TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/19 E10 313412-1/2008

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Veröffentlicht am 19.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E10 313412-1/2008/25E

E10 313413-1/2008/21E

E10 313414-1/2008/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007, Zl. 0700.049-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.04.2011 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007, Zl. 0700.049-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.04.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007, Zl. 0700.050-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.04.2011 zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007, Zl. 0700.050-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.04.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007, Zl. 0700.051-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.04.2011 zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007, Zl. 0700.051-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.04.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführer (BF, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 - BF 3 bezeichnet), Staatsangehörige aus Armenien, brachten am 02.01.2007 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die BF 2 für ihren damals minderjährigen Sohn (BF 3) als gesetzliche Vertreterin fungierte. Dazu wurden der BF 1 und die BF 2 erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (BF, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 - BF 3 bezeichnet), Staatsangehörige aus Armenien, brachten am 02.01.2007 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die BF 2 für ihren damals minderjährigen Sohn (BF 3) als gesetzliche Vertreterin fungierte. Dazu wurden der BF 1 und die BF 2 erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Bei seiner Erstbefragung führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass er gemeinsam mit seiner Gattin und seinem Sohn am 28.12.2006 von Jerewan mittels Flugzeug in die Ukraine geflogen sei. Er sei legal mit seinem armenischen Reisepass ausgereist. Am 29.12.2006 seien sie schlepperunterstützt mittels Bus Richtung Österreich gereist, wo sie am 02.01.2007 angekommen seien. Der Schlepper hätte ihnen die Reisepässe abgenommen und nicht mehr zurück gegeben. Sie seien Jesiden und seine Mutter eine Aserbaidschanerin. Sie seien von der armenischen Bevölkerung aufgefordert worden das Land zu verlassen. Sie hätten dem Druck nicht mehr standhalten können. Seine Eltern und seine Schwester seien inzwischen nach Russland geflüchtet. Er habe Angst vor der Mafia, welche ihr Dorf kontrollieren würde.

Die BF 2 bestätigte im Zuge ihrer Erstbefragung die Reiseangaben des BF 1 und führte aus, dass sie ebenfalls mit ihrem armenischen Reisepass ausgereist sei, welchen ihr der Schlepper nicht zurück gegeben hätte. Ihre Schwester würde sich seit über 3 Jahren in Österreich aufhalten. Sie habe keine eigenen Probleme gehabt. Die Probleme würden nur ihren Gatten und ihren Sohn betreffen. Sie habe erst vor kurzem erfahren, dass ihre Schwiegermutter Aserbaidschanerin sei.

Der BF 3 führte bei seiner Erstbefragung aus, dass er mit seinen Eltern unter Verwendung seiner Geburtsurkunde ausgereist sei. Seine Großmutter sei Aserbaidschanerin, weshalb er und sein Vater Probleme gehabt hätten. Er sei in der Schule "Türke" genannt und geschlagen worden. Dabei sei er am Kopf verletzt worden und sehr lange in Behandlung gewesen. Sein Vater hätte sonst die Probleme gehabt.

I.1.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 11.01.2006 führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass es ihnen in Armenien wirtschaftlich sehr gut gegangen sei. Sie hätten von der Landwirtschaft und Viehzucht gelebt. Das Haus und das Vieh hätte er verkauft. Der Grund für die Ausreise sei gewesen, dass ihn die Dorfbevölkerung unterdrückt und ausgestoßen hätte, da seine Mutter Aserbaidschanerin sei. Bis vor zwei oder drei Jahren hätte man im Dorf nicht gewusst, dass seine Mutter Aserbaidschanerin sei. Als dies bekannt geworden sei, hätten sie Probleme mit der Mafia gehabt, weil diese gegen Aserbaidschaner kämpfe und diese Aserbaidschaner außer Landes bringen wolle. Zusätzlich seien sie Jesiden. Ein General Manuel und dessen Bruder würden die ganze Region schikanieren. Dieser hätte von ihm für Wasser mehr Geld verlangt, als bei Personen, welche diesem nahe stehen würden. Seinem Sohn sei vor 6 Jahren auf den Kopf geschlagen worden, weshalb er weder lesen noch schreiben könne.römisch eins.1.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 11.01.2006 führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass es ihnen in Armenien wirtschaftlich sehr gut gegangen sei. Sie hätten von der Landwirtschaft und Viehzucht gelebt. Das Haus und das Vieh hätte er verkauft. Der Grund für die Ausreise sei gewesen, dass ihn die Dorfbevölkerung unterdrückt und ausgestoßen hätte, da seine Mutter Aserbaidschanerin sei. Bis vor zwei oder drei Jahren hätte man im Dorf nicht gewusst, dass seine Mutter Aserbaidschanerin sei. Als dies bekannt geworden sei, hätten sie Probleme mit der Mafia gehabt, weil diese gegen Aserbaidschaner kämpfe und diese Aserbaidschaner außer Landes bringen wolle. Zusätzlich seien sie Jesiden. Ein General Manuel und dessen Bruder würden die ganze Region schikanieren. Dieser hätte von ihm für Wasser mehr Geld verlangt, als bei Personen, welche diesem nahe stehen würden. Seinem Sohn sei vor 6 Jahren auf den Kopf geschlagen worden, weshalb er weder lesen noch schreiben könne.

Die BF 2 führte bei dieser niederschriftlichen Einvernahme aus, dass ihre Schwester in Linz wohne und einen Asylantrag gestellt hätte. Ihr Sohn sei in der Schule sehr oft geschlagen worden. Einmal sei er schwer verletzt worden, weshalb sie ihm nicht mehr erlaubt hätte, in die Schule zu gehen. Sie hätten auch Probleme weil sie Jesiden und Sonnenanbeter wären.

Der BF 3 führte im Wesentlichen aus, dass sein Vater Probleme gehabt hätte. Auch er hätte Probleme mit andern Jugendlichen gehabt.

I.1.3. Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 18.06.2007 führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass seine Mutter vor ca. 2 Jahren im Dorf als Aserbaidschanerin erkannt worden sei. Die Dorfbewohner hätten sie dann aus dem Dorf und aus Armenien haben wollen. Die Dorfbewohner hätten nicht gewollt, dass sein Sohn die Schule besuche. Dieser habe nur 2 Jahre lang die Pflichtschule besucht und sei einmal auf den kopf geschlagen worden, weil er der Enkel einer Aseri sei. Dies sei 1999 gewesen. Auf Vorhalt, dass es erst seit 2 Jahren bekannt sei, dass seine Mutter Aseri sei und somit die Schlägerei nicht darauf zurückgeführt werden könne, führte der BF 1 aus: "Einige wussten es andere nicht." Weiters seien sie im Dorf immer benachteiligt worden. Man hätte ihm zum Beispiel für ein Schaf zu wenig Geld gegeben. Weiters hätten sie ihm Schwierigkeiten gemacht, seine Tier in den Bergen weiden zu lassen. Auf konkrete Nachfrage führte der BF 1 aus, dass sein Sohn von anderen Mitschülern geschlagen worden sei. Auf Vorhalt, dass dies im Falle einer Klassenrauferei, weil der Sohn der Enkel einer Aseri gewesen sei, dann wohl alle gewusst hätten, führte der BF 1 aus: "Die Nachbarn wollten uns nicht gleich schaden, aber zuerst wussten es nicht viele und dann immer mehr." Auf Nachfrage führte der BF 1 weiter aus, dass er den Vorfall zur Anzeige gebracht hätte, es sei jedoch nichts unternommen worden. Im Falle der Rückkehr hätte er Angst getötet zu werden.römisch eins.1.3. Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 18.06.2007 führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass seine Mutter vor ca. 2 Jahren im Dorf als Aserbaidschanerin erkannt worden sei. Die Dorfbewohner hätten sie dann aus dem Dorf und aus Armenien haben wollen. Die Dorfbewohner hätten nicht gewollt, dass sein Sohn die Schule besuche. Dieser habe nur 2 Jahre lang die Pflichtschule besucht und sei einmal auf den kopf geschlagen worden, weil er der Enkel einer Aseri sei. Dies sei 1999 gewesen. Auf Vorhalt, dass es erst seit 2 Jahren bekannt sei, dass seine Mutter Aseri sei und somit die Schlägerei nicht darauf zurückgeführt werden könne, führte der BF 1 aus: "Einige wussten es andere nicht." Weiters seien sie im Dorf immer benachteiligt worden. Man hätte ihm zum Beispiel für ein Schaf zu wenig Geld gegeben. Weiters hätten sie ihm Schwierigkeiten gemacht, seine Tier in den Bergen weiden zu lassen. Auf konkrete Nachfrage führte der BF 1 aus, dass sein Sohn von anderen Mitschülern geschlagen worden sei. Auf Vorhalt, dass dies im Falle einer Klassenrauferei, weil der Sohn der Enkel einer Aseri gewesen sei, dann wohl alle gewusst hätten, führte der BF 1 aus: "Die Nachbarn wollten uns nicht gleich schaden, aber zuerst wussten es nicht viele und dann immer mehr." Auf Nachfrage führte der BF 1 weiter aus, dass er den Vorfall zur Anzeige gebracht hätte, es sei jedoch nichts unternommen worden. Im Falle der Rückkehr hätte er Angst getötet zu werden.

Die BF 2 führte bei dieser Einvernahme im Wesentlichen aus, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn gelten würden. Sie habe Armenien wegen der Probleme ihres Mannes und ihres Sohnes verlassen. Anfangs habe sie keine Probleme gehabt, später sei sie jedoch verspottet worden. Vor ca. 3 Jahren hätte es begonnen, dass sie als Muslime und Kurdin beschimpft worden sei. Ihr Sohn sei im Jahr 2000 in der Schule schwer geschlagen worden, weil ihre Schwiegermutter Aseri sei. Sie selbst wisse erst seit drei Jahren, dass die Schwiegermutter Aseri sei. Auf Vorhalt, weshalb ihr Sohn dann bereits 2000 deswegen geschlagen worden sei, gab die BF 2 an: "Bei den Kindern gibt es immer wieder Streitigkeiten und Verspottungen."

Der Vorfall sei bei der Polizei nicht angezeigt worden, da es ja Kinder gewesen seien. Im Falle der Rückkehr könnten sie getötet werden, da die Schwiegermutter eine Aseri sei.

