Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/1200 2008/19/1199Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der 1. R, 2. T, 3. H, alle vertreten durch Kueß & Beetz Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Riemergasse 14, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 27. Juni 2008, Zl. 318.861-1/2E-XII/37/2008, 2.) 27. Juni 2008, Zl. 318.860-1/2E-XII/37/2008,
3.) 27. Juni 2008, Zl. 318.862-1/2E-XII/37/2008, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:3.) 27. Juni 2008, Zl. 318.862-1/2E-XII/37/2008, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind Mitglieder einer Familie (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) und russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.
Nach den unbekämpften Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden reisten die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam im Jänner 2008 über Polen in das Gebiet der europäischen Union ein und beantragten dort am 11. Jänner 2008 Asyl. Ohne die Entscheidung über diese Anträge abzuwarten gelangten sie in der Folge in das Bundesgebiet, wo sich bereits der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen als Asylwerber aufhielt. Am 16. Jänner 2008 stellten die Beschwerdeführerinnen Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 27. März 2008 wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt. Mit Bescheiden vom 27. März 2008 wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.
Die dagegen erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden "gemäß § 5 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005" ab. Die dagegen erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden "gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005" ab.
In den (im Wesentlichen gleich lautenden) Begründungen dieser Entscheidungen führte die belangte Behörde zunächst aus, die Zuständigkeit der polnischen Behörden für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gegeben. Die Voraussetzungen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der österreichischen Behörden gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung lägen - aus näher dargestellten Gründen - nicht vor. In den (im Wesentlichen gleich lautenden) Begründungen dieser Entscheidungen führte die belangte Behörde zunächst aus, die Zuständigkeit der polnischen Behörden für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gegeben. Die Voraussetzungen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der österreichischen Behörden gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung lägen - aus näher dargestellten Gründen - nicht vor.
Abschließend hielt die belangte Behörde zur Frage des Familienlebens mit dem in Österreich aufhältigen Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen wörtlich Folgendes fest:
"Hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Ehemanns der (Erstbeschwerdeführerin), dem Vater (der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen), ist auszuführen, dass auch sein Antrag auf internationalem Schutz rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde und er rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Bescheid vom 05.01.2007, Zl. 308.449-C1/Z1- XII/37/06 nach Polen ausgewiesen wurde. Es besteht somit durch die Ausweisung kein Eingriff auf Achtung des Privat- und Familienlebens (der Beschwerdeführerinnen) gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Da die (Beschwerdeführerinnen) und der Ehegatte bzw. Vater gemeinsam nach Polen ausgewiesen wurden, kann das Familienleben in Polen fortgeführt werden. "Hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Ehemanns der (Erstbeschwerdeführerin), dem Vater (der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen), ist auszuführen, dass auch sein Antrag auf internationalem Schutz rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde und er rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Bescheid vom 05.01.2007, Zl. 308.449-C1/Z1- XII/37/06 nach Polen ausgewiesen wurde. Es besteht somit durch die Ausweisung kein Eingriff auf Achtung des Privat- und Familienlebens (der Beschwerdeführerinnen) gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Da die (Beschwerdeführerinnen) und der Ehegatte bzw. Vater gemeinsam nach Polen ausgewiesen wurden, kann das Familienleben in Polen fortgeführt werden.
Demnach erweist sich auch die auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützte Ausweisung als rechtmäßig." Demnach erweist sich auch die auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützte Ausweisung als rechtmäßig."
Dagegen wenden sich die vorliegenden - auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden - über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen wenden sich die vorliegenden - auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden - über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerden machen unter anderem geltend, die belangte Behörde habe die entscheidungswesentlichen Tatsachen nicht vollständig erhoben und dadurch die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten gemäß Art. 8 EMRK im Verhältnis zu ihrem Ehemann/Vater gravierend beeinträchtigt. Zumindest im Ergebnis sprechen die Beschwerden damit einen relevanten Verfahrensmangel an. Die Beschwerden machen unter anderem geltend, die belangte Behörde habe die entscheidungswesentlichen Tatsachen nicht vollständig erhoben und dadurch die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten gemäß Artikel 8, EMRK im Verhältnis zu ihrem Ehemann/Vater gravierend beeinträchtigt. Zumindest im Ergebnis sprechen die Beschwerden damit einen relevanten Verfahrensmangel an.
Die belangte Behörde verneinte einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Familienlebens (zum Ehemann bzw. Vater) unter Hinweis darauf, dass auch dieser nach Polen ausgewiesen worden sei und das Familienleben somit in Polen fortgeführt werden könne. Diese Begründung ist aktenwidrig. Wie sich aus dem beim Verwaltungsgerichtshof zu 2007/20/0774 protokollierten Beschwerdeakt des Ehemannes bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen entnehmen lässt, wurde dieser (im Instanzenzug) mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2007 nicht nach Polen, sondern in die Slowakei ausgewiesen, nachdem die Asylbehörden die Zuständigkeit dieses Staates für die Prüfung seines Antrages auf internationalem Schutz festgestellt hatten. Die belangte Behörde verneinte einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Familienlebens (zum Ehemann bzw. Vater) unter Hinweis darauf, dass auch dieser nach Polen ausgewiesen worden sei und das Familienleben somit in Polen fortgeführt werden könne. Diese Begründung ist aktenwidrig. Wie sich aus dem beim Verwaltungsgerichtshof zu 2007/20/0774 protokollierten Beschwerdeakt des Ehemannes bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen entnehmen lässt, wurde dieser (im Instanzenzug) mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2007 nicht nach Polen, sondern in die Slowakei ausgewiesen, nachdem die Asylbehörden die Zuständigkeit dieses Staates für die Prüfung seines Antrages auf internationalem Schutz festgestellt hatten.
Damit erweist sich ein tragendes Begründungselement der angefochtenen Bescheide als unrichtig. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil die belangte Behörde den Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nur unter Berufung auf ihre aktenwidrige Annahme, alle Familienmitglieder würden nach Polen überstellt, verneint und damit die erforderliche Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK unterlassen hat. Damit erweist sich ein tragendes Begründungselement der angefochtenen Bescheide als unrichtig. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil die belangte Behörde den Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nur unter Berufung auf ihre aktenwidrige Annahme, alle Familienmitglieder würden nach Polen überstellt, verneint und damit die erforderliche Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK unterlassen hat.
Da schon die Möglichkeit eines anderen Bescheidinhalts zur Aufhebung führen muss, waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben. Da schon die Möglichkeit eines anderen Bescheidinhalts zur Aufhebung führen muss, waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 20. Februar 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008191198.X00Im RIS seit
12.03.2009Zuletzt aktualisiert am
06.07.2009