TE OGH 2017/8/29 6Ob155/17p

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI (FH) E*****, 2. Mag. N*****, beide vertreten durch Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen Feststellung einer Forderung, infolge Revisionsrekurses der Erstklägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 23. Mai 2017, GZ 2 R 79/17f-24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. April 2017, GZ 11 Cg 33/16w-17, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof zeigten die Parteien mit gemeinsamem Schriftsatz die Vereinbarung einfachen Ruhens des Verfahrens an.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach auch noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung analog auch auf das Revisionsrekursverfahren anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0081567 [T1, T7]). Die schriftliche Ruhensanzeige der Parteien hat zur Folge, dass über das Rechtsmittel für die Dauer des Ruhens des Verfahrens nicht zu entscheiden ist (3 Ob 252/99a; 6 Ob 62/04t ua; RIS-Justiz RS0041994).Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach auch noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung analog auch auf das Revisionsrekursverfahren anzuwenden vergleiche RIS-Justiz RS0081567 [T1, T7]). Die schriftliche Ruhensanzeige der Parteien hat zur Folge, dass über das Rechtsmittel für die Dauer des Ruhens des Verfahrens nicht zu entscheiden ist (3 Ob 252/99a; 6 Ob 62/04t ua; RIS-Justiz RS0041994).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E119309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00155.17P.0829.000

Im RIS seit

25.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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