RS OGH 2025/9/30 5Ob507/91; 2Ob116/97s; 9ObA165/99a; 3Ob252/99a; 6Ob157/02k; 6Ob62/04t; 6Ob236/01a;

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Rechtssatz

Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des OGH für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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