I.1.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF hinsichtlich ihrer Identitäten als wahr. Weiters wurde es vom BAA als glaubwürdig erachtet, dass Jesiden in Armenien Animositäten ausgesetzt sind, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe. Eine systematische Verfolgung sei jedoch den Berichten nicht zu entnehmen. Aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Schilderungen wurde das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erachtet.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF hinsichtlich ihrer Identitäten als wahr. Weiters wurde es vom BAA als glaubwürdig erachtet, dass Jesiden in Armenien Animositäten ausgesetzt sind, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe. Eine systematische Verfolgung sei jedoch den Berichten nicht zu entnehmen. Aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Schilderungen wurde das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erachtet.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der nicht glaubwürdigen Angaben die BF den Flüchtlingsbegriff nicht erfüllen würden.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der nicht glaubwürdigen Angaben die BF den Flüchtlingsbegriff nicht erfüllen würden.

In diesem Zusammenhang wurde auch eine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG als nicht gegeben erachtet.In diesem Zusammenhang wurde auch eine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, AsylG als nicht gegeben erachtet.

Es wurden keine Gründe erachtet, welche eine Ausweisung als unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würden.Es wurden keine Gründe erachtet, welche eine Ausweisung als unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würden.

I.1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 11.07.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 11.07.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.

Im Wesentlichen wurde der Sachverhalt wiederholt und weiters vorgebracht, dass XXXX die Wahrheit über die Familie herausgefunden habe. Er und seine Helfershelfer und Brüder hätten begonnen, sie auf jede Weise zu verfolgen, zu bedrohen, zu demütigen und zu schlagen. Sie hätten sich mehrmals an die Polizei gewandt, hätten jedoch keine Hilfe bekommen. Das erste Land welches sie aufgenommen hätte, sei Österreich gewesen.Im Wesentlichen wurde der Sachverhalt wiederholt und weiters vorgebracht, dass römisch 40 die Wahrheit über die Familie herausgefunden habe. Er und seine Helfershelfer und Brüder hätten begonnen, sie auf jede Weise zu verfolgen, zu bedrohen, zu demütigen und zu schlagen. Sie hätten sich mehrmals an die Polizei gewandt, hätten jedoch keine Hilfe bekommen. Das erste Land welches sie aufgenommen hätte, sei Österreich gewesen.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.4. Mit Verfügung vom 16.05.2008 wurden die gegenständlichen Rechtssachen nach der Geschäftsverteilung 2008 dem Senat E 10 zugeteilt.römisch eins.1.4. Mit Verfügung vom 16.05.2008 wurden die gegenständlichen Rechtssachen nach der Geschäftsverteilung 2008 dem Senat E 10 zugeteilt.

I.1.5. Am 05.06.2009 wurde die BF2 im Zuge entsprechend der Dublin II VO aus Deutschland rückübernommen, nachdem sie illegal in Deutschland eingereist war.römisch eins.1.5. Am 05.06.2009 wurde die BF2 im Zuge entsprechend der Dublin römisch zwei VO aus Deutschland rückübernommen, nachdem sie illegal in Deutschland eingereist war.

I.1.6. Mit Telefax vom 24.11.2009 wurde seitens des Landeskriminalamtes OÖ mitgeteilt, dass gegen den BF 1 und den BF 3 seit Juli 2009 Ermittlungen geführt werden. Aufgrund der Angaben einer Zeugin in diesen Ermittlungen fanden sich Hinweise, wonach die Familie XXXX bereits im Jahr 2006 in Deutschland aufhältig war.römisch eins.1.6. Mit Telefax vom 24.11.2009 wurde seitens des Landeskriminalamtes OÖ mitgeteilt, dass gegen den BF 1 und den BF 3 seit Juli 2009 Ermittlungen geführt werden. Aufgrund der Angaben einer Zeugin in diesen Ermittlungen fanden sich Hinweise, wonach die Familie römisch 40 bereits im Jahr 2006 in Deutschland aufhältig war.

So soll der BF 3 unter dem Namen XXXX, als Mitglied des Boxclubs XXXX in einem Vergleichskampf gegen die Boxmannschaft von XXXX aufgetreten sein. Außerdem wurden seitens der Zeugin Fotos der Boxmannschaft aus XXXX an die Polizeibehörden übermittelt, wobei das entsprechende Bild offenbar tatsächlich den BF 3 zeige (siehe letztes Bild auf Seite 2).So soll der BF 3 unter dem Namen römisch 40 , als Mitglied des Boxclubs römisch 40 in einem Vergleichskampf gegen die Boxmannschaft von römisch 40 aufgetreten sein. Außerdem wurden seitens der Zeugin Fotos der Boxmannschaft aus römisch 40 an die Polizeibehörden übermittelt, wobei das entsprechende Bild offenbar tatsächlich den BF 3 zeige (siehe letztes Bild auf Seite 2).

Weitere Hinweise zu Ungereimtheiten über die Aufenthalte der Familie XXXX hätten sich durch eine polizeiliche Überprüfung im deutschen Ermittlungsakt ergeben, wonach der BF 1 unter den Personalien XXXX in Deutschland registriert sei. Unter diesen Personalien würden 2 Fahndungssätze zur Aufent-haltsermittlung in Deutschland bestehen.Weitere Hinweise zu Ungereimtheiten über die Aufenthalte der Familie römisch 40 hätten sich durch eine polizeiliche Überprüfung im deutschen Ermittlungsakt ergeben, wonach der BF 1 unter den Personalien römisch 40 in Deutschland registriert sei. Unter diesen Personalien würden 2 Fahndungssätze zur Aufent-haltsermittlung in Deutschland bestehen.

I.1.7. Aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes erfolgte seitens des AsylGH eine Anfrage mittels Telefax an den Vorstand des besagten Vereins, die Person des BF 3 betreffend.römisch eins.1.7. Aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes erfolgte seitens des AsylGH eine Anfrage mittels Telefax an den Vorstand des besagten Vereins, die Person des BF 3 betreffend.

I.1.8. Mit Schreiben des AsylGH vom 18.01.2010 erfolgte ein Erhebungsersuchen an das BAA gem. § 66 Abs. 1 AVG um eine Zustimmungserklärung der BF zu weiteren Ermittlungsschritten zu erlangen und Konsultationen mit Deutschland, Belgien und Frankreich zu führen um entsprechende Asylakte bzw. deren Teile zu Fragen der Ausreisegründe der BF aus Armenien zu erhalten und besonderes Augenmerk auf Aliasnamen zu legen.römisch eins.1.8. Mit Schreiben des AsylGH vom 18.01.2010 erfolgte ein Erhebungsersuchen an das BAA gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG um eine Zustimmungserklärung der BF zu weiteren Ermittlungsschritten zu erlangen und Konsultationen mit Deutschland, Belgien und Frankreich zu führen um entsprechende Asylakte bzw. deren Teile zu Fragen der Ausreisegründe der BF aus Armenien zu erhalten und besonderes Augenmerk auf Aliasnamen zu legen.

I.1.9. Mit Schreiben des AsylGH vom 26.03.2010 erging an die BF die Aufforderung zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln und wurden die BF auf ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren hingewiesen.römisch eins.1.9. Mit Schreiben des AsylGH vom 26.03.2010 erging an die BF die Aufforderung zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln und wurden die BF auf ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren hingewiesen.

I.1.10. Mit Schreiben vom 06.04.2010 wurden seitens der BF diverse Krankenunterlagen, Internetauszüge und Unterstützungsschreiben vorgelegt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.10. Mit Schreiben vom 06.04.2010 wurden seitens der BF diverse Krankenunterlagen, Internetauszüge und Unterstützungsschreiben vorgelegt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.1.11. Am 10.05.2010 wurden die BF ein weiteres Mal vor dem BAA niederschriftliche einvernommen und unterzeichneten diese die Zustimmungserklärungen für weitere Erhebungen.römisch eins.1.11. Am 10.05.2010 wurden die BF ein weiteres Mal vor dem BAA niederschriftliche einvernommen und unterzeichneten diese die Zustimmungserklärungen für weitere Erhebungen.

Der BF 1 führte im Wesentlichen aus, dass er von 05.02.1999 bis Ende Dezember 2007 in Deutschland gewesen sei und unmittelbar von Deutschland nach Österreich gekommen sei. In Deutschland habe er sich XXXX, genannt. In Deutschland habe er angegeben, von XXXX verfolgt zu werden. Weiters habe er angegeben, dass ein Verwandter aus ihrem Dorf namens XXXX umgebracht worden sei. In Österreich habe er das nicht angegeben. Er leide an hohem Blutdruck, Migräne und Asthma. Weiters sei er seit 05.09.2008 in fachärztlicher Behandlung. Sein Reisepass befinde sich bei der Freundin seiner Frau. Diese würde auch ihre Geburtsurkunden besitzen. In Österreich lebe seine Gattin, sein Sohn, seine Tochter und der Bruder seiner Gattin. Seine Tochter lebe in XXXX und habe einen Moslem als Mann genommen. Er lebe mit seiner Gattin und seinem Sohn zusammen. Seine Eltern und seine Schwester würden in der Russischen Föderation, in XXXX, leben. Wo sein Bruder sei, wisse er nicht. Sonstige Verwandte habe er nicht. Er würde keine Vereine oder Kurse besuchen und keine Ausbildung machen. Sie würden von der Grundversorgung leben, er arbeite nicht.Der BF 1 führte im Wesentlichen aus, dass er von 05.02.1999 bis Ende Dezember 2007 in Deutschland gewesen sei und unmittelbar von Deutschland nach Österreich gekommen sei. In Deutschland habe er sich römisch 40 , genannt. In Deutschland habe er angegeben, von römisch 40 verfolgt zu werden. Weiters habe er angegeben, dass ein Verwandter aus ihrem Dorf namens römisch 40 umgebracht worden sei. In Österreich habe er das nicht angegeben. Er leide an hohem Blutdruck, Migräne und Asthma. Weiters sei er seit 05.09.2008 in fachärztlicher Behandlung. Sein Reisepass befinde sich bei der Freundin seiner Frau. Diese würde auch ihre Geburtsurkunden besitzen. In Österreich lebe seine Gattin, sein Sohn, seine Tochter und der Bruder seiner Gattin. Seine Tochter lebe in römisch 40 und habe einen Moslem als Mann genommen. Er lebe mit seiner Gattin und seinem Sohn zusammen. Seine Eltern und seine Schwester würden in der Russischen Föderation, in römisch 40 , leben. Wo sein Bruder sei, wisse er nicht. Sonstige Verwandte habe er nicht. Er würde keine Vereine oder Kurse besuchen und keine Ausbildung machen. Sie würden von der Grundversorgung leben, er arbeite nicht.

