Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Steger, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers B*, USA, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin J*, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen Rückführung der Minderjährigen D*, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, wegen Ablehnung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Ablehnungswerberin ist die Antragsgegnerin in einem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen.
[2] Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 trug der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 83/21f dem Erstgericht den Vollzug der zwangsweise angeordneten Rückführung der Minderjährigen in das Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika auf.
[3] Nun lehnt die Ablehnungswerberin die an dieser Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.
[4] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht.
Textnummer
E137982European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00019.23A.0328.000Im RIS seit
03.05.2023Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023