TE OGH 2019/4/15 2Nc10/19x

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Veröffentlicht am 15.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger, Dr. Nowotny, Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI J***** J*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 25. Februar 2019 betreffend die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** sowie die Hofräte *****, die Hofrätin ***** und den Hofrat ***** im Verfahren zu AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Wien wies als Erstgericht mit Beschluss vom 18. 9. 2018, GZ 16 Nc *****, einen Ablehnungsantrag des Antragstellers zurück. Mit Beschluss vom 29. 10. 2018, GZ 16 Nc *****, wies das Oberlandesgericht Wien den dagegen gerichteten Rekurs des Antragstellers und den damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag als verspätet zurück.

Dem gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobenen Rekurs gab der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs unter dem Vorsitz der abgelehnten Senatspräsidentin mit Beschluss vom 19. 12. 2018, AZ *****, nicht Folge.

Mit Eingabe vom 25. 2. 2019 erhob der Antragsteller einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen diese Entscheidung und lehnte die Vorsitzende des ***** Senats des Obersten Gerichtshofs sowie die Hofräte *****, die Hofrätin ***** und den Hofrat ***** wegen Befangenheit ab. Er machte als Ablehnungsgrund – soweit erkennbar – geltend, die genannten Richter hätten einen mit dem Rekurs verbundenen gegen sie gerichteten Ablehnungsantrag zu Unrecht keinem Verbesserungsverfahren unterzogen und als inhaltlich nicht überprüfbar erachtet.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

1. Der mit dem nun vorliegenden Antrag neuerlich verbundene Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers hindert die Entscheidung darüber nicht, weil dem Ablehnungsverfahren ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegt, daher kein Vertretungszwang besteht (§ 72 Abs 3 ZPO; 1 Ob 59/18k; vgl RIS-Justiz RS0035708), und an der Aussichtslosigkeit des Antrags auch eine anwaltliche Unterfertigung nichts ändern könnte.

2. Die abgelehnten Hofräte ***** und ***** waren am Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. 12. 2018, AZ *****, gar nicht beteiligt. Letzterer ist überdies nicht mehr am Obersten Gerichtshof tätig. Schon deshalb ginge der Ablehnungsantrag insoweit ins Leere.

3. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. 12. 2018, AZ *****, ist allerdings ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig, das Ablehnungsverfahren beim Oberlandesgericht Wien ist damit beendet. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens aber nicht mehr wahrgenommen werden (vgl 2 Ob 150/18z; vgl 8 Nc 45/17k; RS0045978 [T6 und T8]).

4. Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Nc 39/18k; 2 Ob 150/18z).

Textnummer

E125193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00010.19X.0415.000

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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