TE OGH 1983/6/28 11Os51/83

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Veröffentlicht am 28.06.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführers in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Heinz A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 14. Jänner 1983, GZ 3 b Vr 9.705/79-81, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Riedl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. April 1930 geborene frühere Instituts- und Gruppenleiter der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal (im folgenden kurz B) Dipl.Ing. Heinz A im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 (und 313) StGB schuldig erkannt. Ihm wird angelastet, in den Jahren 1975 bis 1979 in Wien (als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich und andere durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der B durch Vorlage von Rechnungen über Privateinkäufe (Einkäufe von Elektrowaren, Spielwaren, Fotoartikeln, Treibstoff und Heizöl, Müllsäcken und Alufolien, Gästezimmerausstattungen, Bürobedarf, Lebensmitteln, Reinigungsmaterial, Apothekerwaren, Bastlerbedarf, sowie Rauch- und Tabakwaren) und von Rechnungen über Dienstleistungen (Taxifahrten und Gästebewirtungen in Restaurants) unter gleichzeitiger Bestätigung, es habe sich um Einkäufe und Dienstleistungen im Rahmen des Amtsbetriebes gehandelt, demnach durch Täuschung über Tatsachen, zur Honorierung solcher Rechnungen und mithin zu Handlungen verleitet zu haben, die das genannte Institut und damit die Republik Österreich am Vermögen schädigten, wobei der Schaden mehr als 100.000 S (insgesamt 336.456 S) betrug.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Dipl.Ing. Heinz A mit einer auf die Z 4, 5, 7, 8, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Als unbegründet erweist sich die Beschwerde zunächst vor allem, soweit darin unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht wird, das inkriminierte Verhalten wäre rechtsrichtig nicht dem Tatbestand des schweren gewerbsmäßigen Betruges, sondern jenem der Untreue nach dem § 153 StGB zu subsumieren.

In seiner Eigenschaft als Gruppenleiter der dem maschinenbautechnischen Institut der B - einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Bauten und Technik - untergeordneten Fahrzeugversuchsanlage war der Angeklagte Dipl.Ing. A zwar an sich (neben anderen) berechtigt, die sachliche Richtigkeit der im Rahmen des Dienstbetriebes besorgten Handkäufe und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu bestätigen, die entsprechenden Rechnungen sodann als Leiter des maschinenbautechnischen Instituts gegenzuzeichnen, wobei seine Unterschrift zugleich die Zahlungsanweisung bildete, und die Belege der Wirtschaftsabteilung zur Auszahlung zuzuleiten. Diese Wirtschaftsabteilung der B und übergeordnete Bundesdienststellen, auf Grund des im Jahr 1970 bezüglich der Fahrzeugversuchsanlage abgeschlossenen internationalen übereinkommens aber auch hiezu berufene Organe des Versuchsamtes des Internationalen Eisenbahnverbandes C (im folgenden kurz: D) waren jedoch befugt, die übermittelten Belege - die im gegebenen Zusammenhang der speziellen Kostenstelle 402 zuzuordnen waren - nicht nur auf ihre rechnerische, sondern (neuerlich) auch auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

Dadurch, daß der Angeklagte Handkassabelege über Einkäufe für private Zwecke und in Anspruch genommene Dienstleistungen bewußt wahrheitswidrig und mit Schädigungsvorsatz als dienstliche Notwendigkeit und den Belangen der Fahrzeugversuchsanlage letztlich zugute gekommen deklarierte, die Richtigkeit dieser Deklarierung bestätigte und sich die entsprechenden Beträge durch die Wirtschaftsabteilung auszahlen ließ, das Geld aber für sich oder Dritte verwendete, hat er nicht - wie es der Tatbestand der Untreue erfordern würde - nach außen hin rechtliche Verfügungen getroffen und somit eine allfällige rechtliche Vertretungsmacht ausgeübt, sondern im Innenverhältnis betrügerische Handlungen begangen, welche die Republik Österreich bzw. die D faktisch schädigten, ohne ihre rechtliche Situation an sich (rechtsgeschäftlich) zu verändern (vgl. SSt 29/89).

