Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/21/0020Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde 1. des O, und 2. der EO, beide vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich je vom 17. November 2005, 1.) Zl. VwSen-400719/7/BMa/Be, und
2.) Zl. VwSen-400720/7/BMa/Mu/Be, jeweils betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, aus Dagestan stammende russische Staatsangehörige, sind Geschwister. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde von ihnen eingebrachte Schubhaftbeschwerden gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 Fremdengesetz 1997 (FrG) kostenpflichtig als unbegründet ab.Die Beschwerdeführer, aus Dagestan stammende russische Staatsangehörige, sind Geschwister. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde von ihnen eingebrachte Schubhaftbeschwerden gemäß Paragraphen 71, Absatz eins, 73, Fremdengesetz 1997 (FrG) kostenpflichtig als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde - in beiden Fällen im Wesentlichen gleichlautend - aus, die Beschwerdeführer seien am 30. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und hätten am selben Tag unter Verwendung von Aliasnamen Asylanträge gestellt. Die Asylverfahren seien am 18. September 2003 gemäß § 30 Asylgesetz 1997 (AsylG) eingestellt worden, weil sich die Beschwerdeführer ohne Abmeldung unrechtmäßig aus der ihnen zur Verfügung gestellten Unterkunft entfernt hätten. Bis zum 10. Mai 2005 seien sie unbekannten Aufenthalts gewesen. Am 11. Mai 2005 hätten sie neuerlich Asylanträge gestellt. Daraufhin sei ihnen eine "bundesbetreute Unterkunft" zugewiesen worden. Am 17. Mai 2005 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 Asylanträge eingebracht hätten. Noch am selben Tag seien die am 11. Mai 2005 gestellten Anträge für gegenstandslos erklärt worden. Weiters sei an diesem Tag eine "Datenbereinigung" (gemeint: im Asylwerberinformationssystem) vorgenommen und die die Beschwerdeführer betreffenden Akten seien an "das Bundesasylamt weitergeleitet" worden.Begründend führte die belangte Behörde - in beiden Fällen im Wesentlichen gleichlautend - aus, die Beschwerdeführer seien am 30. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und hätten am selben Tag unter Verwendung von Aliasnamen Asylanträge gestellt. Die Asylverfahren seien am 18. September 2003 gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 (AsylG) eingestellt worden, weil sich die Beschwerdeführer ohne Abmeldung unrechtmäßig aus der ihnen zur Verfügung gestellten Unterkunft entfernt hätten. Bis zum 10. Mai 2005 seien sie unbekannten Aufenthalts gewesen. Am 11. Mai 2005 hätten sie neuerlich Asylanträge gestellt. Daraufhin sei ihnen eine "bundesbetreute Unterkunft" zugewiesen worden. Am 17. Mai 2005 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 Asylanträge eingebracht hätten. Noch am selben Tag seien die am 11. Mai 2005 gestellten Anträge für gegenstandslos erklärt worden. Weiters sei an diesem Tag eine "Datenbereinigung" (gemeint: im Asylwerberinformationssystem) vorgenommen und die die Beschwerdeführer betreffenden Akten seien an "das Bundesasylamt weitergeleitet" worden.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, im Zeitpunkt der Schubhaftverhängungen, die ebenfalls am 17. Mai 2005 erfolgt seien, seien die Asylanträge vom 11. Mai 2005 "obsolet" gewesen. Es könne daher das AsylG nicht in der (zu dieser Zeit geltenden) Fassung des BGBl. I Nr. 129/2004 als Grundlage zur Prüfung herangezogen werden. Es sei gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 129/2004 vielmehr das AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. Gemäß § 21 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 finde auf Asylwerber das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 7, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie 1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben, oder 2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben. Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG in der zuletzt genannten Fassung hätten Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des FrG eingereist sind, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird.In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, im Zeitpunkt der Schubhaftverhängungen, die ebenfalls am 17. Mai 2005 erfolgt seien, seien die Asylanträge vom 11. Mai 2005 "obsolet" gewesen. Es könne daher das AsylG nicht in der (zu dieser Zeit geltenden) Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, als Grundlage zur Prüfung herangezogen werden. Es sei gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, vielmehr das AsylG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, finde auf Asylwerber das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die Paragraphen 33, Absatz 2, 36, Absatz 2, Ziffer 7, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie 1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben, oder 2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG in der zuletzt genannten Fassung hätten Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des FrG eingereist sind, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird.
