Norm
EntmO §56Rechtssatz
Hinsichtlich einer allfälligen Vertretungspflicht im Ablehnungsstreit sind die Grundsätze des Hauptverfahrens anzuwenden; im Entmündigungsverfahren besteht daher auch für den Ablehnungsstreit kein Anwaltszwang (so schon 2 Ob 469/58). Die Bestimmung des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO ist im Entmündungsverfahren nicht anwendbar. Die in der Entscheidung RZ 1969,190 vertretene gegenteilige Ansicht wird abgelehnt.Hinsichtlich einer allfälligen Vertretungspflicht im Ablehnungsstreit sind die Grundsätze des Hauptverfahrens anzuwenden; im Entmündigungsverfahren besteht daher auch für den Ablehnungsstreit kein Anwaltszwang (so schon 2 Ob 469/58). Die Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz ZPO ist im Entmündungsverfahren nicht anwendbar. Die in der Entscheidung RZ 1969,190 vertretene gegenteilige Ansicht wird abgelehnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035708Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024