TE OGH 2016/3/18 9ObA125/15w

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Veröffentlicht am 18.03.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Dehn (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2015, GZ 9 Ra 72/15x-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Februar 2015, GZ 4 Cga 71/14a-12, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Dehn (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2015, GZ 9 Ra 72/15x-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Februar 2015, GZ 4 Cga 71/14a-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach Einlangen der außerordentlichen Revision der Beklagten samt Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof und Freistellung der Revisionsbeantwortung gaben der Kläger und die Beklagte mit gemeinsamem Schriftsatz vom 16. 3. 2016 „ewiges Ruhen“ des Verfahrens bekannt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (7 Ob 218/10z ua). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (7 Ob 218/10z ua). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E114135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00125.15W.0318.000

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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