Verantwortet der Angeklagte aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, demnach Betrug, so kann die in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels nach der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO aufgeworfene Frage, ob der Republik Österreich oder D der entstandene Schaden letztlich zuzuordnen ist, auf sich beruhen, weil der Tatbestand des § 146 StGB, wie der Angeklagte selbst einräumen muß, weder den Schadenseintritt beim jeweils 'Getäuschten' noch den auf eine bestimmte Person bezogenen Schädigungsvorsatz des Täters fordert.

Die Frage der Schadenszuordnung ist auch für den relevierten Aspekt der Bindungswirkung nach dem § 268

ZPO nicht von entscheidender Bedeutung, weil einem strafgerichtlichen verurteilenden Erkenntnis, mit welchem ein strafbarer Tatbestand festgestellt wurde, nur insoweit bindende Wirkung zukommt, als die strafbare Handlung als erwiesen anzusehen, einer bestimmten Person zuzurechnen und ein Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden gegeben ist (vgl. SZ 24/148 u.a.). Im übrigen decken die Urteilsfeststellungen den Beschwerdeausführungen zuwider auch die rechtliche Annahme eines D zugefügten Vermögensnachteils. Denn das Erstgericht nahm - wie bereits erwähnt -

als erwiesen an, daß der Angeklagte Kassabelege über Einkäufe und Dienstleistungen für private Zwecke bewußt wahrheitswidrig als dienstlich notwendig und für die Fahrzeugversuchsanlage bestimmt deklarierte (vgl. Band IV, S 18 d.A.). Nach überzeugung des Schöffensenats war den ausländischen Auftraggebern, selbst wenn sie eine Führung der Fahrzeugversuchsanlage nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen gewünscht haben und mit einer Umdeklarierung von Repräsentationsspesen, welche sich durch die Akquisitionstätigkeit und Auslandsbesuche des Angeklagten ergaben, um sie im österreichischen Verrechnungsschema unterbringen zu können, einverstanden gewesen sein sollten (vgl. Band IV, S 19, 26 f. d.A.), weder bekannt, daß der Angeklagte sich persönlich bereicherte, noch würden sie einer solchen Vorgangsweise zugestimmt haben (vgl. Band IV, S 86 d.A.). Daß die verantwortlichen Organe der D in Unkenntnis des wahren Sachverhaltes eine Schädigung der D nicht behaupteten und demgemäß Rückforderungsansprüche gegen die Republik Österreich bisher nicht stellten, steht der Annahme eines vom Angeklagten D zugefügten Vermögensnachteils nicht entgegen.

Damit erweist sich aber auch der Beschwerdeeinwand, daß die Urteilsannahme, D hätte Rückforderungsansprüche gegen den Bund in Aussicht gestellt, auf einer aktenwidrigen Wiedergabe der Zeugenaussage des Oberrates Dr. Erin E beruhe (vgl. Band II, S 28, Band IV, S 92 d.A.), als nicht entscheidungsrelevant. Dem Beschwerdevorbringen, der - nicht im Tenor, sondern lediglich in den Entscheidungsgründen des im zweiten Rechtsgang erflossenen Urteils enthaltene - Ausspruch, der Angeklagte habe zur Täuschung verfälschte Urkunden benützt (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB), verstoße gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b, sachlich Z 11 StPO), kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil sich dieses Verbot nur auf die verhängte Strafe, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung der Tat bezieht (Mayerhofer-Rieder II/2 Entscheidungen Nr. 24-27 zu § 293 StPO; Roeder, Lehrbuch des österr. Strafverfahrensrechtes2 S 275; Bertel, 161; 11 Os 22/82).

