TE OGH 2017/8/24 8Nc33/17w

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Veröffentlicht am 24.08.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in den Rechtssachen des Antragstellers Dr. E*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend den Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren AZ ***** und *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der neuerliche Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung der *****. Senat zuständig.

Mit seiner am 3. 5. 2017 eingelangten Eingabe lehnt der Antragsteller Hofrat *****, Mitglied dieses Senats, als befangen ab.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15. 5. 2017 zurückgewiesen. Mit Antrag vom 12. 6. 2017 bringt der Antragsteller einen neuerlichen Ablehnungsantrag gegen Hofrat ***** zum selben Verfahren ein.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung kann nur ein konkretes, von den abgelehnten Richtern geführtes oder eine zumindest beim betreffenden Gericht bereits anhängige Rechtssache betreffen (RIS-Justiz RS0045966; RS0045933). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ist eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0046032; RS0045978; 8 Nc 11/16h).

Die vom Einschreiter ins Treffen geführten Entscheidungen sind rechtskräftig.

Der neuerliche Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E119322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00033.17W.0824.000

Im RIS seit

10.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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