Da die Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 AsylG (am 18. September 2003) verloren hätten, seien die Schubhaftbestimmungen des FrG anzuwenden. "Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bis zur ersten Einvernahme" der Beschwerdeführer (am 7. Juni 2005) seien jene Asylverfahren, die auf Grund der im Jahr 2003 gestellten Anträge eingeleitet worden seien, immer noch eingestellt gewesen. Die Beschwerdeführer hätten daher bis dahin auch noch nicht (wieder) über vorläufige Aufenthaltsberechtigungen im Sinne des § 19 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 verfügt. Da "weder der erste Asylantrag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aufrecht war und der zweite Asylantrag als gegenstandslos erklärt" worden sei, hätten sich die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftanordnungen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Schubhaftverhängungen seien sohin nicht rechtswidrig gewesen. In ihren weiteren Erwägungen führte die belangte Behörde noch aus, weshalb ihrer Ansicht nach mit der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 66 FrG nicht das Auslangen habe gefunden werden können.Da die Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 30, AsylG (am 18. September 2003) verloren hätten, seien die Schubhaftbestimmungen des FrG anzuwenden. "Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bis zur ersten Einvernahme" der Beschwerdeführer (am 7. Juni 2005) seien jene Asylverfahren, die auf Grund der im Jahr 2003 gestellten Anträge eingeleitet worden seien, immer noch eingestellt gewesen. Die Beschwerdeführer hätten daher bis dahin auch noch nicht (wieder) über vorläufige Aufenthaltsberechtigungen im Sinne des Paragraph 19, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, verfügt. Da "weder der erste Asylantrag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aufrecht war und der zweite Asylantrag als gegenstandslos erklärt" worden sei, hätten sich die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftanordnungen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Schubhaftverhängungen seien sohin nicht rechtswidrig gewesen. In ihren weiteren Erwägungen führte die belangte Behörde noch aus, weshalb ihrer Ansicht nach mit der Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 66, FrG nicht das Auslangen habe gefunden werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die auf Grund ihrer im Jahr 2003 gestellten Asylanträge eingeleiteten Verfahren seien im Zeitpunkt der Schubhaftverhängungen noch immer eingestellt gewesen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerden zum Erfolg.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Auffassung der belangten Behörde, die am 11. Mai 2005 von den Beschwerdeführern gestellten Asylanträge wären wegen der Fortsetzung der am 18. September 2003 eingestellten Asylverfahren "obsolet" gewesen, im Ergebnis gefolgt werden kann. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AsylG, dass ein im Falle eines noch nicht endgültig abgeschlossenen Asylverfahrens gestellter weiterer Asylantrag ohne selbständiges Schicksal als ergänzendes Vorbringen zum ursprünglichen Asylantrag zu behandeln ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2004/01/0491, mwH).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Auffassung der belangten Behörde, die am 11. Mai 2005 von den Beschwerdeführern gestellten Asylanträge wären wegen der Fortsetzung der am 18. September 2003 eingestellten Asylverfahren "obsolet" gewesen, im Ergebnis gefolgt werden kann. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AsylG, dass ein im Falle eines noch nicht endgültig abgeschlossenen Asylverfahrens gestellter weiterer Asylantrag ohne selbständiges Schicksal als ergänzendes Vorbringen zum ursprünglichen Asylantrag zu behandeln ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2004/01/0491, mwH).
