplizen SCHI***** als (weiterer) unmittelbarer Täter begründet aber im Hinblick auf die Subsidiarität der Bestimmungstäterschaft gegenüber der unmittelbaren Täterschaft vergleiche Leukauf-Steininger2 Paragraph 28, RN 68) seine strafrechtliche Haftung (nur) als unmittelbarer Täter. Gerade an diesem Fall zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit, daß das Schöffengericht eben nicht mit einer "Doppelverurteilung" vorging. Dem Erstgericht ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, weil ein diese Tat betreffender Schuldspruch des Beschwerdeführers sowohl wegen unmittelbarer Täterschaft als auch wegen Bestimmungstäterschaft zum Betrug gar nicht erging.
Zum Vorbringen, mit Ausnahme des Faktums V D hätte der Beschwerdeführer in Ermangelung von Täuschungshandlungen gegenüber den jeweils Geschädigten freigesprochen werden müssen, genügt der Hinweis, daß die Tathandlung des Bestimmungstäters in der vorsätzlichen Veranlassung eines anderen zur Tatausführung (hier: zu betrügerischen Darlehensaufnahmen) und nicht in der unmittelbaren Mitwirkung daran besteht (Leukauf-Steininger2 § 12 RN 18).Zum Vorbringen, mit Ausnahme des Faktums römisch fünf D hätte der Beschwerdeführer in Ermangelung von Täuschungshandlungen gegenüber den jeweils Geschädigten freigesprochen werden müssen, genügt der Hinweis, daß die Tathandlung des Bestimmungstäters in der vorsätzlichen Veranlassung eines anderen zur Tatausführung (hier: zu betrügerischen Darlehensaufnahmen) und nicht in der unmittelbaren Mitwirkung daran besteht (Leukauf-Steininger2 Paragraph 12, RN 18).
Auch die weiteren, gegen die rechtliche Annahme einer Bestimmungstäterschaft gerichteten Beschwerdeeinwände sind nicht zielführend. Abgesehen davon, daß eine derartige Tatbestimmung, wie sie dem Angeklagten angelastet wird, durchaus von gewerbsmäßiger Tendenz (§ 70 StGB) begleitet sein kann (vgl. SSt. 54/68), übergeht die das Fehlen solcher Bestimmungshandlungen für den Tatzeitraum Anfang 1985 bis Mitte 1986 (sogenannte "Phase II") behauptende Beschwerde jene Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer H***** die Mitangeklagten "ständig und wiederholt" zu weiteren Geldaufnahmen gedrängt hat (US 205, 239 ff). Die grundsätzliche Bereitschaft der für die P*****-GesmbH tätig gewesenen Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P*****, individuell noch nicht näher bestimmte Straftaten, nämlich betrügerische Darlehensaufnahmen zum Nachteil noch unbekannter Geschädigter zu verüben, und ihr auf die Erzielung eines Tatvorteiles gerichteter Vorsatz schließen eine ursächliche Einwirkung des Angeklagten H***** im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB auf die Verübung bestimmter derartiger strafbarer Handlungen nicht aus. Die bezüglichen Urteilsfeststellungen bieten auch keinen Anlaß für die Annahme einer von vornherein (ohne Einwirkung des Beschwerdeführers) gegebenen Entschlossenheit der unmittelbaren Täter zur Ausführung der Betrugstaten oder für eine Interpretation dahin, daß dem Angeklagten H***** bloß Unterlassungen (in bezug auf die Verwendung eines bestimmten Prospekt- und Vertragsmaterials) als Bestimmungshandlungen unterstellt werden. Insoweit geht die Beschwerde von urteilsfremden Prämissen aus, womit sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.Auch die weiteren, gegen die rechtliche Annahme einer Bestimmungstäterschaft gerichteten Beschwerdeeinwände sind nicht zielführend. Abgesehen davon, daß eine derartige Tatbestimmung, wie sie dem Angeklagten angelastet wird, durchaus von gewerbsmäßiger Tendenz (Paragraph 70, StGB) begleitet sein kann vergleiche SSt. 54/68), übergeht die das Fehlen solcher Bestimmungshandlungen für den Tatzeitraum Anfang 1985 bis Mitte 1986 (sogenannte "Phase II") behauptende Beschwerde jene Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer H***** die Mitangeklagten "ständig und wiederholt" zu weiteren Geldaufnahmen gedrängt hat (US 205, 239 ff). Die grundsätzliche Bereitschaft der für die P*****-GesmbH tätig gewesenen Angeklagten SCHRA*****, SCHI*****, SCHRÖ***** und Dr. P*****, individuell noch nicht näher bestimmte Straftaten, nämlich betrügerische Darlehensaufnahmen zum Nachteil noch unbekannter Geschädigter zu verüben, und ihr auf die Erzielung eines Tatvorteiles gerichteter Vorsatz schließen eine ursächliche Einwirkung des Angeklagten H***** im Sinne des Paragraph 12, zweiter Fall StGB auf die Verübung bestimmter derartiger strafbarer Handlungen nicht aus. Die bezüglichen Urteilsfeststellungen bieten auch keinen Anlaß für die Annahme