TE OGH 2025/1/17 6Ob209/24i

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Veröffentlicht am 17.01.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I* GmbH, *, 2. I* SpA, *, Italien, 3. M* a.s., *, Tschechische Republik, 4. B* GmbH, *, alle vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei G* SE, *, vertreten durch Heid & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.224.763,54 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. September 2024, GZ 2 R 125/24k-66, womit das „Zwischenurteil“ des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Juni 2024, GZ 67 Cg 43/21i-60, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige aller Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994 [T3]).

[2]       Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E143459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00209.24I.0117.000

Im RIS seit

07.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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