Der BF 1 wurde aufgefordert seine Dokumente vorzulegen. Dieser führte aus, dass die Dokumente bis Ende des Monats hier sein müssten.

Die BF 2 bestätigte die Angaben hinsichtlich des Aufenthaltes in Deutschland und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich in Deutschland als XXXX, ausgegeben hätte. In Deutschland hätten sie als Asylgrund große nationale Probleme mit der armenischen Mafia angegeben. In Deutschland hätten sie ihre wahren Identitäten herausgefunden und hätten sie nach Armenien abschieben wollen, weshalb sie nach Österreich gekommen wären. In Österreich würden ihr Mann, ihr Sohn, ihre Tochter und ihr Bruder leben. Sie lebe mit ihrem Sohn und ihrem Gatten zusammen. Ihre Tochter lebe mit ihrem Mann in XXXX, sie sei von zu Hause weggelaufen. Im Falle der Rückkehr hätte sie Angst um ihren Mann und der Sohn würde zum Militär einrücken müssen. Sie habe in Österreich keine weiteren Verwandten. Sie besuche keine Vereine oder Kurse und mache keine Ausbildung. Sie würden von der Grundversorgung leben. Sie arbeite nicht. Sie leide an Diabetes und nehme dagegen Tabletten. Die BF wurde informiert, dass eine Frist für die Vorlage von Dokumenten mit 10.06.2010 mit ihrem Gatten vereinbart wurde.Die BF 2 bestätigte die Angaben hinsichtlich des Aufenthaltes in Deutschland und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich in Deutschland als römisch 40 , ausgegeben hätte. In Deutschland hätten sie als Asylgrund große nationale Probleme mit der armenischen Mafia angegeben. In Deutschland hätten sie ihre wahren Identitäten herausgefunden und hätten sie nach Armenien abschieben wollen, weshalb sie nach Österreich gekommen wären. In Österreich würden ihr Mann, ihr Sohn, ihre Tochter und ihr Bruder leben. Sie lebe mit ihrem Sohn und ihrem Gatten zusammen. Ihre Tochter lebe mit ihrem Mann in römisch 40 , sie sei von zu Hause weggelaufen. Im Falle der Rückkehr hätte sie Angst um ihren Mann und der Sohn würde zum Militär einrücken müssen. Sie habe in Österreich keine weiteren Verwandten. Sie besuche keine Vereine oder Kurse und mache keine Ausbildung. Sie würden von der Grundversorgung leben. Sie arbeite nicht. Sie leide an Diabetes und nehme dagegen Tabletten. Die BF wurde informiert, dass eine Frist für die Vorlage von Dokumenten mit 10.06.2010 mit ihrem Gatten vereinbart wurde.

Der BF 3 führte im Wesentlichen aus, dass er in Armenien ein halbes Jahr die Schule besucht hätte, dann wäre er in Deutschland, XXXX, in die Schule gegangen. Im Falle der Rückkehr müsse er den Militärdienst leisten. In Deutschland hätte er den Namen XXXX, geführt. Er sei gesund. In Deutschland sei er bei seinem Boxverein gewesen. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Er sei ausgereist, weil seine Eltern dies beschlossen hätten. Seine Zukunft sei in Österreich besser als in Armenien. Er habe hier keine privaten Interessen. Er habe keinen Beruf, jedoch spreche er fließend Deutsch. Er arbeite nicht und lebe von der Grundversorgung.Der BF 3 führte im Wesentlichen aus, dass er in Armenien ein halbes Jahr die Schule besucht hätte, dann wäre er in Deutschland, römisch 40 , in die Schule gegangen. Im Falle der Rückkehr müsse er den Militärdienst leisten. In Deutschland hätte er den Namen römisch 40 , geführt. Er sei gesund. In Deutschland sei er bei seinem Boxverein gewesen. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Er sei ausgereist, weil seine Eltern dies beschlossen hätten. Seine Zukunft sei in Österreich besser als in Armenien. Er habe hier keine privaten Interessen. Er habe keinen Beruf, jedoch spreche er fließend Deutsch. Er arbeite nicht und lebe von der Grundversorgung.

I.1.12. Mit Juni 2010 und Februar 2011 langten die deutschen Asylakte der BF beim AsylGH ein. Daraus ist zu ersehen, dass die BF am 09.02.1999 in Deutschland Asylanträge stellten. Im Wesentlichen führten sie aus, Armenien am 25.12.1988 verlassen zu haben. Es seien drei Personen aus der Familie getötet worden. Danach seien Leute gekommen und hätten wertvolle Sachen mitgenommen. Der Vater des BF 1 hätte ihnen aus Angst dass etwas passieren könne Geld für die Ausreise gegeben. Für die Kinder wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.römisch eins.1.12. Mit Juni 2010 und Februar 2011 langten die deutschen Asylakte der BF beim AsylGH ein. Daraus ist zu ersehen, dass die BF am 09.02.1999 in Deutschland Asylanträge stellten. Im Wesentlichen führten sie aus, Armenien am 25.12.1988 verlassen zu haben. Es seien drei Personen aus der Familie getötet worden. Danach seien Leute gekommen und hätten wertvolle Sachen mitgenommen. Der Vater des BF 1 hätte ihnen aus Angst dass etwas passieren könne Geld für die Ausreise gegeben. Für die Kinder wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Mit Bescheid des BAA XXXX vom 28.04.1999 wurden die Asylanträge der BF abgelehnt.Mit Bescheid des BAA römisch 40 vom 28.04.1999 wurden die Asylanträge der BF abgelehnt.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 21.09.1999 wurden die Klagen der BF abgewiesen.Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 21.09.1999 wurden die Klagen der BF abgewiesen.

Mit Beschluss des XXXX vom 26.05.2000 wurden die Berufungen der BF gegen das Urteil abgelehnt.Mit Beschluss des römisch 40 vom 26.05.2000 wurden die Berufungen der BF gegen das Urteil abgelehnt.

I.1.13. Mit Schreiben des AsylGH vom 30.03.2011 erging an die BF die Mitteilung über das Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme seitens des AsylGH gem. § 45 Abs. 3 AVG und wurden den BF die dem Verfahren zu Grunde zu legenden Länderfeststellungen, mit der Möglichkeit binnen 2 Wochen ab Zustellung Stellung zu beziehen, übermittelt.römisch eins.1.13. Mit Schreiben des AsylGH vom 30.03.2011 erging an die BF die Mitteilung über das Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme seitens des AsylGH gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG und wurden den BF die dem Verfahren zu Grunde zu legenden Länderfeststellungen, mit der Möglichkeit binnen 2 Wochen ab Zustellung Stellung zu beziehen, übermittelt.

I.1.14. Für den 12.04.2011 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.1.14. Für den 12.04.2011 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Den BF wurden die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkdung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Sollten den BF gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch in im Herkunftsstaat befinden, wurden sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurden sie auch ersucht, dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigen vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte den BF die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, diese darauf aber keinen Zugriff haben, wurden sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff haben.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bekräftigten die BF ihr bisheriges Vorbringen, äußerten sich zu deren Gesundheitszustand und zu deren privaten Anknüpfungspunkten in Österreich.

Die BF führten aus, ihre bisherigen Angaben bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.05.2010 berichtigt zu haben.

Sie hätten inzwischen in Österreich private Anknüpfungspunkte. BF1 besuche regelmäßig die Zeugen Jehovas, BF2 eine Freikirche. BF3 denke wie ein Christ und erwäge zu konvertieren.

Im Falle einer Rückkehr würde sich XXXX an ihnen rächen, weil sie ihm nicht gehorchten. Auch müsste BF3 zum Wehrdienst, wo er schwersten Menschenrechtsver-letzungen ausgesetzt wäre. Zuvor würde er mehrere Jahre inhaftiert werden.Im Falle einer Rückkehr würde sich römisch 40 an ihnen rächen, weil sie ihm nicht gehorchten. Auch müsste BF3 zum Wehrdienst, wo er schwersten Menschenrechtsver-letzungen ausgesetzt wäre. Zuvor würde er mehrere Jahre inhaftiert werden.

BF1 würden zusätzlich Probleme erwarten, weil er ein Anhänger von Stepan Demirtschian sei. Diesbezüglich würde man ihn fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen und unmittelbar nach der Einreise verhaften.

BF1 und BF2 leiden an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hierzu wird aus dem Verhandlungsprotokoll wie folgt zitiert:

In bezug auf BF1:

" ...VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])

BF: Ich habe Migräne und Asthma.

VR: Sie legten mit Schriftsatz vom 6.4.2011 Bescheinigungsmittel im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand vor. Werden hierin ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollständig dokumentiert?

BF: Ja.

VR: Eine Einsichtnahme in öffentliche Online-Lexika (die entsprechenden Auszüge liegen im Akt auf) leiden Sie an einer gutartigen Herzrhythmusstörung, die durch plötzlich beginnendes und endendes Herzrasen gekennzeichnet ist, an einer Schleimhautentzündung des Magens und Zwölffingerdarms, Blutarmut, Juckreiz, Venenentzündung, somatoformen Störungen.

Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung. Aufgrund der typischen Krankheitsbilder ist nicht davon auszugehen, dass unmittelbare Lebensgefahr besteht. Auch ist aufgrund des ho. Dokumentationsmaterials davon auszugehen, dass die Erkrankungen in Armenien behandelbar sind bzw. dass die österreichischen Fremdenbehörden in der Lage sind, Menschen mit derartigen Erkrankungen in deren Herkunftsstaat zu überstellen ((VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen).

BF: Aufgrund meiner Herzkrankheit bin ich nicht transportfähig.

..."

In Bezug auf BF2:

"... VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als

auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])

BF: Jetzt besser. Ich bin Diabetikerin seit ungefähr sechs Jahren. Seit meinem Aufenthalt in Deutschland. ..."

In Bezug auf BF3

"... VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als

auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])

BF: Ich war im Krankenhaus, da ich in der Kiefergegend operiert wurde, das war vor drei Jahren. Die Ursache weiß ich nicht genau, es kann sein, dass es vom Boxen oder von meinen sonstigen sportlichen Aktivitäten kommt. ...

...VR verweist weiters auf die Hompage www.pharm.am, welche ein Verzeichnis jener Medikamente enthält, welche in Armenien zumindest erhältlich sein müssen.