Daß die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, konstatierte das Erstgericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des äußeren Tatgeschehens mängelfrei. Die Beschwerdebehauptung, daß die diesbezüglichen Feststellungen über die verba legalia nicht hinausgingen, ist nicht aktengetreu (vgl. insbesonders Band IV, S 18 und 88 d.A.). Der unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels relevierte angebliche Widerspruch zwischen Spruch und Gründen in der Frage, ob sich die Gewerbsmäßigkeit auf die Begehung nicht weiter beschwerter (§ 146 StGB) oder 'qualifizierter', somit schwerer (§ 147 StGB) Betrügereien bezog, liegt schon deswegen nicht vor, weil das Schöffengericht ausdrücklich nur vom ersten Fall des § 148 StGB ausging.

Entgegen den Beschwerdeausführungen erübrigt sich auch eine Prüfung der Anwendbarkeit des § 313 StGB, weil schon das Erstgericht von dieser bloß fakultativ anzuwendenden, keine önderung des Strafsatzes bewirkenden Strafbemessungsvorschrift (vgl. EvBl 1978/63; JBl. 1982, 548 u.a.) in Wahrheit nicht Gebrauch machte und die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festsetzte. Mit der Behauptung, die Tat sei nicht unter Ausnützung einer ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen worden, macht der Beschwerdeführer daher keine Nichtigkeit im Sinn der Z 11 des § 281 Abs 1

StPO geltend; denn dieser Ausspruch, der in der Strafbemessung ohnehin keinen Niederschlag fand, belastet den Angeklagten nicht, so daß es ihm insoweit an einem Beschwerdeinteresse mangelt (vgl. SSt 46/45).

Schon aus dem Gesagten ergibt sich ferner, daß der Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden sein kann, als vom Angeklagten, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, die Abweisung des von seinem Verteidiger erst in der Hauptverhandlung vom 14. Jänner 1983 gestellten Antrages auf Vernehmung des (D-Präsidenten) Pierre F gerügt wird (vgl. Band III, S 487, 494, Band IV, S 86 ff. d.A.). Mit diesem Beweisantrag sollte nämlich nur dargetan werden, daß dem Angeklagten 'zumindest subjektiv' die überzeugung zuzubilligen sei, das Konto 402 betreffe ausschließlich die vom D zu refundierenden und nicht der Republik Österreich anzulastenden Geldmittel, sodaß er sich für berechtigt habe halten können, nach seiner eigenen Beurteilung und in Ausnahmefällen auch mit anderer Deklaration über solche Geldmittel zu verfügen, und daß die beiden inzwischen verstorbenen Direktoren G und H den beantragten Zeugen von entsprechenden Erklärungen und Ermächtigungen ihm (dem Angeklagten) gegenüber unterrichtet hätten. Diese Beweisthemen wären indes nur dann für die Wahrheitsfindung von entscheidender Bedeutung gewesen, wenn das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten gefolgt wäre, die inkriminierten Beträge nicht für private Zwecke, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit für die D für Wareneinkäufe und Dienstleistungen verwendet zu haben. Dieser Behauptung des Angeklagten versagte der Schöffensenat jedoch - wie noch auszuführen sein wird, mit mängelfreier Begründung - den Glauben.

Das Erstgericht war daher auch nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck gehabt hätten (vgl. ÖJZ-LSK 1977/356). Daß aber die D einer Verwendung ihrer Mittel für private Belange zugestimmt hätte, brachte der Angeklagte selbst niemals vor.

Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden sohin durch die Unterlassung der begehrten Beweisaufnahme nicht verletzt; eine Erörterung, ob der Beweisantrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde, kann daher unterbleiben.

