TE OGH 2022/12/9 2Nc53/22z

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Veröffentlicht am 09.12.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Ablehnungssache des W*, wegen Ablehnung von Richtern im Ablehnungsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der Ablehnungswerber stellte in dem ihn betreffenden Erwachsenenschutzverfahren mehrere Ablehnungsanträge gegen die zuständige Richterin sowie die Vorsteherin des Bezirksgerichts *. Der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts * wies die Ablehnungsanträge zurück. Das Oberlandesgericht * als Rekursgericht gab dem Rekurs des Ablehnungswerbers keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[2]            In der Folge wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. 9. 2022 zu * den Antrag des Ablehnungswerbers, mit dem dieser alle Richter des Oberlandesgerichts Wien ablehnte, zurück.

[3]       Nun lehnt der Ablehnungswerber die an dieser Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Der Ablehnungsantrag der betroffenen Person ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt. Dies schadet aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig wird. Maßgeblich ist somit, ob sich die betroffene Person im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste (vgl 2 Nc 28/19v mwN). Das ist im Erwachsenenschutzverfahren nicht der Fall (§§ 6, 116a AußStrG idF 2. ErwSchG iVm § 207m Abs 1 AußStrG). [4] Der Ablehnungsantrag der betroffenen Person ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt. Dies schadet aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig wird. Maßgeblich ist somit, ob sich die betroffene Person im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste vergleiche 2 Nc 28/19v mwN). Das ist im Erwachsenenschutzverfahren nicht der Fall (Paragraphen 6, 116 a, AußStrG in der Fassung 2,, ErwSchG in Verbindung mit Paragraph 207 m, Absatz eins, AußStrG).

[5]       Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[6]       Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an den Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (vgl 2 Nc 7/21h). [6] Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an den Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht vergleiche 2 Nc 7/21h).

Textnummer

E137265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00053.22Z.1209.000

Im RIS seit

09.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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