BF1 und BF2: Die Medikamente sind dort sehr teuer. Die Krankheit ist nicht unser Hauptproblem, unsere Lebensgefahr ist unser Problem.

..."

I.1.15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.1.16. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.16. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer

Bei den BF handelt es sich um armenische Staatsangehörige, der Ethnie der Jesiden angehörig, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Glauben der Sonnenanbeter bekennen. Die Beschwerdeführer sind gesunde, arbeitsfähige Personen mit einer im Herkunftsstaat-wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Beschwerdeführer haben über BF1 - BF3 hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:

3.1. Allgemein

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2001 Human

Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedeom Report 2009, 26.10.2009

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010)

Amnesty International Report Armenia 2009, 2010

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009

XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310

OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009

IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009

IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau

http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010

Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,

aktualisiert Juni 2009

Die im Text genannten Quellen

Politik und Menschenrechtslage

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:

Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.

Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.

Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.

Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.

Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.

(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).

Aktuelle Lage der Opposition

Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.

Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan, bei der der ANC nur auf den dritten Platz kam (17,4% der Stimmen) anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition.

(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009)

Waffenstillstand mit Aserbaidschan

Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.

Wirtschaft, Versorgungslage

Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.

Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.

Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.

Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.

Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.

Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;

insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).

Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)

Schutzmechanismen

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.

Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).

Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen (. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Rückkehrsituation

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).

Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)

Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Dokumente

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.

Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.

3.2. Jeziden

Die äußerst homogene christliche (armenisch-apostolische) Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (Russen, Kurden, Jeziden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.) zusammen. Die Minderheiten schlossen sich im Mai 1994 zum "Bund nationaler gesellschaftlicher Organisationen" zusammen, um eine gemeinsame Interessenvertretung sicherzustellen.

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der jeweils eigenen Sprache studieren und veröffentlichen.

Zugleich verpflichtet ein anderes Gesetz, alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer

Sprache. In den griechischen und jezidischen Gemeinden gibt es Fächer, die in der jeweiligen

Muttersprache angeboten werden. Vertreter des Bundes nationaler gesellschaftlicher Organisationen beschweren sich über die Schwierigkeiten, Unterricht in ihren Muttersprachen zu erhalten.

Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008).

Die Angehörigen der ethnischen Minderheiten fühlen sich in der monoethnischen armenischen Gesellschaft oft von der armenischen Mehrheit überwältigt. Im Unterschied zur Sowjetzeit werden großzügige materielle Zuschüsse einschließlich Vereins- und Versammlungsräumen nicht (mehr) gewährt.

Quelle: Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung vom 7.5.2003, Gz.:

222.694/16-VIII/22/02

Armenien ist verschiedenen internationalen Übereinkommen zur Gewährleistung und zum Schutz der Minderheitenrechte, wie etwa der "Framewok Convention on the Rights of National Minorities" und der "European Charter on Regional or Minority Languages" beigetreten und hat diese im innerstaatlichen Recht umgesetzt. Die Vertreter der Minderheit sind im Nationalparlament nicht vertreten, üben jedoch auf regionaler Ebene Funktionen wie etwa Dorfvorsteher und sonstige Ämter aus, wie dies etwa bei den Jeziden und Kurden der Fall ist.

Quelle: Anfragebeantwortung von XXXX vom 23. April 2009Quelle: Anfragebeantwortung von römisch 40 vom 23. April 2009

Es gibt immer wieder Berichte von Angehörigen der jezidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des dt. Auswärtigen Amtes sind die Jeziden nicht Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen.

Im Falle von Straftaten gegen Angehörige der Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen

Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008).

Jezidische Wortführer in der Republik Armenien haben in früheren Jahren immer wieder die Benachteiligung ihrer ethno-religiösen Minderheit durch Gerichte und Behörden beklagt. Diese Klagen haben aber inzwischen aufgehört. Im Schulwesen gab es insofern eine Verbesserung, als 2007 mit finanzieller Unterstützung von UNICEF ein Schullehrbuch in jezidischer Sprache erscheinen konnte, dass in einigen jezidischen Schulen Armeniens Verwendung findet. Generell herrscht allerdings weiterhin Mangel an jezidischsprachigen Lehrern und Schulbüchern.

Auffällig im Vergleich mit der Darstellung von 2003 im Jahresbericht 2007 ist auch, dass die Wortführer der Jeziden in Armenien wieder höhere Zahlen für ihre Gemeinschaft angeben (30-40.000 statt 20.000).

Quelle: Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04

Bei der Volkszählung im Jahre 2001 gaben 40.620 Personen an, der jezidischen Volksgruppe anzugehören.

Quelle: Anfragebeantwortung von XXXX vom 23. April 2009Quelle: Anfragebeantwortung von römisch 40 vom 23. April 2009

Jeziden werden in Armenien jedenfalls nicht systematisch diskriminiert. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass sie außerhalb ihrer Gemeinde von der Bevölkerung manchmal diskriminierend behandelt werden, etwa durch verächtliche Blicke, oder unhöfliche Bedienung beim Einkaufen.

Es gibt in Armenien jedoch keine grundlegend negative Einstellung gegenüber Jeziden. Das Zusammenleben zwischen Armeniern und Jeziden ist in erster Linie mehr von gegenseitigem Ignorieren als Feindschaft geprägt und seitens des Staates gibt es keine Benachteiligungen oder sonstigen Druck auf die Bevölkerungsgruppe der Jeziden.

Nach Aussagen von Jeziden- Vertretern liegen die Hauptprobleme der Volksgruppe im sozialen Bereich und der teils in der mangelnden Integration. Hauptsächlich haben Jeziden auch mit Eigentumsproblemen zu kämpfen; dies sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch extern, da die Grundsstücke in den Jeziden-Gemeinden vielfach nicht eigentumsrechtlich erfasst wurden, bzw. die Preise für Grundstücke im Steigen begriffen sind. Ebenso haben Jeziden Antragsfristen zur Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der von ihnen genutzten Weideflächen unter Hinweis auf das "Gewohnheitsrecht" ungenutzt verstreichen lassen, was jetzt oft zu Problemen führt.

Problematisch bleibt darüber hinaus die Bildungssituation für Jeziden. In der Jeziden- Gemeinschaft hat Bildung einen eher geringen Stellenwert, was letztlich mit ein Grund ist, warum der Anteil an Jeziden in höheren Bildungsinstitutionen eher gering ist. Ein Vertreter der jezidischen Gemeinde gab sogar an, dass konservative Jeziden Bildung aus religiösen Gründen gänzlich ablehnen.

Fälle von staatlicher Diskriminierung sind jedenfalls in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Es gibt eigene Jeziden-Sendungen im Fernsehen.

Dennoch darf dies nicht über die bestehenden Probleme hinwegtäuschen, die in erster Line in der schlechten sozialen Lage liegen. Darüber hinaus haben Jeziden immer wieder mit Grundstücksstreitigkeiten zu kämpfen, die in erster Linie intern ausgetragen werden. Die Vertretung von Jeziden in höheren Bildungseinrichtungen ist noch immer unterdurchschnittlich.

Quelle: BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom

1.11.2007

3.3. Aseris

Nach Ausbruch des Konflikts um Berg Karabach haben so gut wie alle Aseris Armenien verlassen. Personen, die im Land blieben, sind hauptsächlich alte Menschen oder Eheleute in Mischehen. Vor allem die älteren Aseris verblieben mehrheitlich aus gesundheitlichen Gründen - weil sie nicht mehr mobil genug waren - oder weil sie schon ihr gesamtes Leben in Armenien verbracht haben. Sie erhalten genauso ihre Pensionen wie ethnische Armenier. Diese Menschen leben vollkommen angepasst in Armenien und haben zum Teil auch armenische Familien- und/oder Vornamen angenommen.

Eine internationale Organisation in Armenien behauptete schon im Jahr 2002, dass Muslime allgemein in Armenien keine Probleme [hätten], da der Krieg mit den Aserbaidschanern um Berg Karabach ein politischer und kein religiöser gewesen [sei]. Darüber hinaus seien die wirtschaftlichen Beziehungen zum islamischen Staat Iran sehr intensiv.

Im selben Jahr wurde berichtet, dass seit drei bis vier Jahren, keine Fälle von Diskriminierung oder Verfolgung gegenüber Aseris bekannt wurden. Am Beginn des Konflikts gab es zwar große Spannungen zwischen den Ethnien, jedoch ist diese Situation mit der heutigen in keinster Weise mehr zu vergleichen.

Die eingangs erwähnten, im Rahmen der Analyse untersuchten Quellen sind sich einig, dass es zumindest in den letzten zehn Jahren weder einen Bericht über systematische Diskriminierung seitens des Staates, noch über tätliche Angriffe oder Verfolgung durch Dritte gab. Hier decken sich die Berichte von staatlichen Institutionen mit jenen von Nichtregierungsorganisationen, sowie mit den Aussagen der befragten Sachverständigen.

Laut einem der Sachverständigen ist das Leben eines aserisch-stämmigen Rückkehrers außer Gefahr.

Schon 2007 publizierte das Bundesasylamt den Bericht zur Fact Finding Mission in Armenien, Aserbaidschan und Georgien, in dem zu lesen ist, dass "aktuelle Problemstellungen speziell für Aseris oder Angehörige von Mischehen in Armenien nicht bekannt geworden sind. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren."

Aufgrund der dargelegten, aktuellen Quellenlage kann man davon ausgehen, dass diese Thematik nicht mehr wichtig ist. Ebenso erscheint es unwahrscheinlich, dass die wenigen ethnischen Aseris, die noch in Armenien leben, verfolgt werden, da nicht einmal die gängigen Nichtregierungsorganisationen wie z.B. Amnesty International, Human Rights Watch, Freedom House und andere von derartigen Vorfällen berichten.

(Staatendokumentation, Analyse zur Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien, 4.2.2010)

Es gibt keine aktuellen offiziellen Statistiken über die Zahl der in Armenien verbliebenen Aseris. Bei der letzten Volkszählung im Jahre 1989 wurden rund 85.000 ethnische Aseris in Armenien gezählt. Nach Einschätzung von UNHCR, die auch von lokalen Nichtregierungsorganisationen geteilt wird, dürften zum momentanen Zeitpunkt nur mehr rund 200 ethnische Aseris in Armenien wohnen. Dabei dürfte es sich vor allem um Frauen, die mit ethnischen Armeniern verheiratet sind, handeln. Aseris sind in Armenien nicht als Minderheit registriert. Nach Auskunft von Seiten der armenischen Regierung werden Aseris in Armenien weder verfolgt noch diskriminiert.