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass das Bundesasylamt (im Einklang mit dieser Judikatur) am 17. Mai 2005 im Asylwerberinformationssystem zu den die Beschwerdeführer betreffenden, im Jahr 2005 neu angelegten Aktenzahlen eine "Datenbereinigung" durchführte und die jeweiligen Asylverfahren unter den bereits im Jahr 2003 - aufgrund der damals gestellten Asylanträge - vergebenen Aktenzahlen (ohne die im Jahr 2005 gestellten Asylanträge als gegenstandslos abzulegen) weiter führte.
Insofern erweist sich letztlich die Ansicht der belangten Behörde, aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 129/2004 handle es sich hier bei den für die Asylverfahren, die aufgrund vor dem 1. Mai 2004 gestellter Anträge eingeleitet wurden, maßgeblichen Vorschriften des AsylG um jene in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2002, als zutreffend.Insofern erweist sich letztlich die Ansicht der belangten Behörde, aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, handle es sich hier bei den für die Asylverfahren, die aufgrund vor dem 1. Mai 2004 gestellter Anträge eingeleitet wurden, maßgeblichen Vorschriften des AsylG um jene in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, als zutreffend.
Die belangte Behörde geht nun davon aus, die am 18. September 2003 eingestellten Asylverfahren seien vom Bundesasylamt erst durch die am 7. Juni 2005 erfolgten Einvernahmen der Beschwerdeführer fortgesetzt worden. Diese Ansicht findet allerdings in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Deckung. Aus den in den Akten erliegenden Auszügen aus dem Asylwerberinformationssystem ergibt sich (wie bereits erwähnt), dass am 17. Mai 2005 zu den aus dem Jahr 2003 stammenden Aktenzahlen eingetragen wurde, es sei zu den im Jahr 2005 auf Grund der neuerlichen Asylantragstellungen angelegten Aktenzahlen eine Datenbereinigung vorgenommen worden, und die Fortführung der Asylverfahren erfolge unter den aus dem Jahr 2003 stammenden Aktenzahlen. Darüber hinaus ist den unmittelbar anschließenden Eintragungen zu entnehmen, dass die im Jahr 2003 angelegten Asylakten von der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes zur weiteren Verfahrensführung an die Außenstelle Linz des Bundesasylamtes übermittelt wurden. Bereits am 20. Mai 2005 wurden - den weiteren Eintragungen zufolge - an die Beschwerdeführer Ladungen zwecks Einvernahme vor dem Bundesasylamt abgefertigt.
Sohin ist in den Verwaltungsakten ausreichend dokumentiert, dass das Bundesasylamt zur Fortsetzung der eingestellten Asylverfahren schon am 17. Mai 2005 konkrete Schritte gesetzt hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind diese bereits ausreichend, um von einer Verfahrensfortsetzung iSd § 30 Abs. 2 AsylG sprechen zu können (vgl. Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG2, § 30, K 20; vgl. auch zur insoweit gleichartigen Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005 Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, § 24, K 18). Dass eine Verfahrensfortsetzung - wie die belangte Behörde meint - erst in jenem Zeitpunkt möglich iSd § 30 Abs. 2 AsylG wäre, in dem die Einvernahme eines Asylwerbers tatsächlich stattfinde, und daher erst zu dieser Zeit die Fortsetzung des Asylverfahrens vorliege, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden.Sohin ist in den Verwaltungsakten ausreichend dokumentiert, dass das Bundesasylamt zur Fortsetzung der eingestellten Asylverfahren schon am 17. Mai 2005 konkrete Schritte gesetzt hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind diese bereits ausreichend, um von einer Verfahrensfortsetzung iSd Paragraph 30, Absatz 2, AsylG sprechen zu können vergleiche Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG2, Paragraph 30,, K 20; vergleiche auch zur insoweit gleichartigen Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005 Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, Paragraph 24,, K 18). Dass eine Verfahrensfortsetzung - wie die belangte Behörde meint - erst in jenem Zeitpunkt möglich iSd Paragraph 30, Absatz 2, AsylG wäre, in dem die Einvernahme eines Asylwerbers tatsächlich stattfinde, und daher erst zu dieser Zeit die Fortsetzung des Asylverfahrens vorliege, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden.
