TE OGH 2026/4/28 1Ob191/25g

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Veröffentlicht am 28.04.2026
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Antragstellers vom 20. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              Der Antragsteller will mit seiner Eingabe vom 20. 2. 2026 sein – vom Obersten Gerichtshof bereits am 27. 1. 2026 inhaltlich erledigtes – Rechtsmittel ergänzen.

[2]              Damit verstößt er gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine Rechtsmittelschrift zusteht (vgl RS0041666; RS0100170). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen. Damit verstößt er gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine Rechtsmittelschrift zusteht vergleiche RS0041666; RS0100170). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E147565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00191.25G.0428.000

Im RIS seit

28.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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