Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I* GmbH, *, 2. I* SpA, *, Italien, 3. M* a.s., *, Tschechische Republik, 4. B* GmbH, *, alle vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei G* SE, *, vertreten durch Heid & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.224.763,54 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. September 2024, GZ 2 R 125/24k-66, womit das „Zwischenurteil“ des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Juni 2024, GZ 67 Cg 43/21i-60, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Anzeige aller Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994 [T3]).
[2] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E143459European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00209.24I.0117.000Im RIS seit
07.02.2025Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025