Auch UNHCR hat in letzter Zeit keine Berichte von Diskriminierung, Schikanierung oder Verfolgung ethnischer Aseris erhalten. Dies kann aber auf die relativ geringe Zahl der in Armenien verbliebenen Aseris und darauf, dass diese ihre ethnische Zugehörigkeit aufgrund der prekären Situation meist verbergen, zurückzuführen sein. Das nahezu völlige Fehlen von entsprechenden Berichten sollte deshalb nicht zu dem Schluss führen, dass es weder Diskriminierung noch Schikanierung oder Verfolgung von ethnischen Aseris in Armenien gibt.

(UNHCR, Anfragebeantwortung an den UBAS, 29.5.2002)

UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) schreibt in einer Stellungnahme zur Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland vom März 2004 folgendes:

"UNHCR sind keine Fälle von gesetzlichen Diskriminierungen oder schwer wiegende Diskriminierungs- oder Verfolgungshandlungen gegen aserische Volkszugehörige von dritter Seite bekannt geworden. Diese fühlen sich jedoch in einer zu 97 Prozent monoethnischen Gesellschaft der armenischen Mehrheit unterlegen. Besonders bei aserischen Volkszugehörigen mit armenischen Ehepartnern, die vorher nicht dauerhaft in Armenien gelebt haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in Armenien Schutz und dauerhaften Aufenthalt finden werden. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass nahezu alle in Armenien lebenden Aseris das Land zwischen 1988 und 1992 verlassen haben. Die im Land Verbliebenen sind nicht offiziell als Minderheit registriert. Diese Gruppe bemüht sich, nicht aufzufallen und geht in diesem Bemühen so weit, ihre Namen zu ändern, um so ihre Volkszugehörigkeit zu verschleiern. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aserische Flüchtlinge, selbst wenn sie mit einem/r armenischen Volkszugehörigen verheiratet sind, in gleicher Weise wie ihre Ehegatten die gleichen Rechte und soziale Akzeptanz wie armenische Staatsangehörige genießen." (UNHCR, März 2004, S. 9)

Ähnlich äußerte sich UNHCR auch in einer Stellungnahme vom April 2003, über die mögliche Ansiedelung von armenisch-aserischen Ehepaaren aus Aserbaidschan in Armenien: Die meisten in Armenien verblieben Aseris hätten einen gemischten armenisch-aserischen Hintergrund. Diese Aseris würden nicht auffallen, sie würden sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihrer eigenen Gemeinschaft blieben. Die Nachbarn würden den ethnischen Hintergrund dieser Personen zwar kennen, es würde aber normalerweise zu keinen Problemen kommen, da sie Armenien seit Beginn des Konfliktes nicht verlassen hätten und daher als Teil der Gemeinschaft akzeptiert seien. Es gebe aber keine Garantie, dass ein Aseri, der nach mehreren Jahren Abwesenheit zurückkehre, gleichermaßen akzeptiert würde. UNHCR sei in den letzten Jahren keine Verfolgung von ethnischen Aseris bekannt geworden, das schließe aber nicht aus, dass für ethnische Aseris kein Sicherheitsrisiko bestünde. Die verbliebenen Aseris würden sich wegen ihrer Ethnizität zurückhalten, es könne sein, dass sie nicht auffallen wollten und daher Misshandlungen durch Armenier nicht melden würden. Daher könne - im Gegensatz zu Aseris, die in Armenien geblieben sind - bei ethnischen Aseris, die nach vielen Jahren der Abwesenheit nach Armenien zurückkehren, ein erhöhtes Risiko nicht ausgeschlossen werden, auch wenn einen armenischen Ehepartner hätten.

(Accord Anfragebeantwortung v. 19.4.2006, a-4861, Zl. ACC-ARM-4861)

Selbst wenn man von achttausend Personen in Armenien ausgeht, die aserischer oder binationaler Abstammung sind, ist diese Zahl zu gering, um irgendwie empirisch gesicherte Schlussfolgerungen zuzulassen, zumal viele der Betroffenen ihre Namen geändert bzw. armenisiert haben. Vermutlich handelt es sich bei den noch in Armenien verbliebenen Aseris überwiegend um alte Menschen (meist mit Armeniern verheiratete Frauen) oder Abkömmlinge aus binationalen Ehen. Ähnlich wie die geringe Minderheit der noch in Aserbaidschan verbliebenen Armenier sind auch die Aseris in Armenien mehrheitlich bemüht,

ihre ethnische bzw. religiöse Identität nicht preiszugeben.

Hranusch Charatjan, die Leiterin der Abteilung für nationale Minderheiten und Religionsangelegenheiten der Regierung Armeniens, erklärte in einem Interview Anfang des Jahres 20°7:

"Ja, ethnische Aserbaidschaner leben in Armenien. Ich kenne viele, aber ich darf keine Zahlen nennen. Armenien hat eine UN-Konvention unterzeichnet, womit sich die Unterzeichner verpflichten, kein statistisches Material über bedrohte Gruppen oder Gruppen, die sich bedroht fühlen, zu veröffentlichen, falls diese Gruppen klein sind und ihnen aus der Veröffentlichung Probleme entstehen könnten. Während der Volkszählung haben sich einige Personen als Aserbaidschaner bezeichnet. Ich kenne einige Aserbaidschaner, die zusammen mit ihren Ehefrauen und Ehemännern hierher kamen. Einige ziehen es vor, nicht über ihre ethnische Zugehörigkeit zu sprechen; andere nehmen es leichter. Wir spra-chen mit einigen bekannten Aserbaidschanern, die in Armenien leben, aber sie haben noch kein Interesse bekundet, eine ethnische Gemeinschaft zu bilden.

Der jährliche Menschenrechtsbericht für Armenien des US Department of State bestätigte bis zum Jahr 2004 (einschließlich), dass als Folge des bewaffneten Konflikts in und um Berg-Karabach die in Armenien lebenden Aseris ihre Identität zu verstecken versuchen:

„Asa result Ofthe Nagorno-Karabakh conflict with Azerbaijan, most ofthe country's Muslim Azeri population had left by 1991. The few remaining Muslims in the country kept a low profile. There was no formally operating mosque, although one surviving 18th century mosque in the capital remained open for Friday prayers. Although it was not registered as a religious facility, the Government did not create any obstacles for Muslims who wished to praythere. Approximately 1,000 Muslims resided in the capital."

Der UNHCR hatte bereits im Oktober 1999 in einem Hintergrundpapier festgestellt: ''The UNHCR was not aware of attacks by the authorities. The UNHCR feIt that the Azeris did not really have any problems but might do so if they actively expressed their ethnic identity".

Zu ähnlichen Ergebnissen kamen nationale Behörden und NGOs: Im Jahr 2000 bestätigte die dänische Einwanderungsbehörde nach einer Untersuchungsreise nach Armenien, dass es keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung der dort lebenden Aseris gebe, und der Norwegische Flüchtlingsrat kam nach einer Armenienreise im Juni 2000 zu dem Ergebnis, dass eine feindselige Haltung der Mehrheitsbevölkerung nicht feststellbar sei.

Die mir zugänglichen armenischen, ausländischen bzw. internationalen Quellen berichten auch keine Fälle der verweigerten Ausstellung von Identifikationspapieren und Reisepässen für Aserbaidschaner aus bzw. in Armenien. Ebenso sind keine Fälle berichtet worden, in denen staatliche Einrichtungen nicht ihrer Schutzverpflichtung nachkamen. Angesichts des hohen Interesses internationaler Organisationen, ausländischer diplomatischer Vertretungen

sowie der kritischen Medien und Menschenrechtsorganisationen in Armenien ist es auch nicht vorstellbar, dass solche Vorfälle unregistriert geblieben sind.

(Dr. Tessa SAVVIDIS [geb. Hoffmann], Gutachten an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.6.2007)

Schätzungen zu Folge leben derzeit noch etwa 6.000 Azeris in Armenien. Die Zahl ist jedoch nicht genau bekannt, nachdem viele dieser Personen ihre Namen in der Zwischenzeit geändert haben und gut integriert in Armenien leben. NGOs besuchen jedoch regelmäßig bekannte Fälle von Azeris in Armenien.

Aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren. In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.

Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.

Im Rahmen der Erstellung einer jüngeren Studie konnten noch 20 "gemischte Familien" ausgeforscht werden. In all diesen Fällen konnten nach Rücksprache mit den Betroffenen keine wie auch immer gearteten besonderen Probleme mit Behörden oder im Alltagsleben wahrgenommen werden. Diskriminierungen im Alltagsleben können aber konsequenterweise nicht ausgeschlossen werden.

Es gibt in Armenien aber noch einige "versteckte" Mischehen. In einem weiteren speziellen Projekt von "Our Home Armenia" konnten etwa 60 Azeris in Armenien ausgeforscht werden. Keine dieser Personen hat von besonderen Problemen in Armenien berichtet und über eine spezielle Sicherheitsgefährdung ist derzeit nichts bekannt.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies gilt auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchteten

bis Ende 1988 praktisch alle armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan. Behauptungen von Asylbewerbern, nach diesem Zeitpunkt aus Aserbaidschan geflüchtet zu sein, haben sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes durchweg als falsch herausgestellt. Die in Armenien lebenden Aserbaidschaner flüchteten ebenfalls aus ihrem Geburtsland. Heute

leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor.

Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.08.2009)

3.4. General Manvel Grigorian (auch Grigoryan)

Manvel Grigoryan ist eine einflussreiche Person in Armenien. Er nahm am Krieg für die Befreiung von Berg Karabach als Feldkommandant teil. Später wurde er zum General und war bis zu den Vorfällen vom

1. und 2. März 2008 stellvertretender Verteidigungsminister. Es wird großteils angenommen, dass während der friedlichen Massenproteste nach den gefälschten Präsidentschaftswahlen vom 19. Februar 2008 General Grigoryan gegen die harten Methoden des Präsidenten Kocharyan war. Obwohl letzterer öffentlich solche Gerüchte dementierte, wurde General Grigoryan im April 2008 entlassen.

Nichtsdestotrotz bleibt General Grigoryan sehr einflussreich. Er ist der Vorsitzende der Union Yerkrapah (Verteidiger des Landes), die aus Freiheitskämpfern während des Karabachkrieges besteht. Er wurde als Vorsitzender wiedergewählt und drückte in seiner Rede seine Loyalität den armenischen Behörden gegenüber aus.