einer von vornherein (ohne Einwirkung des Beschwerdeführers) gegebenen Entschlossenheit der unmittelbaren Täter zur Ausführung der Betrugstaten oder für eine Interpretation dahin, daß dem Angeklagten H***** bloß Unterlassungen (in bezug auf die Verwendung eines bestimmten Prospekt- und Vertragsmaterials) als Bestimmungshandlungen unterstellt werden. Insoweit geht die Beschwerde von urteilsfremden Prämissen aus, womit sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Sofern der Beschwerdeführer schließlich die Feststellung "gesonderter Bestimmungshandlungen" zu den einzelnen Betrugsfakten vermißt und überdies meint, die jeweiligen Täuschungshandlungen der Mitangeklagten seien von ihm nicht veranlaßt worden, so übersieht er, daß seine Bestimmungstat in der wiederholten Aufforderung zur fortgesetzten Begehung betrügerischer Darlehensaufnahmen bestand und es desweiteren nicht erforderliche ist, daß ihm (als Bestimmungstäter) die näheren Einzelheiten der angestrebten Tatverübung bekannt waren; vielmehr genügt eine Vorstellung des Bestimmungstäters von den Ausführungshandlungen des unmittelbaren Täters bloß der Art nach und in groben Umrissen (SSt. 47/30; EvBl. 1979/230). Daß zwischen den einzelnen Taten, zu denen bestimmt wurde, ein Fortsetzungszusammenhang bestehen müßte, ist dabei nicht erforderlich.
Einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt auch die eine Beurteilung des den Schuldsprüchen wegen Betruges zugrundeliegenden Tatgeschehens (bloß) als fahrlässige Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), weil sich das Beschwerdevorbringen über die - auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhenden - Urteilsfeststellungen einer vorsätzlichen (und nicht bloß fahrlässigen) Gläubigerschädigung hinwegsetzt.Einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt auch die eine Beurteilung des den Schuldsprüchen wegen Betruges zugrundeliegenden Tatgeschehens (bloß) als fahrlässige Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), weil sich das Beschwerdevorbringen über die - auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhenden - Urteilsfeststellungen einer vorsätzlichen (und nicht bloß fahrlässigen) Gläubigerschädigung hinwegsetzt.
3. Zur Qualifikation des Betruges nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB:3. Zur Qualifikation des Betruges nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB:
Der Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten H***** kommt insoweit Berechtigung zu, als er in Ansehung der auch ihm angelasteten Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB (US 25) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite rügt.Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten H***** kommt insoweit Berechtigung zu, als er in Ansehung der auch ihm angelasteten Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (US 25) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite rügt.
Denn insofern läßt das Ersturteil nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, daß der Beschwerdeführer (auch) die Benützung falscher Urkunden als Mittel der Täuschung der Darlehensgeber in seinen Tatplan (als Bestimmungstäter) aufgenommen hätte.
Die mangelnde Deckung dieser Subsumtion im Entscheidungssachverhalt erfordert deshalb eine Aufhebung des Urteiles hinsichtlich dieser dem Angeklagten H***** angelasteten Betrugsqualifikation. Da die für deren Bejahung erforderlichen Feststellungen bei der gegebenen Beweislage aber auch im Falle einer Verfahrenserneuerung insbesondere in Ansehung jener drei Urteilsfakten, in denen die Verwendung gefälschter Grundbuchsauszüge konstatiert wurde, keinesfalls getroffen werden könnten, war der vom Beschwerdeführer H***** angefochtene Qualifikationsausspruch aufzuheben und aus dem Urteil zu eliminieren (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 27 f zu § 288).Die mangelnde Deckung dieser Subsumtion im Entscheidungssachverhalt erfordert deshalb eine Aufhebung des Urteiles hinsichtlich dieser dem Angeklagten H***** angelasteten Betrugsqualifikation. Da die für deren Bejahung erforderlichen Feststellungen bei der gegebenen Beweislage aber auch im Falle einer Verfahrenserneuerung insbesondere in Ansehung jener drei Urteilsfakten, in denen die Verwendung gefälschter Grundbuchsauszüge konstatiert wurde, keinesfalls getroffen werden könnten, war der vom Beschwerdeführer H***** angefochtene Qualifikationsausspruch aufzuheben und aus dem Urteil zu eliminieren (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 27 f zu Paragraph 288,).