In der Frage der Höhe des dem Angeklagten zuzurechnenden Vermögensschadens ist davon auszugehen, daß eine den Ausspruch darüber betreffende Urteilsnichtigkeit nur insofern in Betracht käme, als dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt würde. Andernfalls vermag eine unrichtige Bewertung mit einem höheren oder geringeren Betrag weder auf die Unterstellung der Tat unter das betreffende Strafgesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß zu üben. Ist demnach die Wertgrenze, nach der sich die Strafdrohung bestimmt, auf jeden Fall überschritten, so betreffen diesbezüglich behauptete Mängel des Urteils keine entscheidenden Tatsachen (vgl. ÖJZ-LSK 1978/208). So gesehen erübrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene (§ 281 Z 9 lit a, richtig Z 10 StPO) Frage einzugehen, ob der nach Beurteilung des Erstgerichtes zu Unrecht zum Nachteil der Republik Österreich abgezogene Mehrwertsteuerbetrag von 40.665,93 S in die Schadenssumme einzubeziehen ist (vgl. Band IV, S 25, 92 d.A.), zumal die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich einen Teil des Preises bildet, dem Vorsteuerabzugsrecht gemäß § 12 UStG für die Schadensermittlung also keine Bedeutung zukommt (vgl. SSt 46/44) und die im Urteil festgestellte Schadenshöhe auch das Zivilgericht nur insoweit bindet, als sie Tatbestandselement oder strafsatzbestimmend ist (vgl. abermals ÖJZ-LSK 1978/208). Ebensowenig kann unter diesen Prämissen mit Erfolg ins Treffen geführt werden, daß dem Gericht bei der Feststellung der Gesamtschadenssumme Additions- oder sonstige Rechenfehler unterlaufen seien. Auch eine Anklageüberschreitung (§ 281 Abs 1 Z 8 StPO) kann - den Beschwerdeausführungen zuwider - daraus nicht abgeleitet werden, daß dem Angeklagten in drei Einzelfällen (vgl. Band IV, S 171) ein höherer als der in der Anklage angenommene Schadensbetrag angelastet wird, weil diese Differenz nicht die inkriminierten Einkäufe bzw. Bewirtungsspesen an sich betrifft, sondern nur auf Rechenfehler der Anklagebehörde (bzw. schon der Polizei) bei der Zusammenzählung der einzelnen Rechnungsbeträge zurückgeht (vgl. Band IV, S 20 sowie in der Beilagenmappe III die Seiten 197 ff., 325 ff. und 399 ff.).

Anders verhält es sich mit jenen Beschwerdeeinwänden, welche nicht bloß eine unrichtige Bewertung, sondern die Frage zum Gegenstand haben, ob der Angeklagte wirklich alle ihm im angefochtenen Urteil vorgeworfenen kriminellen Angriffe oder nur einen Teil davon unternommen und infolge Wegfalls von Fakten bei Zusammenrechnung der verbleibenden Schadensbeträge (§ 29 StGB) einen wenngleich noch immer 100.000 S übersteigenden, so doch insgesamt geringeren Schaden zu verantworten hat. Keinesfalls war der Angeklagte jedoch dazu legitimiert, den Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 Abs 1 StPO mit der Behauptung geltend zu machen, in einzelnen vom Schuldspruch nicht erfaßten Anklagepunkten seien zu Unrecht keine Teilfreisprüche gefällt worden, weil eine Nichterledigung von Anklagepunkten dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht (vgl. Mayerhofer/Rieder, II/2, § 281 Z 1, E. 1 u.a.). Eine Anfechtung der Schuldsprüche zu einzelnen von mehreren selbständigen Tathandlungen wäre ihm hingegen nicht verwehrt, selbst wenn der Wegfall (durch Teilfreispruch) insgesamt keine Anwendung eines anderen Strafsatzes zur Folge hätte. Hiebei kommt es aber darauf an, ob es sich um mehrere auch rechtlich selbständige deliktische Angriffe handelt, die jeder für sich denselben gesetzlichen Tatbestand erfüllen, oder ob - wie hier - eine Mehrheit von Tathandlungen vorliegt, welche vermöge ihres engen Zusammenhanges in einem sie verbindenden Fortsetzungszusammenhang stehen und daher rechtlich nur als ein Delikt zu werten sind. Voraussetzung für die Annahme eines solchen fortgesetzten Deliktes ist, daß die einzelnen Akte auf einem einheitlichen vorgefaßten Willensentschluß beruhen und sich - z.B. als planmäßige wiederholte Ausnützung desselben Verhältnisses - nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen (vgl. SSt 46/26, 50/61 u.a.). Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte beschlossen, die Vereinigung zweier Zeichnungsberechtigungen in seiner Hand und das Fehlen einer wirksamen Kontrolle unter Verwendung von Handkassenbelegen über Einkäufe von Elektrowaren, Spielwaren, Fotoartikeln (samt Ausarbeitungen), Treibstoff und Heizöl, Müllsäcken und Alufolien, Gästezimmerausstattungsgegenständen, Bürobedarf, Lebensmitteln aus Supermärkten, Reinigungsmaterial, Apothekerwaren, Bastlerbedarf und Rauchwaren sowie über Dienstleistungen - Taxifahrten und Gästebewirtungen in Restaurants -, die vorwiegend nicht Belangen der Fahrzeugversuchsanlage, sondern privaten Zwecken gedient hatten, betrügerisch auszunützen, wodurch ein Schaden von jedenfalls (weit) mehr als 100.000 S erwachsen sollte. Hiebei schloß das Gericht allerdings nicht aus, daß vereinzelte in die Schadensaufstellung einbezogene Waren- und Dienstleistungsposten möglicherweise nicht einer privaten Verwendung zuzuordnen sind (vgl. Band IV, S 19 ff. d. A.).

