TE OGH 1987/9/10 12Os82/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jacek und Aleksander W*** wegen des Vergehens der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Jacek und Aleksander W*** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 4.Dezember 1986, GZ 1 a Vr 763/86-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, des Dolmetschers Mag. Adam Pasterk, der Angeklagten Jacek und Aleksander W*** und der Verteidiger Dr. Friedrich Pechtold und Dr. Helmut Payrits, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Rechtsmittelwerbern auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 9.August 1969 geborene, sohin jugendliche Jacek W*** und sein am 10. Dezember 1957 geborener Bruder Aleksander W*** (zu A/I/ und II/) des Vergehens der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB, (zu A/III/ - im Urteilsspruch zufolge eines offensichtlichen Schreibfehlers II/ - bis XXIV/) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1) StGB und (zu B/) des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 30.Mai 1986 in Wien

A/ fahrlässig durch die zu Punkt B/ des Urteilssatzes geschilderten Handlungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen zwei Personen schwer und 22 weitere Personen leicht am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt;

B/ anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen dadurch fahrlässig eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) einer größeren Zahl von Menschen und für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, daß sie, als Beschäftigte einer Dachdeckerfirma zu Arbeiten in einem vierstöckigen Wohn- und Geschäftshaus im dichtverbauten Stadtgebiet abgestellt, eine vollgefüllte Propan-Butangasflasche mit ca. 33 kg flüssigem Gas, die sie zu Schwarzdeckerarbeiten auf einem Flachdach des genannten Hauses in einer Höhe von ca. 26 m über Grund benötigten, um sie auf das Dach zu befördern, fahrlässig unter Mißachtung von Maßnahmen, die ein Herabfallen und dadurch eine Beschädigung der Gasflasche mit Gasaustritt verhindert hätten, in einem nur 3,5 x 3,5 m messenden Lichthof zwischen den Hauswänden mit einer bloßen Seilschlinge um den Rumpf der Flasche an einem Seilaufzug mit elektrischer Winde mangelhaft befestigten und die Flasche hochzogen, wobei diese in eine Pendelbewegung geriet, das Halteseil auf der Winde sich nicht mehr ordnungsgemäß aufrollte, sondern ruckartig auf eine niedrigere Seillage umsprang, dadurch die Gasflasche, wie voraussehbar, aus der Seilschlinge glitt und aus ca. 24 m Höhe mit dem Sicherheitsventil voran auf den Betonboden des Lichthofes stürzte, wodurch das Sicherheitsventil samt Kappe gewaltsam in die Flasche hineingestoßen wurde, das hochexplosive Gas, welches schwerer als Luft ist, sich rasch im Lichthof, in den erdgeschoßigen und untergeschoßigen Räumen des Hauses ausbreitete, sich an einer offenen Flamme entzündete und explodierte, wodurch im Haus und im Nachbarhaus sowie in unmittelbarer Nähe durch Feuer und Druck der Explosion zahlreiche Hausbewohner, Hausbenützer und Passanten (teils schwer) verletzt und konkret gefährdet wurden, und durch Feuer und Druck der Explosion am Häuserkomplex und in zahlreichen Wohnungen und Geschäften durch Umstürzen und Ausbuchtungen von Wänden, Heraussprengen von Türen und Fenstern, Herabfallen von Mauerwerk und Einrichtungsgegenständen, Brand von Einrichtungsgegenständen und Glasbruch, sowie an zahlreichen in unmittelbarer Nähe parkenden Kraftfahrzeugen infolge Glasbruch und Karosseriebeschädigungen durch Splitterwirkung Sachschäden in Millionenhöhe entstanden.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagten mit getrennt ausgeführten, jedoch wörtlich übereinstimmenden, auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 4.Dezember 1986 gestellten Beweisantrages (S 263/II) auf Erhebungen über Qualität und Anzahl der an diesem Tag herangebrachten Dachpapperollen und auf Erhebung der Temperatur zur Tatzeit, um die Trag- und Standfähigkeit der Rollen beurteilen zu können, sowie auf Vornahme eines Lokalaugenscheins, (alles) zum Beweis dafür, daß es den Angeklagten möglich gewesen wäre, ein für die Gasflasche tragfähiges, standfestes Podest zu errichten (auf dem sie nämlich, wie zur Verständlichkeit zu ergänzen ist, ihrer Verantwortung nach die Gasflasche zweimal mit dem Seil umschlingen und daher sicherer befestigen hätten können). Der Schöffensenat hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß es seiner Ansicht nach durchaus möglich gewesen wäre, mit den auf dem "Bild Nr. 33" sichtbaren Ballen ein Podest mit einem Brett darüber zu errichten und darauf die Flasche zu legen. Daraus würde sich aber nichts für die Frage ergeben, wo sich ein solches Podest befunden haben soll (S 264/II). Im Urteil wird dazu noch ergänzend ausgeführt, daß die Angeklagten die Errichtung eines Podests überhaupt erst in der Hauptverhandlung erfunden haben, weswegen die Beweisanträge zum Nachweis der Möglichkeit der Errichtung dieses Podests nach Ansicht des Erstgerichtes ins Leere gingen (US 24, 29).

