TE OGH 2023/2/7 6Ob154/22y

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Veröffentlicht am 07.02.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*, 2. S*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH, *, 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 27.758,24 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2020, GZ 1 R 4/20w-44, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Oktober 2019, GZ 3 Cg 62/17m-40, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das mit Beschluss vom 2. 6. 2020, AZ 6 Ob 86/20w, gemäß § 90a GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.1. Das mit Beschluss vom 2. 6. 2020, AZ 6 Ob 86/20w, gemäß Paragraph 90 a, GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 23. 1. 2023 wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Mit Beschluss vom 2. 6. 2020, AZ 6 Ob 86/20w, wurde das gegenständliche Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 3. 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellte Ersuchen unterbrochen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. 7. 2022, C-145/20, die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.

[2]       2. Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (vgl RS0041994). [2] 2. Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt vergleiche RS0041994).

Textnummer

E137469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00154.22Y.0207.000

Im RIS seit

06.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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