Das Erstgericht ging somit im dargelegten Sinn davon aus, daß die einzelnen Deliktsakte von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten getragen waren, auf Grund dessen sie im Fortsetzungszusammenhang stehen und rechtlich als Einheit zu beurteilen sind. Es war daher nicht verpflichtet, die genauen Modalitäten jedes einzelnen Teilaktes der Gesamttat festzustellen, zu allen darauf Bezug habenden Belegen Stellung zu nehmen und einen ziffernmäßig genauen (betrügerisch erlangten) Gesamtschaden zu ermitteln: Mängel tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die den Schuldspruch als solchen oder den Ausspruch berühren, der durch das Tatverhalten des Angeklagten vorsätzlich herbeigeführte Schaden übersteige insgesamt 100.000 S, wurden nicht mit Erfolg geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist zu den unter dem Gesichtspunkt formeller Begründungsmängel im Sinn der Z 5

des § 281 Abs 1 StPO vorgebrachten Beschwerdeeinwänden noch folgendes zu bemerken:

Die Anschaffung von Büchern - mit Ausnahme der Kursbücher - bildet nicht Gegenstand des Schuldspruchs;

aus Verfahrensergebnissen, die diesen aus dem Verfahren ausgeschiedenen Teilkomplex betreffen (vgl. Band IV, S 70 d.A.), können daher dem Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen anhaftende formale Begründungsmängel nicht abgeleitet werden.

Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Konstatierungen beruhen auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse, derzufolge die ihrem wesentlichen Inhalt nach in den Entscheidungsgründen wiedergegebene leugnende Verantwortung des Angeklagten vom Schöffensenat für widerlegt erachtet wurde (vgl. Band IV, S 27 d.A.). Wesentliche Feststellungsgrundlage bildete hiebei die Zeugenaussage des Dipl.Ing. Gerhard I über seine dienstlichen Wahrnehmungen und Ermittlungen, welcher das Schöffengericht - ungeachtet des ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogenen Umstandes, daß die schriftlichen Aufzeichnungen der Friederike J wegen zahlreicher Absenzen dieser Zeugin nicht Anspruch auf Vollständigkeit erheben können - mit ausführlicher Begründung und denkmöglichen Argumenten Glaubwürdigkeit und Beweiskraft beimaß (vgl. Band IV, S 30 ff. d.A.), wobei es sich um einen Akt freier Beweiswürdigung handelt, der als solcher einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.

Hinsichtlich der Taxifahrten führt das Erstgericht eine Reihe von in ihrem inneren Zusammenhang gewürdigten Tatumständen ins Treffen, auf Grund deren es die überzeugung gewann, daß der Angeklagte in erheblichem Umfang Rechnungen zu Lasten des Kontos 402 einreichte, die mit seiner Tätigkeit für die D in keinem Zusammenhang stehende eigene private Fahrten oder solche Fahrten seines Vorgesetzten Hofrat Dipl.Ing. Herbert K betrafen.

