TE OGH 2016/5/25 9Ob42/15i

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner sowie die Hofrätin Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** und 2. L*****, beide: *****, beide vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien und 2. A***** Limited, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 37.761,34 EUR sA, infolge der Revisionen der klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. April 2015, GZ 5 R 176/14k-58, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. August 2014, GZ 55 Cg 18/12a-47, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision der zweitbeklagten Partei dient zur Kenntnis.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Einlangen der Revisionen der Kläger sowie der Zweitbeklagten samt Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zog die Zweitbeklagte ihre Revision mit Schriftsatz vom 11. 3. 2016 zurück. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).Nach Einlangen der Revisionen der Kläger sowie der Zweitbeklagten samt Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zog die Zweitbeklagte ihre Revision mit Schriftsatz vom 11. 3. 2016 zurück. Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).

In weiterer Folge gaben die Kläger und die Erstbeklagte mit gemeinsamem Schriftsatz vom 22. 4. 2016 „ewiges Ruhen“ des Verfahrens bekannt.

Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (7 Ob 218/10z ua). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (7 Ob 218/10z ua). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E114820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00042.15I.0525.000

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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