Die belangte Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden, indem sie ausführt, die Beschwerdeführer hätten ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einstellung der Verfahren verloren gehabt, davon aus, sie hätten vor den Verfahrenseinstellungen im Jahr 2003 über solche verfügt.
Ausgehend von ihrer Annahme, die Beschwerdeführer hätten bis zur Einstellung ihrer Asylverfahren im Jahr 2003 über - infolge Fortsetzung der Asylverfahren wieder auflebende - vorläufige Aufenthaltsberechtigungen verfügt, hätte die belangte Behörde nun aber iSd § 21 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu prüfen gehabt, ob die Beschwerdeführer ihre Asylanträge entweder außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben oder diese anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben, weil dann auf die Beschwerdeführer (u.a.) § 61 FrG, sohin die als Grundlage für die Schubhaften dienende Bestimmung, nicht anwendbar gewesen wäre.Ausgehend von ihrer Annahme, die Beschwerdeführer hätten bis zur Einstellung ihrer Asylverfahren im Jahr 2003 über - infolge Fortsetzung der Asylverfahren wieder auflebende - vorläufige Aufenthaltsberechtigungen verfügt, hätte die belangte Behörde nun aber iSd Paragraph 21, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu prüfen gehabt, ob die Beschwerdeführer ihre Asylanträge entweder außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben oder diese anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben, weil dann auf die Beschwerdeführer (u.a.) Paragraph 61, FrG, sohin die als Grundlage für die Schubhaften dienende Bestimmung, nicht anwendbar gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde allerdings auch zu klären haben, ab wann den Beschwerdeführern die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 19 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zukam. Ungeachtet der von der belangten Behörde geäußerten Ansicht, die Beschwerdeführer hätten ihre vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen mit Einstellung der Asylverfahren verloren gehabt, ergeben sich aus den Feststellungen zur Art der im Jahr 2003 erfolgten Einreise deutliche Hinweise dafür, dass die vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nicht mit den Antragstellungen im Jahr 2003 nach § 19 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 entstanden sein könnten, sondern den Beschwerdeführern erst ab Zuerkennung iSd § 19 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zugestanden sein könnten. Dann aber wäre der Zeitpunkt der Zuerkennungen durch die Asylbehörde für die Beurteilung von Relevanz.In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde allerdings auch zu klären haben, ab wann den Beschwerdeführern die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zukam. Ungeachtet der von der belangten Behörde geäußerten Ansicht, die Beschwerdeführer hätten ihre vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen mit Einstellung der Asylverfahren verloren gehabt, ergeben sich aus den Feststellungen zur Art der im Jahr 2003 erfolgten Einreise deutliche Hinweise dafür, dass die vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nicht mit den Antragstellungen im Jahr 2003 nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, entstanden sein könnten, sondern den Beschwerdeführern erst ab Zuerkennung iSd Paragraph 19, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zugestanden sein könnten. Dann aber wäre der Zeitpunkt der Zuerkennungen durch die Asylbehörde für die Beurteilung von Relevanz.
Infolge der - vorrangig wahrzunehmenden - Verkennung der Rechtslage, auf Grund derer letztlich die Feststellungen, die zum Teil aktenwidrig angenommen wurden, in wesentlichen Punkten unvollständig blieben, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Infolge der - vorrangig wahrzunehmenden - Verkennung der Rechtslage, auf Grund derer letztlich die Feststellungen, die zum Teil aktenwidrig angenommen wurden, in wesentlichen Punkten unvollständig blieben, waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. März 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006210019.X00Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011