Da mithin der Privatcharakter der Taxifahrten als erwiesen angenommen wurde, kam es nicht darauf an, ob und inwieweit in derartigen Fällen für Dienstfahrten oder für eine von der D gewünschte Gästebetreuung ein Dienstwagen mit ausreichender Platzzahl zur Verfügung gestanden oder die Inanspruchnahme eines Mietwagens gerechtfertigt gewesen wäre. Schon aus diesen Gründen erwies sich im zweiten Rechtsgang eine ausführliche Erörterung der bezüglichen (vorläufigen) Erhebungsergebnisse des Bundesministeriums für Bauten und Technik (vgl. Band I, S 85 ff. d.A.) nicht mehr erforderlich. Zur Frage der Verfälschung von Taxirechnungen wurde vom Erstgericht im Detail Stellung genommen und eine Täterschaft des Angeklagten ohnehin bloß bezüglich jener Belege als erwiesen angesehen, die nicht von anderen hiefür in Betracht kommenden Personen (insbesondere von Friederike J), sondern nur von ihm selbst verfälscht worden sein konnten (vgl. Band IV, S 37

unten d.A.).

Ob der Angeklagte gemäß seiner Behauptung, zu Geschenkzwecken angeschaffte Schallplatten hätten sich nicht im österreichischen Verrechnungsschema (als Repräsentationsausgaben) unterbringen lassen, seitens der Verantwortlichen der D dazu ermächtigt war, Akquisitionsgeschenke als Elektrowaren umzudeklarieren, konnte das Erstgericht dahingestellt sein lassen (vgl. Band IV, S 19 d.A.), wies es doch in den Entscheidungsgründen, durch die Verfahrensergebnisse gedeckt, darauf hin, daß eine Falschdeklarierung solcher Einkäufe bei den gegebenen Verrechnungsmodalitäten gar nicht erforderlich war (vgl. Band IV, S 27 f. d.A.). Bei der Annahme, der Angeklagte habe bestenfalls die Hälfte der bei der Firma M erworbenen Schallplatten für dienstliche Zwecke, den Rest aber jedenfalls für private Zwecke verwendet, wurden die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 1982, pro Akquisition jeweils nur ein Geschenk aus D-Geldern überreicht zu haben (vgl. Band II, S 423 d.A.), aktengetreu wiedergegeben.

Ebensowenig ist darin ein Begründungsmangel zu ersehen, wenn aus der Häufung von Handkäufen diversen Elektromaterials durch den Angeklagten die Schlußfolgerung gezogen wurde, daß diese Anschaffungen keinem Bedarf im Rahmen der Fahrzeugversuchsanlage zugeordnet werden könnten; das Erstgericht schloß damit nicht aus, daß ausnahmsweise eine solche Vorgangsweise etwa dann geboten sein mochte, wenn das Hauptmagazin (außerhalb der normalen Dienstzeiten) nicht zur Verfügung stand und in dem von Alfred N verwalteten Magazin, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf dessen - im Urteil nicht ausdrücklich erörterte - Zeugenaussage (als Aktenwidrigkeit, der Sache nach jedoch als Unvollständigkeit der Urteilsbegründung) dartun will, die erforderliche Ware nicht vorhanden war (vgl. Band III, S 91 d.A.).

Bei der Rüge, in den Schuldspruch seien auch Spielwaren einbezogen worden, welche in der B vorgefunden wurden, übergeht der Beschwerdeführer den Umstand, daß sich das Gericht mit diesem Beweisergebnis eingehend auseinandersetzte und mit zureichender Begründung als erwiesen annahm, daß die bei der ersten Nachschau nicht vorhanden gewesene Modelle nachträglich in der B deponiert wurden (vgl. Band IV, S 53 f. d.A.). Die Behauptung, diese Schlußfolgerung sei durch das Beweisverfahren nicht gedeckt, stellt in Wahrheit lediglich einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffensenates dar. Die vom das Jahr 1977 betreffenden Teil des Schuldspruchs erfaßten Objekte sind durch das Zitat der Belege 386, 383, 1396, 1632 und 2110 ausreichend individualisiert. Die Bewertungsdifferenz (gegenüber den aus der Mappe III/12 diesbezüglich ersichtlichen Beträgen) ist ohne strafrechtliche Relevanz.

