TE OGH 2016/11/25 8Ob70/16a

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Veröffentlicht am 25.11.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wegen 9.500 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Mai 2016, GZ 1 R 48/16z-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht aufgrund der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile zeigten die von ihnen getroffene Vereinbarung des („ewigen“) Ruhens des Verfahrens an. Durch die auch im Revisionsverfahren zulässige Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).

Textnummer

E116517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00070.16A.1125.000

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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