Wenn die Beschwerdeführer nun rügen, daß mangels Durchführung der beantragten Beweise zur Tragfähigkeit des Podests keine Feststellungen hätten getroffen werden können, so übergehen sie die schlüssige Begründung des Erstgerichts, für die Annahme, daß gar kein Podest errichtet worden ist und daß deshalb jede Beweisaufnahme über die abstrakte Möglichkeit einer solchen Vorkehrung ins Leere gehen müßte. Darin liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, weil die Ablehnung des Beweisantrages nicht etwa auf die Annahme fehlender Beweiskraft der begehrten Erhebungen gestützt wurde, sondern darauf, daß eine Beweisaufnahme nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit der mit ausführlicher Begründung abgelehnten Behauptung der Podesterrichtung Sinn und Zweck haben würde (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 67 zu § 281 Z 4). Die Urteilsfeststellung, daß dieses Podest nicht errichtet wurde, entbehrt dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) zuwider auch keineswegs einer Begründung; sie ist vielmehr den Denkgesetzen entsprechend unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Verantwortung der Angeklagten vor allem damit zureichend begründet worden, daß dann, wenn sich ein Podest an dem von den Angeklagten bezeichneten Ort des Aufziehens der Gasflasche befunden haben würde, die abgestürzte Flasche nicht gerade dort (in der Mitte des Lichthofes) so deutliche Aufschlagsspuren im Boden hätte hinterlassen können (US 29). Die weiters gerügte Feststellung, daß das Seil für eine zweimalige Umschlingung zu kurz war, wird keineswegs nur auf die Verantwortung der Angeklagten gestützt, sondern auch auf die Bekundungen des Zeugen M*** (US 22 f). Der Bedarf an Seillänge aber ergibt sich aus dem Abstand vom Lichthof zur Höhe der Dachkante zuzüglich der dort aufgestellten Seilwinde (US 14 f, 21), sodaß allein zur Überwindung dieser Distanz bei Aufziehen der Flasche 28,32 m Seil benötigt wurden (US 14, 23). Den Hinweis, daß die Flasche ca. 4 m unter der Dachkante aus der einmaligen Seilumschlingung rutschte (US 26), stützt das Erstgericht aktengetreu auf die Verantwortung des Angeklagten Aleksander W*** hinsichtlich dieser Höhe, aus welcher der Absturz erfolgte, nicht aber, wie die Rüge unterstellt, aktenwidrig auf dessen (angebliche) Darstellung hinsichtlich der bloß einmaligen Umschlingung, die vielmehr schon vorher ausführlich auf andere Weise festgestellt worden ist.

