RS OGH 2025/9/9 4Ob2061/96h; 4Ob2243/96y; 3Ob70/97h; 7Ob121/97p; 6Ob221/97m; 1Ob225/97p; 3Ob356/97t;

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Rechtssatz

Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: Paragraph 6, Absatz eins, GKoärG).

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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