Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe des Antragstellers vom 20. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller will mit seiner Eingabe vom 20. 2. 2026 sein – vom Obersten Gerichtshof bereits am 27. 1. 2026 inhaltlich erledigtes – Rechtsmittel ergänzen.
[2] Damit verstößt er gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine Rechtsmittelschrift zusteht (vgl RS0041666; RS0100170). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen. Damit verstößt er gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine Rechtsmittelschrift zusteht vergleiche RS0041666; RS0100170). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E147565European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00191.25G.0428.000Im RIS seit
28.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026