4. Zur betrügerischen Krida:
Die dagegen gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit. a) des Angeklagten H*****, in der er eine tatbedingte Vereitelung der Befriedigung seiner Gläubiger und damit den Eintritt des Deliktserfolges verneint, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht der Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird.Die dagegen gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten H*****, in der er eine tatbedingte Vereitelung der Befriedigung seiner Gläubiger und damit den Eintritt des Deliktserfolges verneint, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht der Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird.
Das Wesen der betrügerischen Krida besteht in der wirklichen oder scheinbaren Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens durch den Gemeinschuldner und in der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen (SSt. 47/47; EvBl. 1982/157).
Das Erstgericht gründete den bekämpften Schuldspruch auf das die Gemeinschaft der Gläubiger schädigende Beiseiteschaffen von aus dem Buffetbetrieb des Angeklagten H***** herrührenden Geldbeträgen in der Höhe von 390.389,60 S, die dieser zunächst auf ein (auf den Namen seiner Tochter Susanne H***** lautendes) Bankkonto eingezahlt, in der Folge behoben und nicht mehr rückerstattet hatte (US 645 bis 649). Mit der Behauptung, eine aus dem Urteilssachverhalt nicht ableitbare Schlechterstellung der Gläubiger sei schon wegen der ihnen fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf das vorerwähnte Konto ausgeschlossen, setzt sich der Beschwerdeführer über jene erstgerichtlichen Feststellungen hinweg, wonach die in Frage gestellte Gläubigerbenachteiligung durch die unterbliebene Rückführung der vom Angeklagten H*****, der trotz der nominell alleinigen Verfügungsberechtigung seiner Tochter praktisch ausschließlich selbst über jenes Konto verfügte (US 646), vorgenommenen Barabhebungen und die damit verbundene Reduktion des zur Tatzeit existenten Befriedigungsfonds der Gläubiger, denen der Zugriff auf beim Angeklagten H***** vorhandenes Bargeld selbstverständlich nicht verwehrt gewesen wäre, bewirkt wurde (US 648). Dieses Verhalten des Angeklagten Franz H***** wurde aber rechtsrichtig dem Tatbestand des § 156 Abs. 1 StGB unterstellt.Das Erstgericht gründete den bekämpften Schuldspruch auf das die Gemeinschaft der Gläubiger schädigende Beiseiteschaffen von aus dem Buffetbetrieb des Angeklagten H***** herrührenden Geldbeträgen in der Höhe von 390.389,60 S, die dieser zunächst auf ein (auf den Namen seiner Tochter Susanne H***** lautendes) Bankkonto eingezahlt, in der Folge behoben und nicht mehr rückerstattet hatte (US 645 bis 649). Mit der Behauptung, eine aus dem Urteilssachverhalt nicht ableitbare Schlechterstellung der Gläubiger sei schon wegen der ihnen fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf das vorerwähnte Konto ausgeschlossen, setzt sich der Beschwerdeführer über jene erstgerichtlichen Feststellungen hinweg, wonach die in Frage gestellte Gläubigerbenachteiligung durch die unterbliebene Rückführung der vom Angeklagten H*****, der trotz der nominell alleinigen Verfügungsberechtigung seiner Tochter praktisch ausschließlich selbst über jenes Konto verfügte (US 646), vorgenommenen Barabhebungen und die damit verbundene Reduktion des zur Tatzeit existenten Befriedigungsfonds der Gläubiger, denen der Zugriff auf beim Angeklagten H***** vorhandenes Bargeld selbstverständlich nicht verwehrt gewesen wäre, bewirkt wurde (US 648). Dieses Verhalten des Angeklagten Franz H***** wurde aber rechtsrichtig dem Tatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB unterstellt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) die in Rede stehende Tat als Vergehen nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB beurteilt wissen will, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß aus. Denn er verwendet zum einen die urteilsfremde Hypothese, er habe den Betrag von rund 390.000 S zur Abdeckung einer Schuldverpflichtung verwendet, zum anderen negiert er den vom Schöffengericht konstatierten Vorsatz.Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die in Rede stehende Tat als Vergehen nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB beurteilt wissen will, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß aus. Denn er verwendet zum einen die urteilsfremde Hypothese, er habe den Betrag von rund 390.000 S zur Abdeckung einer Schuldverpflichtung verwendet, zum anderen negiert er den vom Schöffengericht konstatierten Vorsatz.
