TE OGH 2023/3/28 2Nc19/23a

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Steger, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers B*, USA, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin J*, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen Rückführung der Minderjährigen D*, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, wegen Ablehnung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die Ablehnungswerberin ist die Antragsgegnerin in einem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen.

[2]            Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 trug der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 83/21f dem Erstgericht den Vollzug der zwangsweise angeordneten Rückführung der Minderjährigen in das Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika auf.

[3]       Nun lehnt die Ablehnungswerberin die an dieser Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.

[4]       Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht.

Textnummer

E137982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00019.23A.0328.000

Im RIS seit

03.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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