Der Sohn von General Grigoryan wurde im Oktober 2008 zum Bürgermeister von Echmiadzin gewählt und hat diesen Posten bis heute inne.

3.5. Wehrdienst

In Armenien unterliegen alle Männer mit Staatsangehörigkeit der Republik Armenien vom 18. bis 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und im Herbst auf der Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung wegen sozialer Gründe (Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, ab 2 Kindern etc.). Die Einberufung zu einmal jährlichen Reserveübungen ist möglich.

Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Um eine Rückstellung zu erreichen, ist eine Reise nach Armenien erforderlich.

Laut Gesetz können Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen. Zur Zeit haben alle Wehrpflichtigen, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr in die Republik Armenien bei ihrer zuständigen Einberufungsbehörde melden. Selbst in der Zwischenzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden derzeit in solchen Fällen eingestellt. Dies gilt insbesondere für diejenigen, deren Vergehen wegen einer der erlassenen Amnestien nicht mehr bestraft werden kann.

Das armenische Parlament bestätigte eine Verlängerung eines Gesetzes, das männlichen Staatsbürgern, die sich illegal dem verpflichtenden Wehrdienst entzogen, erlaubt, eine Amnestie zu kaufen. Nach dem Gesetz, das 2004 erstmalig in Kraft trat, können sie strafrechtliche Verfolgung gegen eine Gebühr, die von der Anzahl der Jahre, die sie auf der Flucht waren, abhängt, verhindern. Der Minister für Angelegenheiten der Diaspora sagte, die würde helfen um Tausende Armenier zu repatriieren, die seit den 1990ern geflohen waren.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA unter Berufung auf Armtown.com: CONDITIONAL AMNESTY FOR ARMENIAN DRAFT EVADERS AGAIN EXTENDED, 08.12.2010,

http://www.armtown.com/news/en/rfe/20101208/ 2242881/, Zugriff 27.12.2010)

In Armenien besteht ein Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Obwohl im Gesetz sowohl ein 36-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) und ein 42-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen ist, wird derzeit nur der Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte angeboten. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering, was möglicherweise daran liegt,

dass die von den Ersatzdienstleistenden dort auszuführenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten

als Frauenarbeit betrachtet werden.

Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen vor. Werden sie bekannt, so werden gegen die Täter dienst- und strafrechtliche Maßnahmen in der Regel ergriffen

(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008)

Bei Wehrdienstverweigerung drohen nach gültigem Recht folgende Sanktionen:

  • -Strichaufzählung
    Administrative Sanktionen: Eine Verletzung der im Gesetz über den Militärdienst vorgesehenen Melde- und Registrierungspflichten oder z. B. die vorsätzliche Beschädigung des Militärbuches kann mit Verwarnung oder mit Geldstrafe in Höhe von 10% des Mindestlohnes geahndet werden; im Wiederholungsfalle innerhalb eines Jahres kann eine Geldstrafe in Höhe von 10 bis 50% des Mindestlohnes festgelegt werden.

  • -Strichaufzählung
    Strafrechtliche Sanktionen: Art. 327 des armenischen Strafgesetzbuchs belegt die Wehrdienstverweigerung mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren, unter erschwerenden Umständen (Betrug, vorgetäuschte Krankheit etc.) kann eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.Strafrechtliche Sanktionen: Artikel 327, des armenischen Strafgesetzbuchs belegt die Wehrdienstverweigerung mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren, unter erschwerenden Umständen (Betrug, vorgetäuschte Krankheit etc.) kann eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Nach Auskunft des armenischen Militärstaatsanwalts ist die Strafbarkeit der Fahnenflucht

entsprechend dem armenischen Strafgesetzbuch wie folgt geregelt (Art. 362):entsprechend dem armenischen Strafgesetzbuch wie folgt geregelt (Artikel 362,):

  • -Strichaufzählung
    Fahnenflucht, d.h. das Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstortes mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen, sowie das Nichterscheinen zum Dienst mit demselben Ziel, Fernbleiben nach einer Versetzung, einer Dienstreise, Urlaub oder medizinischer Heilbehandlung wird mit Disziplinarmaßnahmen bzw. Freiheitsentzug sanktioniert.

  • -Strichaufzählung
    dieselben Handlungen werden in Kriegszeiten mit Freiheitsentzug zwischen 5 und 12 Jahren

bestraft;

(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006)

Gem. Anlage Nr. 1 zum Beschluss Nr. 940-N der Regierung der Republik Armenien vom 25 Juni 2004 sind die dort genannten Plätze zur Ableistung des Ersatzdienstes vorgesehen.

3.6. Religionsfreiheit (Basis: Feststellungen des Bundesasylamtes/Staatendokumentation vom Jänner 2011)

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, das Recht die Religion auszuüben oder zu wechseln. Der armenisch-apostolischen Kirche werden einige Privilegien zuteil, die andere Religionsgruppen nicht haben. So zum Beispiel ist die Heirat nach armenischem Kirchenritus rechtlich bindend, jedoch ist der unterstützende Rechtsakt, um das Gesetz zu vollziehen, noch nicht implementiert.

Die Regierung hat im Allgemeinen die bestehenden Einschränkungen zur Religionsfreiheit nicht vollstreckt. Das Gesetz zu Gewissensfreiheit und religiösen Organisationen verbietet sogenanntes "soul hunting" - dies beschreibt sowohl Proselytismus, als auch erzwungene Konversion. Dieses Verbot betrifft aber alle religiösen Gruppierungen, einschließlich der armenischen Kirche. Die meisten registrierten religiösen Gruppen vermeldeten keine bedeutenden Hindernisse bei ihren Aktivitäten während des Berichtzeitraumes [2009]. Obwohl das Gesetz die Finanzierung von ausländischen Konfessionen aus dem Ausland verbietet, hat die Regierung dieses Verbot nicht vollzogen.

Die Jesiden konzentrieren sich primär in den ländlichen Gebieten nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben hauptsächlich im Norden des Landes, wohingegen Juden, Mormonen, Baha'is und orthodoxe Christen in Jerewan leben, gemeinsam mit einer kleinen Gemeinschaft von Moslems.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung, die auf religiöser Zugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung basieren. Die Gesellschaft verhält sich gegenüber den meisten religiösen Minderheiten zwiespältig. Obwohl viele Staatsbürger nicht streng religiös sind, ist die Verbindung zwischen armenischer Ethnizität und der armenischen Kirche sehr stark. (US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 Armenia, 17.11.2010)

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung). Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Die Armenische Apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und nimmt eine faktisch privilegierte Position ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt. Allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 26,) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Artikel 26, 44, der Verfassung). Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Die Armenische Apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und nimmt eine faktisch privilegierte Position ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt. Allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.

Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigenes Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Jerewan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen.

Muslime leben vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Es gab keine Berichte, dass die Regierung religiösen Gruppen die Registrierung verweigerte. Das Gesetz verbietet Missionierung sowie ausländische Förderungen von ausländischen Kirchen, doch keine der Beschränkungen wurde in der Praxis umgesetzt.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die armenisch-apostolische Kirche eine herausragende Rolle spielt und bestimmte Privilegien genießt. Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich hin und wieder mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert. Ende des Jahres 2009 waren 76 Zeugen Jehovas, aufgrund Wehrdienstverweigerung und Verweigerung des Wehrersatzdienstes, in Haft.

(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2010, Mai 2010)

Die armenische Bevölkerung besteht zu 94,7% aus Armenisch-Apostolischen und zu 4% aus anderen Christen. 1,3% der Bevölkerung gehören den Jesiden an.

(CIA: The World Factbook Armenia; Stand 12.1.2011;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 24.1.2011)

Die Verbindung zwischen der armenischen Ethnizität und der armenischen Kirche ist stark. Geschätzte 90 Prozent der Bevölkerung gehören der armenischen Kirche an. Es gibt eine Reihe kleiner Gemeinden anderer Religionsgruppen, verlässliche Daten wie viele Angehörige welche religiöse Minderheit hat, gibt es aber nicht. Zu den religiösen Gruppen mit einem Anteil von weniger als 5% der Bevölkerung gehören die römisch-katholischen Christen, Mechitaristen, orthodoxen Christen, Evangelikale, Moloken, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags Adventisten, Baptisten, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden, Sunniten, Schiiten, Baha'is und andere.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 Armenia, 17.11.2010)

Von 1.7.2009 bis 1.6.2010 waren 35 Zeugen Jehovas inhaftiert, da sie den Wehrdienst oder den Ersatzdienst verweigerten. 20 davon bekamen eine 24monatige Haftstrafe, 15 von ihnen bekamen eine 30monatige Haftstrafe. Laut Führungspersonen der Zeugen Jehovas waren mit 1.6.2010 insgesamt 76 ihrer Anhänger in Haft und einer in Untersuchungshaft. Jedoch gaben Repräsentanten der Zeugen Jehovas an, dass alle Inhaftierten die Möglichkeit gegeben wurde, einen Wehrersatzdienst zu leisten, jedoch lehnten diese ab, weil das Militär auch die Aufsicht über diese Einrichtungen innehat. Es gibt ein Abkommen mit dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt, dass Zeugen Jehovas, die wegen Wehrdienstverweigerung vor Gericht stehen, nicht in Untersuchungshaft genommen werden - mit einer Ausnahme in der Region Armawir.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 Armenia, 26.10.2009)

Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt; bei geplanten Veranstaltungen ihrer Glaubensgemeinschaft gibt es jedoch Berichte, wonach die Mietverträge gelegentlich kurzfristig gekündigt werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF von der Dorfbevölkerung und der Mafia unterdrückt und ausgestoßen bzw. verfolgt worden sind, weil die Mutter des BF 1 Aserbaidschanerin ist. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF 3 deswegen in der Schule schwer geschlagen worden ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF wie in der Beschwerde behauptet durch XXXX verfolgt wurden.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF wie in der Beschwerde behauptet durch römisch 40 verfolgt wurden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund der Tatsache, dass sie Jesiden sind, in asylrelevanter Weise verfolgt worden sind.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund ihrer religiösen Einstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen hätten.