5. Zur gefährlichen Drohung:
Der Angeklagte H***** wurde zu diesem Faktum schuldig erkannt, am 5. Februar 1990 in Wien seinen damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. Hans Peter EG***** dadurch, daß er ihn vor dem Haus Wien 1, Z*****gasse 2, abpaßte, ihn an der Jacke erfaßte und sich sinngemäß äußerte, er wolle von ihm nicht verteidigt werden, ob es notwendig sei, daß er (H*****) gegen ihn tätlich werde, um von ihm als Verteidiger loszukommen, und daß er Dr. EG***** anschließend unter gröbsten Beschimpfungen brieflich ankündigte, wenn er noch etwas von ihm höre, bekomme er "eine", zumindest mit einer Verletzung am Körper und an der Ehre gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a, b und c sowie 10 StPO gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers H***** zu diesem Urteilsfaktum erschöpfen sich zwar weitgehend darin, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung den festgestellten Vorsatz des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und aus dem Umstand, daß Dr. EG***** ausgesagt hatte, sich nicht bedroht gefühlt zu haben, eine mangelnde Eignung der Drohung zur Herbeiführung gegründeter Besorgnisse abzuleiten; allerdings releviert der Beschwerdeführer letztlich auch, daß der festgestellte Sachverhalt lediglich eine Beleidigung nach § 115 StGB darstelle. Dieses das Vorliegen der (objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs. 1 StGB bestreitende Vorbringen ist nach Inhalt und Zielsetzung auch als Anfechtung der - in den Bereich der Tatfrage fallenden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 46 f zu § 281) - Feststellung über Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung zu verstehen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a, b und c sowie 10 StPO gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers H***** zu diesem Urteilsfaktum erschöpfen sich zwar weitgehend darin, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung den festgestellten Vorsatz des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und aus dem Umstand, daß Dr. EG***** ausgesagt hatte, sich nicht bedroht gefühlt zu haben, eine mangelnde Eignung der Drohung zur Herbeiführung gegründeter Besorgnisse abzuleiten; allerdings releviert der Beschwerdeführer letztlich auch, daß der festgestellte Sachverhalt lediglich eine Beleidigung nach Paragraph 115, StGB darstelle. Dieses das Vorliegen der (objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmale des Paragraph 107, Absatz eins, StGB bestreitende Vorbringen ist nach Inhalt und Zielsetzung auch als Anfechtung der - in den Bereich der Tatfrage fallenden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 46 f zu Paragraph 281,) - Feststellung über Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung zu verstehen.
§ 107 Abs. 1 StGB setzt eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB, also eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen voraus, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Den Urteilsfeststellungen zufolge äußerte sich der Angeklagte H***** gegenüber seinem damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. EG***** ua, "ob es notwendig sei, daß er gegen ihn tätlich werde, um von ihm als seinem Amtsverteidiger loszukommen"; ferner kündigte ihm der Angeklagte H***** brieflich an, daß er "eine bekomme, wenn er noch etwas von ihm höre" (US 640).Paragraph 107, Absatz eins, StGB setzt eine gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB, also eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen voraus, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Den Urteilsfeststellungen zufolge äußerte sich der Angeklagte H***** gegenüber seinem damaligen Amtsverteidiger Rechtsanwalt Dr. EG***** ua, "ob es notwendig sei, daß er gegen ihn tätlich werde, um von ihm als seinem Amtsverteidiger loszukommen"; ferner kündigte ihm der Angeklagte H***** brieflich an, daß er "eine bekomme, wenn er noch etwas von ihm höre" (US 640).
