RS OGH 2026/1/27 8Ob510/76; 8Ob528/76; 2Ob597/82; 1Ob30/87; 9ObA142/88; 4Ob65/89; 8Ob1578/93; 4N516/

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Veröffentlicht am 03.03.1976
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Rechtssatz

Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden (vgl Fasching I, 214; 1 N 39/59).Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden vergleiche Fasching römisch eins, 214; 1 N 39/59).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0045978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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