In Bezug auf BF3 ist festzustellen, dass dieser im Rahmen einer Rückkehr nach Armenien verpflichtet sein wird, seinen Wehrdienst oder allfällig den Zivildienst nachzuholen. Einer allfälligen Strafverfolgung kann er durch die geltende Amnestieregelung entgehen.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zu den Identitäten - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zu den Identitäten - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnten die Identitäten der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identitäten im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnten die Identitäten der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identitäten im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat dem Verfahren zu Grunde gelegt wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat dem Verfahren zu Grunde gelegt wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.

Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,

Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei

sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte

Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.

dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden

routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer

familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System

zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch

umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,

sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,

und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig

Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht

2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und

Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken

zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Im Übrigen wurde das Ermittlungsverfahren seitens des BAA nach Aufforderung durch den AsylGH ergänzt und wurden in weiterer Folge die deutschen Asylakte der BF beigebracht.

II.1.5. Das erkennende Gericht weist auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Das erkennende Gericht weist auf folgende Umstände hin:

Die BF begründeten ihre Asylanträge im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der Tatsache, dass die Mutter des BF 1 Aserbaidschanerin sei und dies bei der Dorfbevölkerung bekannt geworden sei, seitens der Dorfbevölkerung, der Mafia und seitens des o. a. Generals und seinen Gehilfen verfolgt bzw. diskriminiert worden seien. Dies hätte 2 bis 3 Jahre vor der Ausreise aus Armenien begonnen und somit etwa Ende des Jahres 2003 oder 2004.

Tatsächlich konnte jedoch aufgrund eigener Angaben der BF im Zuge ihrer letzten Einvernahme vor dem BAA und der eingelangten deutschen Asylakte eindeutig festgestellt werden, dass die BF nicht wie behauptet wegen ihrer Probleme im Dezember 2006 aus Armenien nach Österreich ausreisten, sondern diese bereits seit mindestens Februar 1999 in Deutschland durchgehend aufhältig waren und am 09.02.1999 dort ihre Asylanträge stellten, weshalb deren Fluchtgeschichte sich als absolut unglaubwürdig herausstellte, da diese während der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in Armenien, bereits seit Jahren in Deutschland aufhältig waren und dort ihr Asylverfahren führten.

Ebenso erweist sich das Vorbringen der BF, ab welchem Zeitpunkt die Bevölkerung über die gemischt-ethnische Abstimmung von BF1 und BF3 bescheid wussten und wie sie darauf reagierte in sich als widersprüchlich, da hierüber von den BF zu verschiedenen Zeitpunkten voneinander erheblich abweichende Angaben getätigt wurden.

Soweit die BF ihre religiöse Gesinnung bzw. die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes thematisieren kann aufgrund der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass die religiöse Gesinnung zu relevanten Benachteiligungen der BF in Armenien führen würde. Auch kann in Bezug auf BF3 nicht festgestellt werden, dass dieser im Rahmen seiner Verpflichtung, den Wehrdienst ableisten zu müssen bzw. in Verbindung mit einer allfälligen Sanktionierung der bisherigen Verletzung seiner rechtlichen Obliegenheiten schlechter behandelt würde als andere armenische Staatsbürger in einer vergleichbaren Situarion.

Auch aus europarechtlicher Sicht gelang den BF somit die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht, wie folgend festgestellt wird.

Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der BF, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller offenkundig bemüht hätten, ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen ist.

II.2.4. Verweiserömisch zwei.2.4. Verweise

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

In Bezug auf die religiöse Gesinnung der BF kann aufgrund der Berichtslage nicht geschlossen werden, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit diesbzüglich mit relevanten Repressalien zu rechnen hätten (insbesondere in Bezug auf BF1 ist darauf hinzuweisen, dass er als Sympathiesant der Zeugen Jehovas seinen Wehrdienst bereits ableistete) und deshalb aus diesem Grund die Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK nicht zu erwarten ist.In Bezug auf die religiöse Gesinnung der BF kann aufgrund der Berichtslage nicht geschlossen werden, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit diesbzüglich mit relevanten Repressalien zu rechnen hätten (insbesondere in Bezug auf BF1 ist darauf hinzuweisen, dass er als Sympathiesant der Zeugen Jehovas seinen Wehrdienst bereits ableistete) und deshalb aus diesem Grund die Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK nicht zu erwarten ist.

In Bezug auf die Verpflichtung des BF3, seinen Wehrdienst abzuleisten ist Folgendes zu erwägen:

Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).

Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt.

Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen eine im Vergleich zu andern Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen eine im Vergleich zu andern Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird vergleiche zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).

In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann im Falle der Republik Armenien die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen BF3 gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die unter 3.5. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann. Dies gilt auch sinngemäß für die Auswahl des Einsatzortes. Auch wenn es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass ein Einsatz in unmittelbarer Nähe zur Grenze mit Aserbaidschan als gefährlicher angesehen werden kann als in den übrigen Landesteilen ist dennoch festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, dass die Auswahl der Rekruten, welche einem Einsatzort an dieser Grenze zugeteilt werden nach einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv erfolgt.Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann im Falle der Republik Armenien die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen BF3 gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die unter 3.5. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann. Dies gilt auch sinngemäß für die Auswahl des Einsatzortes. Auch wenn es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass ein Einsatz in unmittelbarer Nähe zur Grenze mit Aserbaidschan als gefährlicher angesehen werden kann als in den übrigen Landesteilen ist dennoch festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, dass die Auswahl der Rekruten, welche einem Einsatzort an dieser Grenze zugeteilt werden nach einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv erfolgt.

Da der BF nicht glaubwürdig dargetan hat, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der BF im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.Da der BF nicht glaubwürdig dargetan hat, dass er wegen eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der BF im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.

Letztlich wird auf die Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst ableisten zu können, hingewiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in den Personen der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der BF handelt es sich um mobile, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Soweit im Verfahren der Gesundheitszustand der BF thematisiert wird, wird vor dem Hintergrund der bescheinigten Erkrankungen Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Gerade zur vom BF1 vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR in seiner ständigen Judikatur allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR in seiner ständigen Judikatur allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Wie bereits erwähnt wurde, kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Wie bereits erwähnt wurde, kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.

Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der bereits zitierten Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde ausgeführt, dass der Umstand der Kostenintensivität der Behandlung im Herkunftsstaat nicht relevant sind. Anders wäre ggf. anzunehmen, wenn sich die Behandlungskosten dermaßen hoch darstellen würden, dass diese im Einzelfall für die erkrankte Person eine unüberwindbare Hürde zum Zugang des Gesundheitswesens des Herkunftsstaates darstellen würden und sie deshalb unbehandelt bliebe, was hier einzelfallbezogen jedoch nicht angenommen werden kann.

Soweit insbesondere BF1 durch die Vorlage der im Akt ersichtlichen Bescheinigungsmittel vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer Sicht nicht vertretbar werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:

1.) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit

auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2005, S 3auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3 aus 2005,, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2005,, S 3

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/diagnostik-leitlinie_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1/1993, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4/1996, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2001, S 19)2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1 aus 1993,, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4 aus 1996,, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2001,, S 19)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/berufskodex_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4/2002, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9/2002, S 11)3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4 aus 2002,, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9 aus 2002,, S 11)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/gutachterrichtlinie_formatiert_fuer_homepage.pdf

Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht (vgl oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht vergleiche oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.

Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der das Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes mit entsprechender Qualifikation handelt.

Unter Punkt VII der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Abs. 1 die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:Unter Punkt römisch sieben der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Absatz eins, die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:

"In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des psychotherapeutischen

Berufes gefordert, durch ihr Wirken ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und der Reifung und Entwicklung des Menschen dienen."

Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990 idgF verwiesen:Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF verwiesen:

§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung des BF aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand des BF zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat der BF aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung des BF aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand des BF zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat der BF aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass der BF aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass der BF aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.

Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien allgenfalls zu einer zumindest vorübergehenden Beeinträchtigung des psychischen Zustandes des BF1 führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien allgenfalls zu einer zumindest vorübergehenden Beeinträchtigung des psychischen Zustandes des BF1 führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens des BF1 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

In Bezug auf das BF3 hypothetischerweise zu erwartende Strafverfahren bzw. einer Verpflichtung, seinen Wehrdienst [alternativ: Wehrersatzdienst] abzuleisten wird im Lichte des Refoulementschutzes Folgendes erwogen:

Es wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, wonach es nicht festgestellt werden kann, dass der BF wegen der von ihm behaupteten Straftaten in seinem Herkunftsstaat verfolgt wird, weshalb -auch- aufgrund der diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen hinsichtlich Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, sowie polizeiliche Gewahrsame bzw. Haftanstalten, ergibt sich, dass der BF nicht vernünftiger Weise damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) im Falle einer etwaigen Verurteilung und etwaigen anschließenden Haft mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer Art. 3 EMRK widrigen Behandlung betroffen zu sein.Es wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, wonach es nicht festgestellt werden kann, dass der BF wegen der von ihm behaupteten Straftaten in seinem Herkunftsstaat verfolgt wird, weshalb -auch- aufgrund der diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen hinsichtlich Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, sowie polizeiliche Gewahrsame bzw. Haftanstalten, ergibt sich, dass der BF nicht vernünftiger Weise damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) im Falle einer etwaigen Verurteilung und etwaigen anschließenden Haft mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer Artikel 3, EMRK widrigen Behandlung betroffen zu sein.

Hypothetisch wird zum Vorbringen des BF3, ihn würde in der Republik Armenien eine Gefängnisstrafe erwarten wird angeführt, dass das Refoulement-Verbot bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zur Anwendung gelangt. Unter Folter verstehen die Straßburger Organe besonders schwere, qualifizierte unmenschliche Behandlung, d. h. "vorbedachte, unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft". Dazu gehören nicht nur schwere Eingriffe in die physische Integrität, sondern grundsätzlich auch psychische Folter. Auch Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen die Folter von 1984 bezeichnet in diesem Sinne als Folter Handlungen, durch die einer Person "große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden" (Irland gegen Vereinigtes Königreich, EGMR, Urteil vom 18.1.1978, A 25).Hypothetisch wird zum Vorbringen des BF3, ihn würde in der Republik Armenien eine Gefängnisstrafe erwarten wird angeführt, dass das Refoulement-Verbot bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zur Anwendung gelangt. Unter Folter verstehen die Straßburger Organe besonders schwere, qualifizierte unmenschliche Behandlung, d. h. "vorbedachte, unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft". Dazu gehören nicht nur schwere Eingriffe in die physische Integrität, sondern grundsätzlich auch psychische Folter. Auch Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen die Folter von 1984 bezeichnet in diesem Sinne als Folter Handlungen, durch die einer Person "große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden" (Irland gegen Vereinigtes Königreich, EGMR, Urteil vom 18.1.1978, A 25).

