TE OGH 2018/9/13 10Ob66/18f

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Stolz Rechtsanwalts GmbH in Radstadt, gegen die beklagten Parteien 1. K*****, und 2. M*****, beide *****, wegen Benützungsentgelt und Räumung, über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. Juni 2018, GZ 5 Nc 2/18k-3, womit der Ablehnungsantrag der beklagten Parteien gegen die Richter des Oberlandesgerichts Linz Senatspräsidenten Dr. ***** und Dr. ***** zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht T***** gegen die Beklagten eine Klage auf Benützungsentgelt und Räumung einer titellos benützten Wohnung sowie von gewerblich genutzten Räumen ein.

In diesem Verfahren lehnten beide Beklagten den Verhandlungsrichter ab.

Mit Beschluss vom 10. Jänner 2018 wies die Vorsteherin des Bezirksgerichts T***** diesen Ablehnungsantrag zurück.

Die Beklagten lehnten daraufhin mit Schreiben vom 13. 2. 2018 und vom 27. 2. 2018 auch die Vorsteherin des Bezirksgerichts T***** ab.

Mit Beschluss des Ablehnungssenats beim Landesgericht Salzburg vom 7. 3. 2018, GZ 22 Nc 5/18z, 22 Nc 8/18s-3, wurden diese Ablehnungsanträge zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Linz wies mit Beschluss vom 2. 5. 2018, GZ 6 R 46/18d-2, den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Erstbeklagten zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Dem Rekurs des Zweitbeklagten wurde mangels inhaltlicher Berechtigung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Bei dieser Entscheidung fungierten als Vorsitzender Senatspräsident Dr. ***** und als weitere Richter Mag. ***** und Dr. *****.

Beide Beklagten lehnten daraufhin Senatspräsidenten Dr. ***** und die – ihrer Ansicht nach als Berichterstatterin tätig gewesene – Dr. ***** als befangen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Rekursentscheidung stelle keine rechtsstaatliche Erledigung dar.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. 6. 2018 wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Linz diesen Ablehnungsantrag der Beklagten zurück. Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich die abgelehnten Richter nicht für befangen erklärt hätten und eine sachliche Erledigung voraussetzen würde, dass sämtliche, die Ablehnung begründenden Umstände angegeben seien. Der Ablehnung sei aber ein – über die Missbilligung der mit Beteiligung der abgelehnten Richter ergangenen Entscheidung – hinausgehendes Substrat nicht zu entnehmen, weshalb sie als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der Erstbeklagten gründe sich die Zurückweisung weiters darauf, dass ihr Ablehnungsantrag mangels Anwaltsunterschrift nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet gewesen sei und die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nicht mehr geboten gewesen sei, weil eine Belehrung über die Anwaltspflicht bereits erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Zweitbeklagten ist nicht berechtigt.

1. § 24 Abs 2 JN ist als eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit zu verstehen. Diese Bestimmung schließt im Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts generell aus (RIS-Justiz RS0122963, RS0098751).

2. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. 5. 2018 ist hinsichtlich des Zweitbeklagten demnach ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ausnahme, dass eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses des Zweitbeklagten aus formellen Gründen abgelehnt worden wäre, liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0122963 [T3]). Dieser Beschluss ist hinsichtlich des Zweitbeklagten somit unanfechtbar und rechtskräftig.

3. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0045978). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RIS-Justiz RS0045978 [T3]).

4. Können aufgrund der hinsichtlich des Zweitbeklagten eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 2. 5. 2018 Ablehnungsgründe, die das zu dieser Entscheidung führende Verfahren betreffen, nicht mehr wahrgenommen werden, wurde der Ablehnungsantrag des Zweitbeklagten schon aus diesem Grund zu Recht zurückgewiesen (2 Ob 150/14v mwN; vgl RIS-Justiz RS0045978 [T8]).

5. Eine Verbesserung zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift erübrigt sich (RIS-Justiz RS0005946 [T1]).

6. Zur Entscheidung über die weiteren im Rekurs gestellten Anträge (betreffend Akteneinsicht und „Feststellung“) ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig.

Textnummer

E122987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00066.18F.0913.000

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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