TE OGH 2010/10/13 3Ob169/10i

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Veröffentlicht am 13.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Alois K*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Juli 2010, GZ 3 R 85/10f-6, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. April 2010, GZ 23 Nc 19/10g, 21/10a-3, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Landesgericht ***** gab dem vom Antragsteller gegen den Präsidenten des Landesgerichts ***** gestellten Ablehnungsantrag nicht Folge und wies die vom Antragsteller gegen die Vizepräsidentin des Landesgerichts ***** und gegen die Richter des Landesgerichts ***** Dr. Wolfgang ***** und Dr. Reinhard ***** erhobenen Ablehnungsanträge zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs - der im Zuge eines Verbesserungsverfahrens rechtzeitig anwaltlich gefertigt wurde - nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Antragsteller erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RIS-Justiz RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit dem die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebenso wenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751) wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS-Justiz RS0122963 [T1]).

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragstellers ist somit absolut unzulässig. In diesem Fall bedarf es auch keiner Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung von Formmängeln (RIS-Justiz RS0120029).

Schlagworte

5 Exekutionssachen,

Textnummer

E95329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00169.10I.1013.000

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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