Dieser Wortlaut der inkriminierten Äußerungen läßt für sich betrachtet nur die Ankündigung von Tätlichkeiten in Form von Mißhandlungen erkennen. Weshalb darin auch die Ankündigung einer Verletzung am Körper oder an der Ehre (in Form der Bekanntgabe unehrenhafter oder ansehensmindernder Tatsachen) zu erblicken ist, hätte demnach im Urteil einer näheren Begründung bedurft, die aber fehlt. Die Androhung bloßer Mißhandlungen fällt nicht unter § 74 Z 5 StGB, weil unter einer Verletzung am Körper eine tatbestandsmäßige Körperverletzung iS des § 83 StGB zu verstehen ist (Leukauf-Steininger2 § 74 RN 19; Kienapfel BT I3 Rz 40;Dieser Wortlaut der inkriminierten Äußerungen läßt für sich betrachtet nur die Ankündigung von Tätlichkeiten in Form von Mißhandlungen erkennen. Weshalb darin auch die Ankündigung einer Verletzung am Körper oder an der Ehre (in Form der Bekanntgabe unehrenhafter oder ansehensmindernder Tatsachen) zu erblicken ist, hätte demnach im Urteil einer näheren Begründung bedurft, die aber fehlt. Die Androhung bloßer Mißhandlungen fällt nicht unter Paragraph 74, Ziffer 5, StGB, weil unter einer Verletzung am Körper eine tatbestandsmäßige Körperverletzung iS des Paragraph 83, StGB zu verstehen ist (Leukauf-Steininger2 Paragraph 74, RN 19; Kienapfel BT I3 Rz 40;
Bertel-Schwaighofer BT I Rz 12 jeweils zu § 105 StGB;Bertel-Schwaighofer BT römisch eins Rz 12 jeweils zu Paragraph 105, StGB;
Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 39 a zu § 74).Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 39 a zu Paragraph 74,).
Angesichts des insoweit nicht eindeutig konstatierten Bedeutungsinhaltes der in Rede stehenden Äußerungen ist das angefochtene Urteil zu Punkt VI des Schuldspruchs mit einem Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO behaftet, der zu dessen Aufhebung in diesem Schuld-(sowie im Strafaus)spruch und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigt. Deshalb ist - mit der nachfolgenden Ausnahme - eine Erörterung der weiteren zu diesem Urteilsfaktum erhobenen Einwendungen entbehrlich.Angesichts des insoweit nicht eindeutig konstatierten Bedeutungsinhaltes der in Rede stehenden Äußerungen ist das angefochtene Urteil zu Punkt römisch sechs des Schuldspruchs mit einem Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO behaftet, der zu dessen Aufhebung in diesem Schuld-(sowie im Strafaus)spruch und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung nötigt. Deshalb ist - mit der nachfolgenden Ausnahme - eine Erörterung der weiteren zu diesem Urteilsfaktum erhobenen Einwendungen entbehrlich.
Einzugehen ist allerdings auf die Beschwerdebehauptung (Z 9 lit. b) mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB); denn das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Straflosigkeitsgrundes müßte den sofortigen Freispruch des Beschwerdeführers nach sich ziehen.Einzugehen ist allerdings auf die Beschwerdebehauptung (Ziffer 9, Litera b,) mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (Paragraph 42, StGB); denn das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Straflosigkeitsgrundes müßte den sofortigen Freispruch des Beschwerdeführers nach sich ziehen.
Die Voraussetzungen des § 42 StGB, dessen Anwendung auch bei einem von mehreren Urteilsfakten in Frage käme, sind indes - unter der Annahme, es könnten in einem erneuerten Verfahrensgang an sich die für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 107 Abs. 1 StGB erforderlichen Feststellungen getroffen werden - nicht gegeben. Bei Beurteilung des Grades der Schuld des Täters und bei Beantwortung der Frage, ob dessen Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, darf nämlich die Art der weiteren strafbaren Handlungen und ihr allfälliger Zusammenhang mit jener Tat, die zum Anlaß der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 StGB wird, nicht außer acht gelassen werden (SSt. 56/27 ua).Die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB, dessen Anwendung auch bei einem von mehreren Urteilsfakten in Frage käme, sind indes - unter der Annahme, es könnten in einem erneuerten Verfahrensgang an sich die für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 107, Absatz eins, StGB erforderlichen Feststellungen getroffen werden - nicht gegeben. Bei Beurteilung des Grades der Schuld des Täters und bei Beantwortung der Frage, ob dessen Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, darf nämlich die Art der weiteren strafbaren Handlungen und ihr allfälliger Zusammenhang mit jener Tat, die zum Anlaß der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB wird, nicht außer