Das Erstgericht lastete den Angeklagten als - einzigen (vgl. US 36) - Sorgfaltsverstoß an, die Flasche nach nur einmaliger Umwicklung mit dem Seil hochgezogen zu haben, obwohl sie die zweimalige Umschlingung als - angeblich (in Wahrheit wäre, wie das Erstgericht zutreffend darlegt, auch eine solche Methode sorgfaltswidrig) - ausreichende Sicherung gelernt und bisher immer angewendet hatten. Ob aber die Flasche nun aus dieser ungenügenden Sicherung rutschte, weil das Seil auf der Trommel in eine niedrigere Lage sprang, oder aus einem anderen Grund, kann - wie im Urteil zutreffend ausgeführt wird (US 27) - auf sich beruhen; fehlende diesbezügliche Feststellungen stellen weder, wie die Beschwerdeführer meinen, einen Begründungs- (Z 5) noch einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) dar. Der Aufzug der Flasche muß nämlich so erfolgen, daß ein Absturz bei allen vorhersehbaren Eventualitäten, die - wie etwa das Überspringen des Seiles auf der Rolle - beim Betrieb unvermeidbar sind, verhindert wird. Es kommt daher nicht darauf an, welcher Umstand letzten Endes den - auch bei bloß einmaliger Umschlingung nicht zwingend eintretenden - Absturz der Flasche bewirkt hat. Es genügt vielmehr, daß bei Auftreten einer (für die Angeklagten vorhersehbaren) Schwierigkeit im Aufziehen die notwendige Sicherung gegen das Abstürzen nicht gegeben war. Daß der Angeklagte Jacek W*** laut Urteilsfeststellungen hoffte (nicht aber, wie die Rügen unterstellen: glaubte - US 16, 32), auch eine einmalige Umschlingung würde genügen, befreit ihn zwar vom Vorwurf bedingten Gefährdungsvorsatzes, keineswegs aber von Fahrlässigkeitsschuld. Im übrigen erfordert der Vorwurf der Fahrlässigkeit an sich lediglich die (objektive und subjektive) Vorhersehbarkeit des verpönten Erfolges, nicht aber, daß er vom Täter auch tatsächlich vorhergesehen worden ist. Im vorliegenden Fall war jedoch den Angeklagten den Urteilsannahmen zufolge die Gefährlichkeit ihres Tuns ohnedies klar (US 31), was das Erstgericht nicht etwa unbegründet ließ, sondern den Denkgesetzen entsprechend auf die bisher von den Angeklagten im Sinn der stattgefundenen Unterweisung sonst praktizierte zweimalige Umschlingung stützte. Die Gefährlichkeit von Gasflaschen ist übrigens im Industriezeitalter jedem Durchschnittsmenschen im Bereich der europäischen Zivilisation (also jedenfalls auch in Polen) bekannt und bewußt. Wenn in der Mängelrüge schließlich versucht wird, die Expertise des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. L*** - derzufolge es mit großer Wahrscheinlichkeit deshalb zum Absturz der Flasche gekommen ist, weil die Befestigung des Seiles zu nahe am Schwerpunkt der Flasche gelegen war, sodaß es sich verschoben hat, und auch ein zweimaliges Umschlingen das Herunterfallen nicht mit Sicherheit hätte verhindern können - als den getroffenen Feststellungen widersprechend zu deuten, so verkennen die Beschwerdeführer die Bedeutung jener Ausführungen und Feststellungen. Wie schon gesagt, sind die unmittelbare Ursache des Absturzes und die den Angeklagten angelastete unzureichende Sicherung gegen ein vorhersehbar gewesenes den Absturz auslösendes Ereignis auseinanderzuhalten. Daß aber der Absturz bei zweimaliger Umschlingung - in welchem Fall das Erstgericht eine subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Angeklagten verneint haben würde - gleichfalls erfolgt wäre, ist diesem Beweisergebnis nicht zu entnehmen, sodaß sich das Erstgericht im Urteil damit nicht auseinandersetzen mußte. Die reale Gefahr des Erfolgseintrittes war aber durch die bloß einmalige Umschlingung offenkundig und für jedermann einsichtig ganz wesentlich gesteigert (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 33 zu § 80). Ein Ausschluß der Zurechnung des Erfolgs, weil er bei rechtmäßigem Alternativverhalten möglicherweise auch eingetreten wäre, kommt daher nicht in Betracht. Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) der Beschwerdeführer, die teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführt sind, weil sie nicht von den Urteilsfeststellungen ausgehen, versagen ebenfalls. Aufgrund der - wie dargetan mängelfreien - Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, daß die Angeklagten entgegen ihrer früheren Unterweisung und der bisherigen Übung die schwere Gasflasche hochzogen, obwohl sie nur einmal mit dem Seil hatte umwickelt werden können, wobei ihnen die Gefährlichkeit einer solchen Vorgangsweise klar war. Daß Gasflaschen auch nach dem Unfall - allen einschlägigen Vorschriften zuwider - bloß mit (allerdings wohl zweifacher) Seilumschlingung aufgezogen worden sind, ist zwar geradezu bestürzend, hat aber für die Schuld der Angeklagten nichts zu besagen, weil ihnen der Transport ohne Förderkorb ohnedies nicht angelastet wurde, sondern bloß das Abweichen von dem an sich unzulänglichen, in der Firma S*** geübten Sicherheitsstandard zweimaliger Umschlingung: Mehr als die Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen war zur Vermeidung dieser Vorgangsweise nicht notwendig. Wenn die Beschwerdeführer aber meinen, von ihnen wäre sogar nur ein geringeres Maß an Sorgfalt zu verlangen als von einem Durchschnittsmenschen, weil ihnen der Umgang mit Gasflaschen vertraut war, die sie für gefahrlos gehalten hätten, dann weichen sie abermals vom Urteilssachverhalt ab, wonach ihnen die Gefährlichkeit ihres Tuns klar war und sie lediglich hofften, es werde auch bei bloß einmaliger Umschlingung der Flasche nichts passieren. Daß aber die mögliche Gefahr nicht nur im Absturz einer ca. 70 kg schweren Last aus einer Höhe von etwa 20 m in den Lichthof, sondern infolge der Füllung der Flasche mit Gas vor allem in dessen Ausströmen und anschließender explosiven Entzündung liegen würde, ist den Angeklagten bewußt gewesen (vgl. das von Aleksander W*** beschriebene instinktive Zurückweichen von der Dachkante, als er den Absturz der Flasche sah - S 161/II). Vom Erstgericht ist daher zu Recht die Vorhersehbarkeit des konkreten Schadenseintrittes durch die Angeklagten bejaht worden.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Jacek und Aleksander W*** waren daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach §§ 28, 88 Abs 4, zweiter Strafsatz StGB, Jacek W*** auch unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG zu Freiheitsstrafen, und zwar Jacek W*** zu einem Monat, Aleksander W*** zu sechs Monaten, die es nach § 43 Abs 1 StGB jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat. Bei deren Bemessung war erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Höhe des verursachten Schadens, mildernd hingegen beim Angeklagten Jacek W*** die ungünstigen häuslichen Verhältnisse, der ordentliche Lebenswandel sowie ein erhebliches Mitverschulden des Zweitangeklagten und des Dienstgebers, bei Aleksander W*** ein erhebliches Verschulden des Dienstgebers.