Die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte der D zu Unrecht Aufwendungen für Gästebewirtungen in Restaurants in Rechnung stellte, die in keiner Beziehung mit seiner Tätigkeit bei der Fahrzeugversuchsanlage standen, wurde (in schlüssiger Weise) damit begründet, daß die in den dazugehörigen Belegen angeführten Personen an den betreffenden Restaurantbesuchen gar nicht teilnahmen (vgl. Band IV, S 21, 57 f. d.A.); ein Widerspruch zwischen den bezüglichen Teilen der Urteilsbegründung ist nicht erkennbar.

In bezug auf die Ausgaben für Fotoartikel und Fotoausarbeitungen polemisiert der Beschwerdeführer, ohne Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1

StPO aufzeigen zu können, lediglich gegen jene Zeugenaussagen, auf Grund deren als erwiesen angenommen wurde, daß ein dienstlicher Bedarf in diesen Fällen nicht bestand, weil in der B ohnedies die erforderlichen Geräte vorhanden waren, Film- und Blitzgeräte bereitstanden und auch Ausarbeitungen bzw. Vergrößerungen besorgt wurden (vgl. Band IV, S 59 ff. d.A.).

Zu den inkriminierten Treibstoffkäufen stellte das Erstgericht gleichfalls durchaus lebensnahe Erwägungen an. Hiebei billigte es dem Angeklagten unter Berücksichtigung der ihn entlastenden Beweise, insbesondere unter eingehender Erörterung der Zeugenaussage des Paul O, auch zu, daß Treibstoffmengen fallweise bis zu einem Wert von maximal 1.000 S jährlich der Fahrzeugversuchsanlage oder deren Kunden zugekommen sein mochten (vgl. Band IV, S 22, 61 ff. d.A.); daß das Erstgericht bei den eingeräumten Fällen plötzlichen Bedarfs entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zu Recht auch mit der 'Faßabholung' argumentierte, ergibt sich aus den im angefochtenen Urteil bezogenen Aussagen der Zeugen P (S 51 f./III), Q (S 69/III) und Ing. R (S 194/III).

Zum Komplex Müllsäcke und Alufolien verwies das Erstgericht u.a. auf Divergenzen in der Verantwortung des Angeklagten (vgl. Band IV, S 66 f. d.A.). Ob der Beschwerdeführer seine Angaben 'unter dem Druck der Erhebungsergebnisse' oder aus anderen Motiven dahin abänderte, statt der von ihm deklarierten Müllsäcke seien nahezu in allen Fällen Lebensmittel (für D-Gäste) angeschafft worden, kann dahingestellt bleiben; auch in diesem Belang versucht der Beschwerdeführer letztlich nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen.

Nicht anders verhält es sich mit den Einkäufen von Bürobedarf, inbesondere von Kursbüchern und Weihnachsbiletts. Den Beschwerdeausführungen zuwider wurden auch hiezu im Urteil eingehende Erwägungen angestellt, welche dem erkennenden Gericht die überzeugung verschaffen konnten, daß diese Gegenstände vorwiegend nicht für Zwecke der Fahrzeugversuchsanlage und der D Verwendung fanden (vgl. Band IV, S 23, 70 ff. d.A.).

Ein Antrag auf überprüfung seiner Lebensmittelkäufe beim Konsum und der hiefür verrechneten jährlichen Rückvergütungen zur Widerlegung des Vorwurfes, Privatkäufe auf Kosten der D getätigt zu haben, wurde von der Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht gestellt, sodaß das Unterbleiben einer solchen Beweisaufnahme schon mangels der formellen Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO keine Urteilsnichtigkeit bewirken kann. Im übrigen nahm das Schöffengericht zu den diesen Sachkomplex betreffenden Beweismitteln detailliert Stellung und ging bei seiner Beweiswürdigung auf die bezüglichen Zeugenaussagen der Friederike J und des Dipl.Ing.

