TE OGH 2021/3/1 2Nc7/21h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI A***** M*****, wegen Ablehnung von Richtern, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der Antragsteller lehnte Richter des Oberlandesgerichts Linz ab, die über einen Delegierungsantrag des Antragstellers entschieden hatten.

[2]       Das Oberlandesgericht Linz wies mit Beschluss vom 31. 8. 2020 diesen Ablehnungsantrag zurück.

[3]       Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom ***** 2021, *****, dem dagegen gerichteten Rekurs des Antragstellers nicht Folge.

[4]            Nunmehr lehnt der Antragsteller die fünf Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs ab, die an der Beschlussfassung vom ***** 2021 beteiligt waren.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[6]       Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht.

Textnummer

E131594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00007.21H.0301.000

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten