TE OGH 2025/8/26 2Nc56/24v

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Veröffentlicht am 26.08.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Thunhart als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Kikinger, Mag. Fitz und Mag. Böhm als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Nikolaus Leutgöb, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, wegen 1.304.173,90 EUR sA, aufgrund des Ablehnungsantrags der klagenden Partei vom 27. August 2024 im Hinblick auf das nunmehr zu * anhängige Verfahren den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag vom 27. August 2024 wird, soweit er sich gegen Richter des Obersten Gerichtshofs richtet, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der Kläger macht Schadenersatzansprüche gegen eine Sachverständige geltend. Zur Entscheidung über die außerordentliche Revision gegen die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen ist der * Senat im Verfahren zu * zuständig.

[2]            Der Kläger lehnt in seinem (ohne anwaltliche Fertigung eingebrachten) Ablehnungsantrag – soweit nachvollziehbar – die * OGH * OGH * unter Hinweis auf deren Mitwirkung an anderen den Kläger betreffenden Entscheidungen – darunter die im nachehelichen Aufteilungsverfahren ergangene Entscheidung zu * – ab.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet.

[4]            1. Die Frage der Befangenheit lässt sich nicht abstrakt generell für alle mit den Rechtssachen des Ablehnenden befassten Richter lösen. Eine behauptete Befangenheit ist vielmehr immer in Bezug auf die konkrete Sache zu prüfen (vgl RS0045933). Eine „vorsorgliche“ Ablehnung für möglicherweise erst künftig anfallende Rechtssachen ist ausgeschlossen (RS0042064 [T1]). [4] 1. Die Frage der Befangenheit lässt sich nicht abstrakt generell für alle mit den Rechtssachen des Ablehnenden befassten Richter lösen. Eine behauptete Befangenheit ist vielmehr immer in Bezug auf die konkrete Sache zu prüfen vergleiche RS0045933). Eine „vorsorgliche“ Ablehnung für möglicherweise erst künftig anfallende Rechtssachen ist ausgeschlossen (RS0042064 [T1]).

[5]            2. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978).

[6]       3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der offenkundig aussichtslose Ablehnungsantrag zurückzuweisen, weil einerseits die abgelehnten Richter nicht zur Entscheidung im Anlassverfahren berufen sind und andererseits das Verfahren * bereits rechtskräftig beendet ist. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Verbesserungsversuchs im Zusammenhang mit der fehlenden anwaltlichen Fertigung.

Textnummer

E145470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00056.24V.0826.000

Im RIS seit

08.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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