TE OGH 2023/5/15 2Nc36/23a

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Veröffentlicht am 15.05.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, wegen Ablehnung des * sowie der * und *, der * sowie des * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag vom 24. April 2023 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der Oberste Gerichtshof sprach in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers mit Beschluss vom 28. 2. 2023, AZ 1 Nc 4/23p, aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof nicht vorlägen, und stellte den Akt dem Landesgericht Salzburg zurück. [1] Der Oberste Gerichtshof sprach in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers mit Beschluss vom 28. 2. 2023, AZ 1 Nc 4/23p, aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof nicht vorlägen, und stellte den Akt dem Landesgericht Salzburg zurück.

[2]       Der Antragsteller lehnt nun die an der Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs ab.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[4]       Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).

Textnummer

E138808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00036.23A.0515.000

Im RIS seit

23.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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