Michael S auch in diesem Zusammenhang hinreichend ein (vgl. Band IV, S 29, 73 ff., 83 d.A.).

Um eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung handelt es sich auch bei jenem Vorbringen, mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die - denkfolgerichtig begründete (vgl. Band IV, S 76 f. d.A.) -

Schlußfolgerung des Gerichtes wendet, wonach er in der T nicht für die Betriebsapotheke, sondern für sich selbst (oder seinen Bekannten- und Verwandtenkreis) Apothekerwaren anschaffte. Zum Bastlerbedarf wird in den Entscheidungsgründen in denkmöglicher Weise dargetan, warum auch hier in der überwiegenden Zahl der Fälle ein dienstlicher Verwendungszweck ausgeschlossen ist. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die - im Urteil unerörtert gebliebenen - Angaben des Rudolf U, weil der Genannte lediglich bestätigte, daß (vor Jahren) einmal für Versuchszwecke benötigte Holzplatten (die offenbar im Hauptlager nicht vorhanden waren) in einer Nebenabteilung besorgt werden mußten (vgl. Band III, S 20 d.A.). Daß bei der Hausdurchsuchung solche Gegenstände nicht aufgefunden wurden, erwog das Erstgericht ohnehin (vgl. Band IV, S 79 f. d.A.), sodaß die Urteilsbegründung auch insoweit nicht unvollständig blieb.

In Ansehung der Rauch- und Tabakwaren führte das Gericht zur Begründung seiner Konstatierungen an, daß einerseits im Institut nur ein geringer Bedarf bestand, anderseits aber Zigaretten u.a. von der Zeugin Friederike J besorgt wurden, aus deren Einkäufen der Angeklagte auch den Bedarf an Zigaretten für Geschenke im Ausland deckte. Dem Angeklagten wurde demnach, konform mit den in den Entscheidungsgründen ausdrücklich angeführten, seine Verantwortung stützenden Zeugenaussagen (insbesondere des Dipl.Ing. Ian Frederic V), ohnehin zugebilligt, daß von ihm - wenngleich in einem im Vergleich mit den tatsächlichen Anschaffungen nur geringen Umfang - Zigaretten für Geschenkzwecke verwendet wurden.

Das Beschwerdevorbringen ergibt sohin nach keiner Richtung den Nachweis eines entscheidenden Tatsachenfeststellungen anhaftenden formellen Begründungsmangels.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zur Gänze zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Dipl.Ing. Heinz A nach dem § 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die 'mehrfache überschreitung' der Wertgrenze von 100.000 S und den Vertrauensmißbrauch als erschwerend und berücksichtigte den bisher untadelhaften Wandel demgegenüber als mildernd.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 Abs 2 StGB

Die Berufung ist teilweise begründet.

Dem Angeklagten ist dahin beizupflichten, daß er sich seit der Beendigung der strafbaren Handlungen bereits mehrere Jahre hindurch wohlverhielt, sodaß sich eine maßvolle Reduktion der Freiheitsstrafe auf achtzehn Monate als gerechtfertigt erwies.

Insoweit war der Berufung Folge zu geben.

Dagegen konnte dem weiteren Berufungsbegehren, die Freiheitsstrafe auch bedingt nachzusehen, nicht entsprochen werden, weil der nach dem Gesetz an sich möglichen Anwendung des § 43 Abs 2 StGB generalpräventive Erwägungen entgegenstehen. Es ist u.a. auch gesetzliche Aufgabe der Strafrechtspflege, typische Fälle der der Korruption, insbesonders im höheren Beamtenstand, der Allgemeinheit gegenüber mit Deutlichkeit als verwerflich zu kennzeichnen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00051.83.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19830628_OGH0002_0110OS00051_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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