Mit den Berufungen beantragt der Angeklagte Jacek W*** den Ausspruch über die Strafe gemäß § 13 JGG vorläufig aufzuschieben, Aleksander W*** die Verhängung einer (bedingt nachzusehenden) Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

Es ist den Berufungswerbern zwar zuzugeben, daß ihr Verschulden nicht besonders gravierend ist; auch hat das Erstgericht mit Recht auf das Mitverschulden des Arbeitgebers hingewiesen. Im vorliegenden Falle fällt jedoch bei der Strafbemessung die Höhe des Sachschadens und die Verletzung und Gefährdung einer größeren Zahl von Personen, die die Angeklagten verschuldet haben, erheblich ins Gewicht (§ 32 Abs 3 StGB). Im Hinblick auf diesen Unrechtsgehalt der Tat kann der Ausspruch über die Strafe nicht ohne Nachteil für die Rechtsordnung unterbleiben, sodaß die Anwendung des § 13 JGG beim Angeklagten Jacek W*** nicht gerechtfertigt ist. Bei gleichzeitiger bedingter Nachsicht einer Geldstrafe nach § 43 Abs 1 StGB - wie dies der Angeklagte Aleksander W*** begehrt - würde der Strafe unter den gegebenen Verhältnissen auch die nötige

Effizienz - namentlich unter dem Aspekt der Generalprävention - fehlen.

Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E12203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00082.87.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19870910_OGH0002_0120OS00082_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten