TE OGH 2025/9/30 6Ob68/25f

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Veröffentlicht am 30.09.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda, Dr. Weber und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M* M*, geboren am *, und 2. DI R* M*, geboren am *, beide *, beide vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, FN *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 13 R 42/24b-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Jänner 2024, GZ 25 Cg 169/22i-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 17. 9. 2025 eingebrachte gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Nach § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994). [1] Nach Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).

Textnummer

E145820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00068.25F.0930.000

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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