Als unmenschliche Handlungen hat die Kommission Maßnahmen definiert, die absichtlich schwere physische oder psychische Leiden verursachen, welch in der spezifischen Situation ungerechtfertigt sind (Griechenland-Fall, EKMR, Bericht vom 5.11.1969, Nr. 3321/67 u. a.). Damit eine Maßnahme jedoch in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fällt, muss sie eine gewisse Mindestschwere aufweisen. Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt nur dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, wie entweder der Art und dem Zusammenhang der Behandlung, der Art und Methode ihrer Ausführung, ihrer Dauer, ihren physischen und mentalen Auswirkungen; in manchen Fällen hängt dies auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab (z.B. Nsona gg. Die Niederlande, Urteil des EGMR vom 28.11.1996, 23366/94).Als unmenschliche Handlungen hat die Kommission Maßnahmen definiert, die absichtlich schwere physische oder psychische Leiden verursachen, welch in der spezifischen Situation ungerechtfertigt sind (Griechenland-Fall, EKMR, Bericht vom 5.11.1969, Nr. 3321/67 u. a.). Damit eine Maßnahme jedoch in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK fällt, muss sie eine gewisse Mindestschwere aufweisen. Eine in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK fallende Maßnahme stellt nur dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, wie entweder der Art und dem Zusammenhang der Behandlung, der Art und Methode ihrer Ausführung, ihrer Dauer, ihren physischen und mentalen Auswirkungen; in manchen Fällen hängt dies auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab (z.B. Nsona gg. Die Niederlande, Urteil des EGMR vom 28.11.1996, 23366/94).

Kommission und Gerichtshof haben verschiedentlich deutlich gemacht, dass unter Umständen auch andere besonders schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen als Folter oder unmenschliche Behandlung eine Rückschiebung als unmenschlich (und damit mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar) erscheinen lassen können.Kommission und Gerichtshof haben verschiedentlich deutlich gemacht, dass unter Umständen auch andere besonders schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen als Folter oder unmenschliche Behandlung eine Rückschiebung als unmenschlich (und damit mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar) erscheinen lassen können.

Bisher wurden insbesondere die politische Verfolgung in Form einer langjährigen und schweren Gefängnisstrafe (A. gegen Schweiz, EKMR, Entsch. vom 14.4.1986, Nr. 11933/86) genannt.

Im gegenständlichen Fall ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Haftbedinungen in Armenien nicht in jedem Fall westeuropäischen Standard entsprechen und mag der militärische Alltag in Armenien zeitweise sehr hart sein, dennoch ist der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass hierdurch in jedem Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht wird.Im gegenständlichen Fall ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Haftbedinungen in Armenien nicht in jedem Fall westeuropäischen Standard entsprechen und mag der militärische Alltag in Armenien zeitweise sehr hart sein, dennoch ist der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass hierdurch in jedem Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht wird.

Ein weiteres hier beachtliches konkretes, hier beachtliches Vorbringen wurde nicht erstattet und ergeben sich auch aus der Berichtslage keine Hinweise auf die Existenz eines solchen hier beachtlichen Sachverhalt.

Ergänzend ist im gegenständlichen Fall hinzuzufügen, dass es dem BF3 frei steht, Wehrersatzdienst abzuleisten bzw. von der beschriebenen Amnestieregelung Gebrauch zu machen und die entsprechende Geldbuße zu bezahlen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 135/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Die gegenständlichen Asylanträge waren abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieser Erkenntnisse kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt den BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass zwischen BF1 - BF3 familiäre Bande bestehen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass BF3 inzwischen die Volljährigkeit erreichte, zumal er mit BF1 und BF2 nach wie vor zusammenlebt.

Die BF sind in gleichem Maße von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Ein zeitweiser Kontakt zur Tochter (und deren Kind) von BF1 und BF2, bzw. der Schwester von BF3, welche als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhältig ist, besteht. Die BF leben von ihr getrennt und besteht der Kontakt in gelegentlichen Besuchen. Kein Kontakt besteht zu deren Gatten. In Bezug auf die Tochter von BF1 und BF2 bzw. der Schwester von BF3, deren Kind und Gatten ist keine qualifizierte Beziehungsintensität etwa im Sinne eines gemeinsamen Wohnens, Pflege, Unterhalt etc. festzustellen.

Der Bruder der BF2 und dessen Gattin sind ebenfalls Asylwerber und ist deren Antrag in zeitlicher Nähe zum gegenständlichen Erkenntnis abzuweisen und die betroffenen nach Armenien auszuweisen. In Bezug auf diese Personen ist ebenfalls keine qualifizierte Beziehungsintensität etwa im Sinne eines gemeinsamen Wohnens, Pflege, Unterhalt etc. festzustellen.

Die BF haben in Österreich keine sonstigen Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit 02.01.2007 im Bundesgebiet auf. Sie verfügen in Österreich über einen Bekanntschafts- und Freundeskreis. BF1 und BF2 beherrschen die deutsche Sprache zur Verständigung ausreichend, BF3 auf muttersprachlichem Niveau.

Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -insbesondere bezogen auf ihr Lebensalter- kurzen Aufenthalt und dem niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

In seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 wird vom VfGH die Frage aufgeworfen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen.In seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 wird vom VfGH die Frage aufgeworfen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen.

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden.Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF sind seit mehr als 4 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung von unbegründeten Asylanträgen vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die BF verfügen über BF1 - BF3 hinausgehend über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die BF wollen ihr künftiges Leben in Österreich gestalten.

Soweit die weiteren verwandten bzw. verschwägerten Personen in Österreich aufhältig sind, wurde keine derartig qualifizierte Beziehungsintensität geschildert und ergibt sich auf Basis des Ermittlungsverfahrens keine solche, welche zur Annahme eines Familienlebens führen würde.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als deren Aufenthalt durch die Stellung von unbegründeten Asylanträgen ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war. Die BF stellten ihre Asylanträge in rechtsmißbräuchlicher Absicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, da diese ihre Anträge in Österreich augenscheinlich nur deshalb stellten um nicht seitens der deutschen Behörden nach Armenien abgeschoben zu werden.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die BF sind - insbesondere in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Anträge ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass der BF3 gut Deutsch spricht. Der BF1 und die B 2 führten auf die Frage bei ihrer letzten Einvernahme, ob sie Deutsch können würden, aus: "Es geht". Diese vom BAA in der genannten Niederschrift dokumentierten Deutschkenntnisse decken sich auch mit dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären, sondern führten diese aus, dass sie von der Grundversorgung leben würden. Sie würden keine Vereine oder Kurse besuchen und keine Ausbildung machen. Die BF arbeiten nicht. Es geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten. Derartiges wurde zwar ansatzweise behauptet, jedoch nicht bescheinigt. Weiters kam nicht hervor, dass sich die BF im besonderen Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligen würden.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Der BF 1 und die BF 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache.

In Bezug auf BF 3 ist von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen, jedoch lebte dieser bis zu seinem neunten Lebensjahr ebenfalls in Armenien. Auch befand sich der BF 3 während seines Aufenthaltes in Deutschland am Beginn in einem Alter, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie war, weshalb davon auszugehen ist, dass er über seine Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekam. Auch brachte er im Verfahren vor, sich in der armenischen Sprache verständliche machen zu können und diese zu verstehen, auch verstehe er die eingesetzte Armisch-Dolmetscherin gut. Als er Armenien verließ, befand er sich in einem Alter, in dem davon auszugehen ist, dass der bereits die armenische Sprache erlernte bzw. bereits im schulpflichtigen Alter, weshalb davon auszugehen ist, dass er zumindest grundlegendste Kenntnisse in der armenischen Schrift hat. Ebenso ist es als notorisch bekannt anzusehen, dass die armenische Sprache durch das die armenische Schrift, einer aus 39 Buchstaben -also einer überschaubaren Anzahl- bestehenden Lautschrift wiedergegeben wird. BF3 war offensichtlich in der Lage, nach seiner Einreise nach Österreich eine für ihn bis dahin fremde Lautschrift zu erlernen und es deutet nichts darauf hin, dass dies auch nicht im Falle einer Rückkehr in bezug auf die armenische Schrift der Fall wäre. Letztlich ist festzustellen, dass ihm eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist.

Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführer existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. So sprach etwa die BF 2 bei ihren Einvernahmen beim BAA von einer Freundin in Armenien. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF reist schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Den BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Asylanträge nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass den BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Festgestellt wird, dass die BF ein nicht den Tataschen entsprechendes Vorbringen erstatteten und durch die Ausgestaltung der Beschwerden einen weiteren Ermittlungsaufwand, basierend auf einem nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringen zu seinem Zeitpunkt, auslösten, als ihnen bewusst war oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass die Asylbehörden und insbesondere die RM-Behörde [hier: das Gericht] aufgrund deren Auslastung auch ohne Organisationsverschulden der Behörde einen erheblichen Zeitraum benötigt, um über die Anträge bzw. die Rechtsmittel zu entscheiden. Auch erschwerten die BF den Verfahrensgang durch ihr bewusstes Verschweigen ihres Aufenthaltes in Deutschland und der Verwendung von unterschiedlichen Nationalitäten. Die diesbezüglichen weiteren erforderlich gewordenen Erhebungen verzögerten das Verfahren abermals. Auch lösten die BF durch ihr nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen die Verhandlungspflicht des ho. Gerichts aus, was die Dauer des Beschwerdeverfahren ebenfalls verlängerte und liegt die Verfahrensdauer daher nicht ausschließlich im Verschulden der Behörden. Erst bei ihren letzten Einvernahmen, als behördlich schon bekannt war, dass die BF vor der Asylantragstellung in Österreich schon in Deutschland Asylanträge gestellt hatten, gaben diese die in Deutschland verwendeten Nationalitäten bekannt, wodurch die deutschen Protokolle angefordert werden konnten.

Ein Organisationsverschulden, welches zum Überwiegen der privaten Interessen der BF führen würde, liegt letztlich im gegenständlichen Fall nicht vor.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und

(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung der Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und der bezogen auf das Lebensalter der BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welche nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung von Asylanträgen vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren, des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gemischte ethnische Herkunft, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, psychische Störung, Religion, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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