Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Juni 2024, GZ 43 R 106/24t-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das von den Parteien im Vergleich vom 26. September 2024 vor dem Bezirksgericht Favoriten vereinbarte Ruhen des Verfahrens dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994).
Textnummer
E143268European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00109.24F.1216.000Im RIS seit
20.01.2025Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025