TE OGH 1986/5/21 9Os64/86

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Veröffentlicht am 21.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S*** und andere wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Berufungen der Angeklagten Johann S***, Herbert B*** und Erwin B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 14. Oktober 1985, GZ 23 Vr 856/78-136, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Presslauer als Vertreter der Generalprokuratur, der Angeklagten Johann S***, Herbert B*** und Erwin B*** und des Verteidigers des Zweit- und des Drittangeklagten, Rechtsanwalt Dr. Aschauer zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB verurteilt wurden, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 23.April 1986, GZ 9 Os 64/86-6, dem der für den Schuldspruch maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufungen der Angeklagten zu befinden.

Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten das (durch die Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf andere Verurteilungen bewirkte) Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, wogegen es als mildernd jeweils den Umstand in Betracht zog, daß es beim Versuch geblieben ist. Bei Herbert B*** wurde zudem als mildernd gewertet, daß er zur Tatzeit unbescholten war. Auf Grund dieser Strafzumessungsgründe verhängte das Erstgericht über sämtliche Angeklagten Geldstrafen und zwar über Johann S*** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf drei Urteile aus den Jahren 1981, 1982 und 1983, mit welchen er wegen §§ 83 Abs 1, 105 Abs 1 und 109 Abs 3 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie zu Geldstrafen von insgesamt 270 Tagessätzen verurteilt worden war, eine Zusatzstrafe von 200 Tagessätzen zu je 130 S, über Herbert B*** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf zwei Verurteilungen aus den Jahren 1978 und 1981, womit er wegen §§ 80 beziehungsweise 88 Abs 1 und 4 StGB zu Geldstrafen von insgesamt 270 Tagessätzen verurteilt worden war, gleichfalls eine Zusatzstrafe von 200 Tagessätzen zu je 240 S und schließlich über Erwin B*** gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf zwei Urteile aus dem Jahr 1979, mit denen wegen §§ 88 Abs 1 und 115 Abs 1 StGB Geldstrafen von insgesamt 54 Tagessätzen ausgesprochen worden waren, eine Zusatzstrafe von 300 Tagessätzen a 400 S, wobei in sämtlichen Fällen die jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe der Hälfte des jeweiligen Tagessatzes festgesetzt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, Johann S*** und Erwin B*** auch eine Ermäßigung der Höhe des einzelnen Tagessatzes anstreben, sind nicht begründet.

Soweit sich die Angeklagten dagegen wenden, daß den gemäß §§ 31, 40 StGB berücksichtigten Verurteilungen erschwerende Bedeutung beigelegt wurde, übersehen sie, daß dies nicht nach § 33 Z 2 StGB - Wertung als Vorstrafen - sondern gemäß § 33 Z 1 StGB - und dies zu Recht; vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 33 RN 5 - geschah. Entgegen der Berufung des Angeklagten S*** kann es - liest man die betreffende Passage im Kontext - keinem Zweifel unterliegen, daß seiner "eher geringen Begabung" und dem durch den Volksschulbesuch charakterisierten Bildungsstand mildernde und keineswegs erschwerende Bedeutung beigemessen wurde. Des weiteren kann beim gegebenen Sachverhalt von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung dieses Angeklagten keine Rede sein. War es doch er, der durch die Meldung des fingierten Unfalles bei seinem Haftpflichtversicherer beziehungsweise durch seine Unfallsschilderung die Basis für die Forderung des Erwin B*** lieferte.

Zu Recht reklamieren hingegen sämtliche Angeklagten den Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB - Begehung der Taten schon vor längerer Zeit und bisheriges Wohlverhalten -, der Angeklagte Herbert B***, daß er zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und der Angeklagte S***, daß er bei der gegebenen Interessenlage ersichtlich von seinem Dienstgeber Erwin B*** angestiftet worden war.

Legt man aber dem hohen Unrechtsgehalt des vorliegenden Deliktes und der augenscheinlich überaus sorgfältigen Planung der Tat (§ 32 Abs 3 StGB) die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich bei sämtlichen Angeklagten auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Milderungsumstände die Zahl der ausgesprochenen Tagessätze als keineswegs überhöht und die geringe Unrechtsfolge überhaupt nur verständlich, wenn man dem Steckenbleiben im Versuchsstadium und der langen seit der Tat verstrichenen Zeit das höchstmögliche Gewicht zumißt.

Keiner Korrektur bedarf bei Johann S*** und Erwin B*** auch die Höhe des jeweiligen Tagessatzes, weil die konstatierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Genannten (vgl. Band II S 365 f.) die gefundenen Beträge als keineswegs überhöht erscheinen lassen, ja in Ansehung des Erwin B*** die festgestellten wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse (Band III S 366) bei Anlegung eines lebensnahen Maßstabes auch einen beträchtlich höheren Tagessatz gerechtfertigt hätten.

Da schließlich das Gewicht und die Art der Tat einerseits und die mangelnde Schuldeinsicht der Angeklagten andererseits der begehrten Anwendung des § 43 StGB aus general- und spezialpräventiven Erwägungen zwingend entgegenstehen, mußte den Berufungen der Angeklagten zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E08462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00064.86.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19860521_OGH0002_0090OS00064_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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