Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/1198 2008/23/1195Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. des A A, geboren am 3. April 2005, vertreten durch Dr. Thomas Richter, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 17, 2. der Y auch Y auch Y A alias A, geboren am 5. Februar 1982 (alias 2. Mai 1982), vertreten durch Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, und 3. des I auch I alias U A alias A, geboren am 9. März 1979 (alias 20. März 1975), vertreten durch Mag. Klaus Renner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 4. November 2005, 1.) Zl. 265.093/1- V/13/05, 2.) Zl. 265.092/1-V/13/05, und 3.) Zl. 265.091/1-V/13/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. des A A, geboren am 3. April 2005, vertreten durch Dr. Thomas Richter, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 17, 2. der Y auch Y auch Y A alias A, geboren am 5. Februar 1982 (alias 2. Mai 1982), vertreten durch Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, und 3. des römisch eins auch römisch eins alias U A alias A, geboren am 9. März 1979 (alias 20. März 1975), vertreten durch Mag. Klaus Renner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 4. November 2005, 1.) Zl. 265.093/1- V/13/05, 2.) Zl. 265.092/1-V/13/05, und 3.) Zl. 265.091/1-V/13/05, betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Zweitbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind russische Staatsangehörige, gelangten am 31. August 2005 in das Bundesgebiet und brachten am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes Asylanträge ein. Das Bundesasylamt holte hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers (diese sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Erstbeschwerdeführers) Eurodac-Auskünfte ein, denen zufolge diese bereits am 10. November 2004 in Polen sowie am 1. April 2005 bzw. 9. Mai 2005 in Schweden Asylanträge gestellt hatten. Auf dieser Grundlage ersuchte das Bundesasylamt am 9. September 2005 (nach Aktenlage via "Dublinet") die zuständige polnische Behörde, die beschwerdeführenden Parteien nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) wieder aufzunehmen. Das "Office for Repatriation and Aliens of the Republic of Poland" stimmte - gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. d der Dublin-Verordnung - der Wiederaufnahme des Drittbeschwerdeführers mit Schreiben vom 14. September 2005 (beim Bundesasylamt per Telefax eingelangt am gleichen Tag) zu; mit Schreiben vom 22. September 2005 (beim Bundesasylamt per Telefax eingelangt am gleichen Tag) wurde auch der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zugestimmt.Die beschwerdeführenden Parteien sind russische Staatsangehörige, gelangten am 31. August 2005 in das Bundesgebiet und brachten am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes Asylanträge ein. Das Bundesasylamt holte hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers (diese sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Erstbeschwerdeführers) Eurodac-Auskünfte ein, denen zufolge diese bereits am 10. November 2004 in Polen sowie am 1. April 2005 bzw. 9. Mai 2005 in Schweden Asylanträge gestellt hatten. Auf dieser Grundlage ersuchte das Bundesasylamt am 9. September 2005 (nach Aktenlage via "Dublinet") die zuständige polnische Behörde, die beschwerdeführenden Parteien nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-Verordnung) wieder aufzunehmen. Das "Office for Repatriation and Aliens of the Republic of Poland" stimmte - gestützt auf Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin-Verordnung - der Wiederaufnahme des Drittbeschwerdeführers mit Schreiben vom 14. September 2005 (beim Bundesasylamt per Telefax eingelangt am gleichen Tag) zu; mit Schreiben vom 22. September 2005 (beim Bundesasylamt per Telefax eingelangt am gleichen Tag) wurde auch der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zugestimmt.
Gestützt auf Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d der Dublin-Verordnung wies das Bundesasylamt die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheiden vom 29. September 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge fest und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Diese Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien am 30. September 2005 zugestellt. Gestützt auf Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin-Verordnung wies das Bundesasylamt die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheiden vom 29. September 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge fest und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Diese Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien am 30. September 2005 zugestellt.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobenen Berufungen mit den angefochtenen Bescheiden vom 4. November 2005 "gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 AsylG" ab. Auf die Einhaltung der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG ging die belangte Behörde in den Begründungen nicht ein. Die belangte Behörde wies die dagegen erhobenen Berufungen mit den angefochtenen Bescheiden vom 4. November 2005 "gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 5 a, Absatz eins, AsylG" ab. Auf die Einhaltung der Frist des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG ging die belangte Behörde in den Begründungen nicht ein.
Über die gegen diese Berufungsbescheide erhobenen, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diese Berufungsbescheide erhobenen, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der den Drittbeschwerdeführer betreffende Fall gleicht insofern, als die belangte Behörde dem Verstreichen der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG keine Bedeutung beigemessen hat, den mit den hg. Erkenntnissen vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038 und Zl. 2005/20/0095, entschiedenen Fällen. Es wird daher auf diese Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Der drittangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen des Drittbeschwerdeführers durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide der belangten Behörde aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Bescheide waren daher ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der den Drittbeschwerdeführer betreffende Fall gleicht insofern, als die belangte Behörde dem Verstreichen der Frist des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG keine Bedeutung beigemessen hat, den mit den hg. Erkenntnissen vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038 und Zl. 2005/20/0095, entschiedenen Fällen. Es wird daher auf diese Erkenntnisse gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Der drittangefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen des Drittbeschwerdeführers durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide der belangten Behörde aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Bescheide waren daher ebenfalls gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren der Zweitbeschwerdeführerin war abzuweisen, da ein gesonderter Zuspruch der in der Beschwerde verzeichneten Umsatzsteuer in diesen Bestimmungen keine Deckung findet und die verzeichnete "Stempelgebühr" infolge Gewährung von Verfahrenshilfe nicht entrichtet wurde. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren der Zweitbeschwerdeführerin war abzuweisen, da ein gesonderter Zuspruch der in der Beschwerde verzeichneten Umsatzsteuer in diesen Bestimmungen keine Deckung findet und die verzeichnete "Stempelgebühr" infolge Gewährung von Verfahrenshilfe nicht entrichtet wurde.
Wien, am 21. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230956.X00Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009