Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in den Rechtssachen des Antragstellers Dr. E*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend den Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren AZ ***** und *****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der neuerliche Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung der *****. Senat zuständig.
Mit seiner am 3. 5. 2017 eingelangten Eingabe lehnt der Antragsteller Hofrat *****, Mitglied dieses Senats, als befangen ab.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15. 5. 2017 zurückgewiesen. Mit Antrag vom 12. 6. 2017 bringt der Antragsteller einen neuerlichen Ablehnungsantrag gegen Hofrat ***** zum selben Verfahren ein.
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung kann nur ein konkretes, von den abgelehnten Richtern geführtes oder eine zumindest beim betreffenden Gericht bereits anhängige Rechtssache betreffen (RIS-Justiz RS0045966; RS0045933). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ist eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0046032; RS0045978; 8 Nc 11/16h).
Die vom Einschreiter ins Treffen geführten Entscheidungen sind rechtskräftig.
Der neuerliche Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E119322European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00033.17W.0824.000Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017