TE OGH 2023/2/13 6Ob156/22t

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Veröffentlicht am 13.02.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 32.498,15 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 11. Dezember 2019, GZ 2 R 176/19v-55, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 26. September 2019, GZ 2 Cg 111/17a-51 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das mit Beschluss vom 25. 3. 2020, AZ 6 Ob 34/20y, gemäß § 90a GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.1. Das mit Beschluss vom 25. 3. 2020, AZ 6 Ob 34/20y, gemäß Paragraph 90 a, GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Mit Beschluss vom 25. 3. 2020, AZ 6 Ob 34/20y, wurde das gegenständliche Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 3. 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellte Ersuchen unterbrochen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. 7. 2022, C-145/20, die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher von Amts wegen fortzusetzen.

[2]       2. Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (vgl RS0041994). [2] 2. Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt vergleiche RS0041994).

Textnummer

E137465

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00156.22T.0213.000

Im RIS seit

06.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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